Unique März 2017

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schwerpunkt

Barbara Eder

Nix statt X!

Zum aktuellen Stand der rechtlichen Anerkennung von Inter*

Die Existenz von Inter*-Personen ist nicht einfach nur ein Störfaktor für das bestehende Geschlechterregime; bis heute sieht das österreichische Rechtssystem keine Bezeichnung für Menschen vor, die sich weder als Frauen noch als Männer sehen. Bei intergeschlechtlichen Personen handelt es sich um Menschen, die aufgrund ihrer chromosomalen, gonodalen oder anatomischen Beschaffenheit von den Normen einer dual strukturierten Geschlechterordnung abweichen. Obgleich das öffentliche Bewusstsein über Intersex* in den letzten Jahrzehnten gestiegen ist, ist diese Form des geschlechtlichen Erlebens kein neues Phänomen. Einer der ersten, gut dokumentierten ,Fälle‘ von Inter* geht auf das Jahr 1868 zurück. Dazumal begann der/die französische Inter*-Person Abel Barbin, der/die 1838 als Adéläine Herculine Barbin geboren wurde, eine handvoll französischer Ärzte zu beschäftigen. Die einen behaupteten, dass das Fehlen eines Uterus nebst dem Vorhandensein eines Urethralkanals, insbesondere aber einer „Klitoris, die größer war, als sie sein sollte“1 , Alexina/ Abels Männlichkeit unter Beweis stelle; von anderer Seite wurde vermutet, dass eine „völlig weibliche Urethrea“ nebst einer „Schamspalte“ für ihre Weiblichkeit bürge, wobei es sich bei ersterer auch um „die zwei Hälften eines geteilten Skrotums“ handeln könne. 2 Seinen/ihren Tagebuchaufzeichnungen zufolge hat sich Alexina/Abel immer wieder gefragt, was ihn/sie „diese absurde Rolle“3 – gemeint ist die eines Objekts von Ärzt_innen, Priestern und Richter_innen – bis zum Ende durchhalten hat lassen.

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Damit teilt er/sie die Erfahrung all jener, die eine Inkongruenz zwischen sozialem und biologischem Geschlecht empfinden. Transsexuelle Frauen oder Männer zählen ebenso dazu wie diverse Formen von Inter*, von denen es den Schätzungen des Inter*-Aktivisten* Gorji Marzban zufolge bislang mehr als 236 Varianten gibt.

Medizinische Eingriffe vs. sexuelle Selbstbestimmung Im Gegensatz zu Trans*-Personen, die sich mit Vollendung des 18. Lebensjahrs für oder gegen Operationen entscheiden können, werden medizinische Eingriffe an Inter* zumeist ohne ihre explizite Zustimmung vorgenommen. Unter dem Aspekt der Wahrung des Kindeswohls entscheiden die Eltern für ihre Kinder, wobei derartige Entscheidungen nicht ohne Druck von Außen zustande kommen. Ärzt_innen legen es nahe, möglichst schnell zu operieren, da das Kind andernfalls mit den sozialen Konsequenzen seiner geschlechtsbezogenen Uneindeutigkeit zu rechnen hätte. Um ein vermeintliches Leiden zu lindern, wird in diesen Fällen ein Geschlecht zugewiesen und der vorhandene Körper an dasselbe angepasst. Dies müsste jedoch nicht so sein: laut österreichischer Rechtsprechung kann der Geschlechtseintrag im Geburtenbuch bis zum 18. Lebensjahr offen bleiben.

Aufgrund des psychischen Drucks, dem Inter*-Personen und ihre Eltern ausgesetzt sind, entscheiden sich viele jedoch für ein Erziehungsgeschlecht; chirurgische Angleichungen an dieses können, müssen aber nicht vorgenommen werden.

X oder nix? Inter*-Forderungen und Rechtsordnung Laut österreichischem Strafrechtsänderungsgesetz aus dem Jahr 2016 werden die vormals als Heilbehandlungen deklarierten Operationen von Inter* als problematisch eingestuft. Ohne medizinische Indikation – dies ist nur bei einem androgenitalen Syndrom mit Salzverlust sowie bei Verschlüssen oder Behinderungen des Harnableiters der Fall – sind derartige Operationen zwar unzulässig, nicht aber verboten. Als rechtswidrig gelten Behandlungen, die ohne Einwilligung eines/einer Patient_in unter 14 Jahren stattfinden, wobei es in Österreich aufgrund dessen noch keine Klagen gab. Eine Klage, die sich gegen das für Inter* strukturell diskriminierende System der dualen Geschlechtsbezeichnung richtet, langte im Juni 2016 im Standesamt Steyr ein. Der/die Inter*-Aktivist* Alex Jürgen hat gegen den Geschlechtsvermerk im Geburtenbuch Beschwerde eingereicht. Er/sie fordert – anders als DieStandard vom 21. Juni 2016 4 berichtet – nicht etwa


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