HFC Graz 1999, Statuten

Page 1

Statuten des Vereins Hobbyfußballclub Graz 1999 (Stand 16.9.2016) 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1.1. Der Verein führt den Namen "Hobbyfußballclub Graz 1999“ (Kurzbezeichnung: „HFC Graz 1999“). 1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. 1.3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. 2.

Zweck des Vereines Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der körperlichen Ertüchtigung und freundschaftlichen Verbundenheit seiner Mitglieder durch Organisation, Durchführung und Teilnahme von bzw. an gemeinsamen Fußballspielen, -turnieren, -meisterschaften und –trainings sowie von Veranstaltungen, die der erfolgreichen Ausübung des Fußballsports förderlich sind.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 3.1. Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden: • gemeinsame Trainingseinheiten • Teilnahme an Hobby-Fußballturnieren und Hobby-Fußballmeisterschaften • gesellige Zusammenkünfte • gemeinsamer Besuch von Sportveranstaltungen • Veranstaltung von Hobby-Fußballturnieren • Organisation gemeinsamer Reisen und Trainingslager • gemeinsame Veranstaltungen, die der erfolgreichen Ausführung des Fußballsports förderlich sind • Förderung und Aufbau eines Fanclubs 3.2. Die zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch: • Mitgliedsbeiträge • Teilnahmebeiträge für Trainings, Spiele und Turniere • Schenkungen/Spenden • Subventionen und Förderungen • Sponsoring • Erträgnisse aus selbstorganisierten Veranstaltungen • Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen 4.

Arten der Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie in den Ehrenpräsidenten. 4.1. Ordentliche Mitglieder sind jene, welche den jeweiligen Mitgliedsbeitrag für das jeweilige Kalenderjahr bezahlen. 4.2. Außerordentliche Mitglieder sind jene, die keinen Mitgliedsbeitrag bezahlen, jedoch freigiebig einen gewissen selbst gewählten Betrag entrichten. 4.3. Ehrenmitglieder sind jene, welche hiezu wegen ihrer besonderen Verbundenheit zum Verein ernannt werden.


4.4. EhrenpräsidentIn ist jene Person, welche aufgrund von außergewöhnlichem Fachwissen und herausragenden Verdiensten um den Verein dazu ernannt wird. 5. Erwerb der Mitgliedschaft 5.1. Mitglieder können alle natürlichen Personen, juristischen Personen sowie alle eingetragenen Personengesellschaften sein. 5.2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 5.3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. 5.4. Die Ernennung zum/zur Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentin erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. 6.

6.1.

6.2.

6.3.

6.4.

Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod – bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit –, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt dadurch, dass ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag für das aktuelle Kalenderjahr nicht bis längstens 28.02. desselben Kalenderjahres zur Zahlung bringt. Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Streichung entbindet nicht von der Erfüllung der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch binnen 14 Tagen nach Erhalt der Entscheidung des Vorstandes die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft und des Ehrenpräsidentenamtes kann aus den in Punkt 6.3 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

7. Rechte und Pflichten der Mitglieder 7.1. Die Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Teilnahmevoraussetzungen: • Rechtzeitige Anmeldung zu der jeweiligen Veranstaltung auf der Vereins-Webseite oder beim Vorstand • Bei Veranstaltungen mit beschränkter Teilnahmezahl hat der Vorstand die endgültige Entscheidungsbefugnis, die Teilnehmer hiezu auszuwählen. Der Vorstand ist dabei in seiner Entscheidung frei. 7.2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern, den Ehrenmitgliedern und dem/der Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentin zu. 7.3. Alle Mitglieder sind dazu verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines


Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. 7.4. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand für das jeweils folgende Kalenderjahr beschlossenen Höhe verpflichtet. 7.5. Die außerordentlichen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder und der Ehrenpräsident sind von der Pflicht zur Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Eine Beitragsleistung erfolgt – wie unter Punkt 4.2. angeführt – ausschließlich auf freiwilliger Basis. 8.

