JusKnacker - Ausgabe 29, November 2017

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hierbei, dass kein Anspruch auf Kündigungsschutz während der Bildungskarenz besteht. Der Anspruch auf einmalige Bezüge wie zB Urlaubsgeld wird anteilig verkürzt. Die Bildungsteilzeit § 11a AVRAG Mit der Bildungsteilzeit ist es möglich , die Arbeitsstunden in Absprache mit dem /der ArbeitgeberIn zu reduzieren und an einer Weiterbildungsmaßnahme – auch Studium – teilzunehmen. Ein/e ArbeitermeherIn muss gem. § 11a AVRAG mindestens 6 Monate mit gleichbleibender Normalarbeitszeit beschäftigt sein. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann somit um mindestens 25 % und höchstens 50 % herabgesetzt werden. Der Antrag auf Bildungsteilzeit muss bei dem zuständigen AMS gestellt werden, denn eine der Grundvoraussetzungen ist, dass man die not-

wendigen Anwartschaftszeiten vorweisen kann. Die Differenz des fehlenden Einkommens wird vom AMS ersetzt. Beispielsweise würde eine Reduktion von 40 auf 20 Stunden monatlich einen Ersatz von € 474,00 bedeuten, denn das AMS bezahlt pro reduzierte Stunde 0,79 Cent. Der Vorteil dieses Modells ist, dass die Arbeitnehmer Innen im Unternehmen weiterhin beschäftigt sind und somit können die Mitarbeiter das erlernte Wissen aktiv im Unternehmen einsetzen. Auch hier ist der Nachweis von Prüfungen über 2 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 4 ECTS pro Semester notwendig. Wenn man die angeforderten Vorraussetzungen erfüllt , ist die Überlegung einer Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit sicherlich von Vorteil. Natürlich nur, wenn man auch den Arbeitergeber / die Arbeitergeberin davon überzeugen kann.

Die Bildungskarenz kann im Gesamtausmaß von maximal einem Jahr abgeschlossen werden.

JusKnacker NOVEMBER ‘17 Ausgabe 29


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