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demselben Markt tätig sind. Vertikale Vereinbarungen (hierzu unter Ziffer 7.3.2.2) werden hingegen zwischen Unternehmen getroffen, die auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen stehen. Hierunter fallen beispielsweise Vereinbarungen zwischen Hersteller und Großhändler oder zwischen Großhändler und Einzelhändler. Unter den Begriff des Wettbewerbers fallen auch potenzielle Wettbewerber. Ein potenzieller Wettbewerber ist ein Unternehmen, bei dem realistisch und nicht nur hypothetisch davon ausgegangen werden kann, dass es als Reaktion auf einen geringen, aber anhaltenden Anstieg der relativen Preise wahrscheinlich innerhalb kurzer Zeit zusätzliche Investitionen tätigen oder sonstige Umstellungskosten auf sich nehmen würde, die erforderlich wären, um in einen bestimmten Markt einzutreten. 8.3.2.1

Wettbewerbsverbote in horizontalen Vereinbarungen

8.3.2.1.1

Forschung und Entwicklung („FuE“)

Wettbewerbsverbote im Bereich FuE können nach der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 („FuE-GVO“) grundsätzlich dann freigestellt sein, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: •

Die Vereinbarung muss die gemeinsame FuE sowie die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse betreffen

Marktanteile: Der gemeinsame Marktanteil der Vertragspartner an den relevanten Produkt- und Technologiemärkten darf 25 % grundsätzlich nicht überschreiten

Kernbeschränkungen: Die gesamte Vereinbarung darf keine Kernbeschränkungen enthalten. Eine Kernbeschränkung liegt beispielsweise vor, wenn einem Vertragspartner untersagt wird, FuE in einem Bereich, der mit dem Bereich der FuE-Vereinbarung nicht

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