npoR 2/2013

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Boxberger/Sonnleitner | Aufsätze

npoR Heft 2/2013

ausländischen Kapital-Investitionsgesellschaft neben den tatsächlich erhaltenen Ausschüttungen 70 Prozent der Wertsteigerung des Anteils, mindestens jedoch 6 Prozent des letzten Rücknahmepreises der Anteile an der Kapital-Investitionsgesellschaft vorsah.25 Diese Regelung zielt(e) auf europäische Spezialfonds (beispielsweise Luxemburger Fondsstrukturen in der Form einer SICAV-SIF26 oder eines FCP27) ab, da man insbesondere bei ausländischen Private-Equity-Fonds in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die (unbegründete) Gefahr sieht, dass andernfalls in den ausländischen Investitionsgesellschaften dauerhaft Gewinne steuerneutral thesauriert würden.28 Der gegenwärtige Regierungsentwurf enthält diese sehr kritisierte29 Straf- bzw. Pauschalbesteuerung nicht mehr. Allerdings enthält die Stellungnahme des Bundesrates vom 22.3.2013 die Prüfbitte, inwieweit im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 19 InvStG-E um eine derartige Pauschalbesteuerungsregelung auf Anlegerebene ergänzt werden muss30, der jedoch im Rahmen des Bundestagsbeschlusses am 16.5.2013 (noch) nicht entsprochen wurde.31 Unabhängig davon, ob der Prüfbitte des Bundesrats entsprochen wird und die vorgeschlagene „Übermaßbesteuerung“ Gesetz wird, sollten gemeinnützige (§§ 51 bis 68 AO) und als solche steuerbefreite Stiftungen davon nicht betroffen sein, denn eine Umqualifizierung der Beteiligungserträge in (schädliche) gewerbliche Einkünfte ist aus der Gesetzesbegründung zum Referentenentwurf und der Prüfbitte des Bundesrats nicht herauszulesen. Vielmehr sollten die Beträge einer etwaigen Mindestbesteuerung im Wege des Analogieschlusses mit der Qualifikation des Hinzurechnungsbetrags gemäß § 10 Abs. 2 AStG ebenfalls als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG mithin aus bloß vermögensverwaltender Tätigkeit qualifizieren. Auf Ebene der Anleger wären nach derzeitigem Stand damit ausschließlich tatsächliche Ausschüttungen zu versteuern, allerdings mit der Maßgabe, dass für die Anwendung des Beteiligungsprivilegs gemäß §§ 8b Abs.1, Abs. 2 KStG, 3 Nr. 40 EStG zukünftig der Anleger [sic!] den Nachweis erbringen muss, dass eine EU-Kapital-Investitionsgesellschaft im EUAnsässigkeitsstaat der dortigen Ertragsbesteuerung unterliegt und nicht von ihr befreit ist oder eine Drittstaaten-Kapital-Investitionsgesellschaften einer Ertragsteuerbelastung in Höhe von mindestens 15% unterliegt und nicht von ihr befreit ist. Steuerbefreite Stiftungen, die ohnehin nicht vom Beteiligungsprivileg „profitieren“ können, sind von der Novellierung des Beteiligungsprivilegs gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 InvStG-E nicht betroffen. Nach hiesiger Lesart sollten auf Ausschüttungen von Kapital-Investitionsgesellschaften zugunsten von steuerbefreiten Stiftungen auch die Vorschriften betreffend die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug in den unter § 44a Abs. 7 EStG genannten Fällen weiterhin Anwendung finden. Zwar hat die inländische auszahlende Stelle von den Ausschüttungen einer Kapital-Investitionsgesellschaft Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen. Allerdings führt § 19 Abs. 2 Satz 4 InvStG-E explizit aus, dass die für den Steuerabzug von Kapitalerträgen u.a. im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG geltenden Vorschriften des EStG entsprechend anzuwenden sind. Allerdings könnte die in § 44a Abs. 7 EStG normierte Privilegierung von inländischen Vereinigungen mit steuerbegünstigten und steuerbefreiten Zwecken infolge des jüngsten EuGH-Urteils vom 8.11.2012 in der Rechtsache C-342/10 zur Besteuerung ausländischer Pensionsfonds32 demnächst auf dem europarechtlichen Prüfstand stehen.

