wd | Frühlingsausgabe 2017

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Moderne Mitarbeiterentlohnung: E-Mobilität und Fahrrad Gesundheit und Umweltschutz stehen für Lebensqualität. Bewegung gilt als ein wesentlicher Baustein der Gesundheitsförderung. Radfahren ist deshalb auch heute noch in Mode - sowohl in der Freizeit als auch für den täglichen Weg zur Arbeit. Wer das Auto häufiger stehen lässt, schützt zudem die Umwelt. Seit einigen Jahren zeigt sich dabei noch ein weiterer Trend: E-Bikes sind von den Radwegen kaum mehr wegzudenken. Aber auch auf der Straße tauchen immer häufiger Elektroautos auf. Es war deshalb nur eine Frage der Zeit, bis diese auch im Steuerrecht ankommen. Gerade in Zusammenhang mit einer modernen Mitarbeiterentlohnung können die Themen eine Rolle spielen - steuerliche Fragestellungen sind dann nicht mehr weit!

Überlassung von Fahrrädern an Mitarbeiter Was seit Jahren mit Autos praktiziert wird, funktioniert natürlich auch mit Fahrrädern: Der Arbeitgeber kann ein Fahrrad kaufen und es dem Mitarbeiter zur privaten Nutzung überlassen. Statt Barlohn erhält der Mitarbeiter Sachlohn, der ebenfalls besteuert werden muss. Steuerlich ist das „Dienstrad“ dem Dienstwagen gleichgestellt. Der geldwerte Vorteil unterliegt mit monatlich 1 % der Preisempfehlung des Herstellers einschließlich Umsatzsteuer der Besteuerung. Im Gegensatz zu den Regelungen für Dienstwagen entfällt jedoch der Zuschlag in Höhe von 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Kilometer im Falle der Nutzung des Fahrrads für den Weg zur Arbeit. Beim Mitarbeiter stehen den „ersparten“ Anschaffungskosten für ein Fahrrad daher grundsätzlich Steuerzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge gegenüber.

Die Regelungen für Fahrräder gelten auch für E-Bikes, sofern diese verkehrsrechtlich noch als Fahrrad eingestuft werden können. Handelt es sich dagegen bereits um ein Kraftfahrzeug, finden die Regelungen für Dienstwagen Anwendung: Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle ist der Zuschlag von 0,03 % pro Entfernungskilometer anzusetzen.

Überlassungsverträge sorgfältig gestalten! Anders als bei Dienstwagen fehlt es bei der Überlassung von „Diensträdern“ noch an einer gängigen Praxis. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen daher oft erst eine Vereinbarung erarbeiten, wer Kosten für Reparatur, Wartung oder Ersatzteile trägt. Übernimmt der Arbeitgeber diese Kosten, erhält der Mitarbeiter zusätzliche finanzielle Vorteile, die keiner weiteren Besteuerung unterliegen. Ist der Mitarbeiter dagegen selbst für Wartung und Reparatur verantwortlich, kann er anfallende Kosten vom geldwerten Vorteil nach der 1 %-Regelung abziehen. Leasingmodelle und Barlohnumwandlung bei Fahrrädern Für Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern „Diensträder“ anbieten möchten, gibt es heute sogar die Möglichkeit, Fahrräder zu leasen - ganz wie beim Dienstwagen. Wie beim Pkw-Leasing sollte aber auch bei den „Dienstradmodellen“ darauf geachtet werden, ob sich ein Leasingvertrag im Vergleich zum Fahrradkauf überhaupt rechnet. Im Rahmen von Gehaltsverhandlungen kann die Überlassung eines Fahrrads anstatt einer Gehaltserhöhung vereinbart werden. Steht keine Erhöhung des Arbeitsentgelts an, ist es prinzipiell unproblematisch möglich, dass der Mitarbeiter auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und stattdessen ein Fahrrad zur Nutzung erhält.

Den Mandanten der ATG steht immer ein fester Mandatspartner zur Seite, der die Belange und Bedürfnisse seiner Mandanten kennt und umfassende Beratung aus einer Hand bieten kann. Expertenwissen, das die ATG aufgrund ihrer Größe vorhalten kann, wird von ihm koordiniert, zusammengeführt und aufbereitet. Hier im Bild die Geschäftsführer Peter Rucker, Thomas Vogl, Dr. Johannes A. Huber, Dr. Simone Jäck und Christian Slabon.

Bei richtiger Umsetzung führt die so genannte Barlohnumwandlung dazu, dass das steuerliche Bruttoentgelt in Höhe des Verzichts sinkt und sich nur um den geldwerten Vorteil in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises wieder erhöht. Damit die Barlohnumwandlung steuerlich anerkannt wird, muss sie arbeitsrechtlich wirksam vereinbart und entsprechend umgesetzt werden.


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