Der Freiheitsprozess im klassischen Altertum : insbesondere der Prozess um Verginia

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giebt der Decemvir seinern Klienten zunächst Verhaltungsmafsregeln fur den beginnenden Prozefs : negotium dedit, ut virginem in servitutem assereret neque cederet secundum libertatem postulantibus vindicias, quod pater puellae abesset locum iniuriae esse ratus.1) Die Umwege, welche Puntschart zur Erklärung der Worte neque-vindicias einschlägt, und die über das Gesamtgebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit adoptio, in iure cessio, manumissio führen, möge man bei ihm selbst nachlesen : hier kommt nur das Resultat in Betracht: „Die Anwendung eines Gesetzes läfst sich aber nicht bestreiten, sobald alle rechtlichen Voraussetzungen desfelben vorhanden sind ; denn in diesem Fall mufs der Magistrat seines Amtes handeln. Was sich also bestreiten läfst, sind lediglich nur die Voraussetzungen, von denen die Anordnung eines Gesetzes abhängt. Die nächste Voraussetzung der Anwendung des Gesetzes über die vindiciae ist nun die, dafs wirklich ein Vindikationsprozefs vorhanden ist. Dieser aber hat wieder zur Voraussetzung, dafs der sich erbietende vindex als tauglich befunden wurde. Soll nun die Anwendung des Gesetzes über vindiciae secundum libertatem bestritten werden, so mufs zuerst die Tauglichkeit des sich stellenden vindex angefochten werden. Appius drängt also die Sache in die Sphäre, in welcher er nach seinem Ermessen verfahren kann.“2) Sieht man davon ab, dafs in den Livianischen Worten : non cederet secundum libertatem postulantibus vindicias unmöglich der vom Verfasser gewollte Sinn liegt : Claudius solle bestreiten, dafs die Voraussetzungen einer Vindikation vorlagen, d. h. dafs die advocati als angemessene vindices anzuerkennen seien,3) so käme zunächst in Betracht, ob wirklich die Entscheidung über Tauglichkeit eines vindex vom discretionären Ermessen eines Beamten abhing. Es ist möglich, dafs die Bestimmung der XII Tafeln über den vindex : assiduo vindex assiduus esto, proletario iam civi quis volet vindex esto.4) Livius III, 44, 5 f. ) Puntschart c. p. 36 ff. ) cf. Eck, Doppelseitige Klagen p. 25 n. 88. — Ebenso wenig freilich in den von P. substituierten Worten, neque cederet vindicationem in libertatem postulantibus, die überdies nicht lateinisch sind. 4 ) I, 4 Bruns. 2

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