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IV. Fazit Stiftungsorgane sollten ihre Investitionsstrukturen darauf hin untersuchen, ob diese gegebenenfalls Kapitalverwaltungsgesellschaften beinhalten, deren Tätigkeit ab 22.7.2013 eine BaFin-Erlaubnis- oder -Registrierung erforderlich machen und gegebenenfalls Alternativstrukturen in Erwägung ziehen. Die Einführung des semi-professionellen Anlegers durch den Kabinettsentwurf erhält Stiftungen den Spezial-AIF als zulässiges Investitionsvehikel. Die zurzeit vehement diskutierte Strafbesteuerung auf Anlegerebene (so sich die Prüfbitte des Bundesrates durchsetzt) sowie die Einschränkung des Beteiligungsprivilegs im Fall von Kapital-Investitionsgesellschaften im Sinne des AIFM-StAnpG sollten keine negativen Folgen für steuerbefreite Stiftungen haben und dürften keinen Restrukturierungsbedarf nach sich ziehen. Die Auswirkungen des EuGH-Urteils (Rs. C-342/10) auf die zurzeit normierte Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug im Fall von deutschen Stiftungen bleibt abzuwarten.

25 § 19 Abs. 2 InvStG-Referentenentwurf. 26 Eine juristische Person mit variablem Kapital (societé d’investissement à capital variable), ausgestaltet als Spezialfonds (fonds d’investissement spécialisés), die mit Ausnahme einer zu vernachlässigenden jährlichen Zeichnungssteuer keiner Steuerpflicht unterliegt, vgl. Spierts/Spoelder, IStR 2008, 17, 21. Die SICAV qualifiziert als AIF im Sinne des § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 KAGB-E und Kapital-Investitionsgesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 InvstG-E. 27 Fonds commun de placement, ein in Luxemburg steuerlich transparentes Sondervermögen in der Vertragsform, das unter dem InvStG-E, sofern es die kumulativen Voraussetzungen eines Investmentfonds gemäß § 1 Abs. 1a InvvStG-E nicht erfüllt, was bei geschlossenen Private Equity-Fonds aufgrund der 20%-Grenze für Unternehmensbeteiligungen (§ 1 (1b) Nr. 6 InvStG-E) typischerweise der Fall sein dürfte, als Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und als sonstige juristische Person des privaten Rechts im Sinne des § 2 Abs. 3 GewStG gilt. 28 Vgl. Begründung zum Referentenentwurf vom 4.12.2012, S. 47. 29 Ein Nachweis, dass die Kapital-Investitionsgesellschaft in einem Veranlagungszeitraum keinen oder einen geringeren Ertrag als die gesetzlich vorgegebene 6%ige Mindestrendite erwirtschaftet hat, war/ist nicht vorgesehen. Das könnte zu einer verfassungswidrigen Substanzbesteuerung führen. Ferner droht durch den Anknüpfungspunkt des letzten Rücknahmepreises als Bemessungsgrundlage eine Besteuerung nicht realisierter stiller Reserven. Schließlich fehlt eine Regelung vergleichbar zu § 3 Nr. 41 EStG im Fall der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß AStG, die eine Doppelbesteuerung von thesaurierten Erträgen, die im Jahr der Thesaurierung über die Pauschalbesteuerung steuerlich erfasst werden und in späteren Veranlagungsjahren ausgeschüttet werden, vermeidet. 30 BR-Drs. 97/13, S. 8. 31 BT-Drs. 17/13522. 32 IStR 2013, 204.


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