Steirische Wirtschaft, Ausgabe 1

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höhere Strafen

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Jahresprämien & Steuer

fern hinsichtlich der betroffenen Abgaben bereits ein Finanzstrafverfahren anhängig ist oder eine Selbstanzeige eingebracht wurde. Der neue Tatbestand Abgabenbetrug soll bei schweren Finanzvergehen angemessene Sanktionen in Form von primären Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren ermöglichen. Daneben kann eine Geldstrafe bis zu 2,5 Millionen

Euro, bei Kapitalgesellschaften bis zu zehn Millionen Euro verhängt werden. Diese Delikte gelten als Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches.

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Bisher konnten Jahresprämien – völlig legal – durch bestimmte Auszahlungsmodalitäten steuerschonend gewährt werden. Die Finanz hat jetzt ihre Rechtsansicht geändert. Sonstige Bezüge sind Lohnbestandteile, die neben dem bzw. zusätzlich zum laufenden Bezug gezahlt werden. Sonstige Bezüge unterliegen im Ausmaß eines Sechstels der laufenden Bezüge (nach Abzug eines Freibetrages von 620 Euro) dem festen Steuersatz von sechs Prozent. Dieses sogenannte Jahressechstel ist in der Regel durch Abrechnung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld ausgeschöpft, sodass ein zusätzlicher sonstiger Bezug, z.B. eine Jahresprämie, meist nicht mehr dieser begünstigten Besteuerung unterliegt. Bisher konnte jedoch eine solche Prämie durch Auszahlung in 14 Teilbeträgen steueroptimal gestaltet werden. Dann nämlich galten zwölf Auszahlungen als laufender Bezug, die das Jahressechstel erhöhten, während die beiden letzten Zahlungen als sonsti-

ger Bezug innerhalb des nunmehr erhöhten Jahressechstels nur mit sechs Prozent zu versteuern waren.

Die Änderungen

Werden Provisionen monatlich akontiert, so sind diese Beträge, wie bisher, als laufende Bezüge zu behandeln. Die „Provisionsspitzen“, also der Differenzbetrag zwischen dem berechneten Provisionsanspruch und den Akontozahlungen, sind ebenso als laufende Bezüge zu behandeln (bisher: als sonstiger Bezug), da diese nach der neuen Rechtsansicht der Finanz eine Korrektur des laufenden Bezuges darstellen. Anders verhält es sich, wenn Provisionen von vornherein monatlich abgerechnet werden und einmal jährlich zusätzlich eine „Superprovision“, beispielsweise aufgrund des geleisteten Jahresumsatzes, ausbezahlt wird. Die monatlich ausbezahlten Provisionen stellen laufende, sechstelerhöhende Bezüge dar, die zusätzlich bezahlte Superprovision ist ein sonstiger Bezug.

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Die siebenjährige Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2003 ist mit 31. Dezember 2010 ausgelaufen. Allerdings müssen Unterlagen, die in ei-

Aktenberge jetzt abbauen

Freitag, 7. Jänner 2011

nem offenen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, länger aufbewahrt werden. Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, sind wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre aufzubewahren. Was vielen Unternehmern nicht bewusst ist: Gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) sind Unterlagen auch dann weiter aufzubewahren, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren von Bedeutung sind.

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Akten aus dem Jahr 2003 entsorgen

Ende der steueroptimalen Auszahlung von Jahresprämien

Steuern/Abgaben

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