50 Jahre LAC Vinschgau

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VINSCHGER GESELLSCHAFT

„Wie ein Neubeginn“: Chor-Vertreter treffen sich NATURNS - „Das vergangene Jahr war für unsere Chöre wie ein Neubeginn!“ Mit diesen Worten fasste Karl Werner, der Obmann des Bezirks BurggrafenamtVinschgau, die Stimmung des vergangenen Jahres zusammen. Zum Rückblick und zur gemeinsamen Vorschau im Rathaussaal von Naturns waren am Samstag, 14. Jänner, zahlreiche Vertreter und Vertreterinnen der 92 Chöre des Bezirks gekommen, in denen rund 2000 Mitglieder singen. Karl Werner konnte sich nach Jahren des Stillstands wieder über einen vollbesetzten Saal freuen. Das vergangene Jahr habe mit einem großen Fragezeichen begonnen, erinnerte sich der Obmann. Einige Sänger und Sängerinnen hätten vergessen, wie schön das gemeinsame Singen im Chor ist und haben die Chortätigkeit aufgelassen. „Insgesamt aber nor-

Der Kirchenchor Naturns eröffnete unter der Leitung von Karin Wallnöfer die Vollversammlung mit den Liedern von zwei Vinschger Komponisten.

malisierte sich das Chorleben im Laufe des Jahres und die Chöre gestalteten wieder Gottesdienste und Konzerte.“

Die Grüße der Gemeinde Naturns überbrachte Bürgermeister Zeno Christanell. Der Dank des Chorverbandsob-

manns Erich Deltedesco galt allen Chorsängern und Chorsängerinnen, allen Ehrenamtlichen und dem Bezirksausschuss: „Ohne Lieder trocknet unsere Seele aus. Seid euch bewusst, welchen wertvollen sozialen und kulturellen Auftrag ihr erfüllt!“, sagte der Verbandsobmann und erinnerte an das reichhaltige Schulungsprogramm des Verbandes. Vorbereitet hatte die Vollversammlung der Kirchenchor St. Zeno-Naturns mit Obmann Andreas Heidegger. Unter der Leitung von Karin Wallnöfer hatte der Chor auch musikalisch die Versammlung eingeleitet, und zwar mit einer Komposition von Ernst Thoma und mit einem Werk des vor vier Jahren verstorbenen Chorverbandsobmanns und Naturnser Chorleiters Josef RED Pircher.

RATGEBER WIRTSCHAFT

Begünstigte Privatisierung von betrieblichen Immobilien Am 29. Dezember 2022 wurde das Haushaltsgesetz 2023 definitiv verabschiedet (Gesetz 197 vom 29.12.2022). Darin enthalten ist auch eine Regelung zur begünstigten Privatisierung betrieblicher Immobilien von Einzelunternehmen. Für all jene Einzelunternehmen, die in der Unternehmenssphäre betriebliche Immobilien halten, und diese in das Privatvermögen überführen möchten, enthält das Haushaltsgesetz 2023 eine nicht zu versäumende Gelegenheit. Normalerweise müssen Einzelunternehmer, wenn diese ihre Tätigkeit auflassen wollen, die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zum Marktwert in das Privatvermögen überführen. Daraus ergibt sich ein Eigenverbrauch, welcher aus steuerlicher Sicht steuerpflichtige Veräußerungsgewinne zur Folge hat. Ab 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 wird eine begünstigte Überführung der betrieblichen Immobilien in das Privatvermögen möglich sein. Konkret bedeutet dies, dass die oben genannten Veräußerungsgewinne nicht mehr voll zu besteuern sind und dass für diese ein verminderter Steuersatz von 8% gelten wird. Die angewandte Ersatzsteuer im Ausmaß von 8% auf den steuerlichen Mehrwert ersetzt die normale Anwendung der Einkommensteuer IRPEF und die Wertschöpfungsteuer IRAP, aber nicht die Mehrwertsteuer. Für die Bestimmung des zu versteuernden Mehrwertes der Immobilie kann an Stelle des Marktwertes auf den Katasterwert Bezug genommen werden. Die begünstigte Privatisierung ist somit besonders interessant, wenn die Immobilien schon vor langer Zeit erworben wurden und somit einen geringen Restbuch-

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DER VINSCHGER 01/23

wert besitzen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der begünstigten Privatisierung ist die Zugehörigkeit zum Unternehmensvermögen zum Stichtag 31. Oktober 2022, zudem müssen die Immobilien auch noch zum 1. Januar 2023 im Vermögen des Unternehmens vorhanden sein. Die Inanspruchnahme der Begünstigung ist vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2023 möglich. Die Privatisierung der Immobilien stellt für Mehrwertsteuerzwecke einen steuerbaren Umsatz dar. Dementsprechend ist die Entnahme steuerbar, wenn auch der Ankauf der Immobilie der Mehrwertsteuer unterworfen war. Im Fall eines Ankaufes der Immobilie vor weniger als zehn Jahren muss eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges erfolgen. Die Registersteuer wird auf die Hälfte herabgesetzt. Die Privatisierung ist im Hinblick auf die fünfjährige Spekulationsfrist neutral, d.h. diese beginnt nach der Privatisierung nicht von neuem. Somit kann eine Immobilie, welche bereits fünf Jahre besessen wurde, umgehend nach der Privatisierung verkauft werden. Das Haushaltsgesetz sieht auch eine begünstigte Zuweisung von nicht betrieblich genutzten Immobilien bei Gesellschaften vor, die Regelungen weichen aber von jenen der begünstigten Privatisierung bei Einzelunternehmen ab. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die begünstigte Privatisierung endlich wieder eine gute und günstige Gelegenheit sein kann, betrieblich genutzte Immobilien aus der Einzelfirma zu entnehmen. MARTIN EDER

Martin Eder martin.eder@gspeo.com Kanzlei Gasser Springer Perathoner Eder & Oliva Naturns - Lana - Bozen


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