Vereinsorgane Die Organe des Vereines sind • die Generalversammlung • der Vorstand • die Rechnungsprüfer • das Schiedsgericht

9. Generalversammlung 9.1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle fünf Jahre statt. 9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (siehe 7.1.) oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer einzuberufen. Die außerordentliche Generalversammlung muss spätestens binnen vier Wochen ab Beschlussfassung bzw. Einlangen des Antrags auf Einberufung stattfinden. 9.3. Sowohl zu den ordentlichen als auch außerordentlichen Generalversammlungen muss der Vorstand alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich per Post oder E-Mail einladen. 9.4. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand eingebracht werden. 9.5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 9.6. Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Das Stimmrecht und das Wahlrecht richten sich nach 7.1. der Statuten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und eingetragene Erwerbsgesellschaften werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Vollmacht muss dabei in Schriftform nachgewiesen werden. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist zulässig, aber jedes Mitglied darf nur eine Stimmrechtübertragung annehmen. Die Übertragung passiert schriftlich in Form einer unterzeichneten Vollmacht. 9.7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist. 9.8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Ve-


reines geändert, der Verein aufgelöst werden soll, Ehrenmitglieder bzw. EhrenpräsidentIn bestellt werden, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 9.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vize-Präsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. 10. Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses b) Beschlussfassung über den Voranschlag c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen; d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und e) Rechnungsprüfern mit dem Verein f) Entlastung des Vorstandes g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bzw. Ehrenpräsidentschaft. h) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern sowie die Abererkennung der Ehrenmitgliedschaft bzw. Ehrenpräsidentschaft. i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines. j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 11. Der Vorstand 11.1. Der Vorstand besteht mindestens aus sechs, maximal aus neun natürlichen Personen. 11.2. Der Vorstand besteht solcherart jedenfalls aus a) dem Präsidenten b) einem Vize-Präsidenten c) dem Kassier d) dem Schriftführer e) dem sportlichen Leiter f) Sozialreferent 11.3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, welche zum Erhalt des Spielbetriebes notwendig sind. Präsident und Vize-Präsident sind zur Vornahme von laufenden Geschäften des täglichen Vereinslebens selbständig berechtigt (Einzelgeschäftsführung). 11.4. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Zu seinen Mitgliedern dürfen nur natürliche Personen gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig Die Funktionsperiode des Vorstandes dauert jedenfalls bis zur Wahl des neuen Vorstandes. 11.5. Der Vorstand hat das Recht bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzube-


rufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 11.6. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vize-Präsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. 11.7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 11.8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit wird der Antrag noch einmal diskutiert und erneut zur Abstimmung gebracht. Bei erneuter Gleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 11.9. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vize-Präsident. Sind beide verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. 11.10. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. 11.11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. 12. Aufgabenkreis des Vorstands Dem Vorstand als Leitungsorgan obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses b) Vorbereitung der Generalversammlung c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung d) Verwaltung des Vereinsvermögens e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern f) Die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 13.1. Der Präsident vertritt den Verein nach außen. 13.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes: a) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines. b) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident dazu berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. c) Schriftliche Ausfertigungen des Vereines müssen zu ihrer Gültigkeit vom Präsident oder vom Vize-Präsidenten unterfertigt sein. d) In Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen), die über die gewöhnlichen Geschäfte des täglichen Vereinslebens hinausgehen (ab einer Entgeltleistung von EUR 1.000,00), bedürfen zur Gültigkeit der Unterschrift des


Präsidenten und des Kassiers. Für gewöhnliche Geschäfte des täglichen Vereinslebens genügt die Unterschrift des Präsidenten oder des Kassiers. e) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Vorstandsbeschlusses. f) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Präsidenten oder dem VizePräsidenten erteilt werden. g) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. h) Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der Vize-Präsident. i) Der Schriftführer führt die Protokolle und kümmert sich um die Außendarstellung des Vereins (Druckwerke, Internet). j) Dem sportlichen Leiter obliegt die Organisation der im Vorstand beschlossenen Fußballspiele, -turniere, -meisterschaften und –trainings. k) Der Sozialreferent kümmert sich um soziale Fragen innerhalb der Vereins (z.B. Inklusion). 14. Rechnungsprüfer 14.1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes gewählt. Wiederwahl ist möglich. 14.2. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ- mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 14.3. Den Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. 14.4. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte „Erlöschen der Funktionsdauer“, „Enthebung“ und „Rücktritt“ sinngemäß. 15. Das Schiedsgericht 15.1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. 15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil über Aufforderung durch den Vorstand diesem innerhalb von 14 Tagen ein ordentliches Mitglied oder ein Ehrenmitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied bzw. Ehrenmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 15.3. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 15.4. Das Schiedsgericht muss vor seiner Entscheidung beiden Streitparteien ausreichend Gehör gewähren. Es fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 16. Auflösung des Vereins


16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 16.2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweck ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 BAO zu verwenden. Das verbleibende Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen. 16.3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen.

Graz, 16.09.2016


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.