Preview: Geschäftsmodelle und Rechtsrahmen der digitalen Energiewende

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60 | Leitfaden 2018

wickeln, die dann als White-LabelLösung an Energieversorgungsunternehmen verkauft oder lizenziert werden. Die Skalierbarkeit solcher Geschäftsfelder wird sich dabei zunehmend verbessern, vor allem dann, wenn in Phase 3 die Interoperabilität und eine gleichbleibende Datenqualität der Messsysteme sichergestellt ist. Branchenfremde Unternehmen können sich als Dienstleister etablieren, die das Datenmanagement des zukünftigen Energiesystems ( Phase 3 und später) übernehmen

Anwendungshinweis: Datenbezogene Geschäftsmodelle sind allen voran für wettbewerbliche Messstellenbetreiber interessant – entweder als direktes Angebot für die eigenen Kunden oder als Dienstleister für andere Energieversorgungsunternehmen. Darüber haben auch branchenfremde Unternehmen und Start-ups als „First Mover“ oder „Early Adopter“ gute Chance, in diesem Bereich der Energiewirtschaft Fuß zu fassen.

Nachfolgend werden Anwendungsfälle dargestellt, die auf Daten sowohl aus freien als auch aus intelligenten Messsystemen basieren. Im Folgenden wird die Umsetzung von Visualisierungskonzepten, Prognosetools und der Verkauf von (Mess-)Daten beschrieben. Die Darstellung allgemeiner datenschutzrechtlicher Anforderungen an datenbezogene Anwendungsfälle findet sich in Un-

terkapitel D.VII.

C.V.1. Visualisierungstool allgemein C.V.1. a) Kurzbeschreibung Geschäftsmodell Visualisierungskonzepte sind für alle Verbrauchergruppen von Relevanz. Unter dieser Ziff. 1 geht es vor allem um übergreifende und allgemeine Vorgaben, die alle Visualisierungstools betreffen. Nachfolgend werden zudem vier spezielle Visualisierungskonzepte von Verbrauchsdaten privater und gewerblicher Anschlussnutzer vorgestellt: Sekündliche Auflösung [e.] , gerätespezifische Auflösung [f.] , vergleichende Visualisierung [g.] und schließlich das sog. Gaming als Sonderform der vergleichenden Visualisierung [h.] .

ten. Dabei bestehen besondere datenschutzrechtliche Vorgaben vor allem dann, wenn die Daten auf einen Sever außerhalb der EU übertragen werden (Art. 44 ff. DSGVO).

Anwendungshinweis: Auch mit freien Messsystemen können bereits in Phase 1 Visualisierungskonzepte umgesetzt werden. Die rechtlichen Vorgaben des MsbG sind hierbei weniger streng. Gleichwohl ist die DSGVO immer zu beachten. Unabhängig von den verwendeten Messsystemen bietet sich die Visualisierung über eine Online-Plattform an.

C.V.1. b) Zielgruppe Wettbewerbliche und grundzuständige Messstellenbetreiber, Letztverbraucher, Prosumer, Anlagenbetreiber, Energiedienstleister, Lieferanten, Anschlussnehmer, branchenfremde Akteure

C.V.1. c) Hintergrund Letztverbraucher müssen bei der Visualisierung ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung – und aller sonstigen Schritte – geben (Art. 7 DSGVO, § 50 MsbG). Messstellenbetreiber sollten beachten, dass die Einwilligung auch die Datenverarbeitung durch einen Dritten – z.B. ein Unternehmen aus der IT-Branche – umfassen muss, falls der Messstellenbetreiber die Daten nicht selbst verarbeitet. Findet im Auftrag des Messtellenbetreibers eine Auftragsdatenverarbeitung statt, sind im Vertrag zwischen Messstellenbetreiber und Auftragsdatenbearbeiter die Vorgaben aus Art. 28 DSGVO zu beach-

Für die „Standard-Visualisierung“ können grundzuständige Messtellenbetreiber bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen keine zusätzlichen Entgelte erheben. Für wettbewerbliche Messstellenbetreiber ist dies dagegen möglich. Daher ist Phase 2 und insbesondere in 3 aus Sicht des Messstellenbetreibers nach zusätzlichen – nicht im MsbG – vorgesehenen Angeboten zu suchen. So ist etwa die Visualisierung von Stromerzeugungsdaten oder von Daten aus Gas-Zählern gesetzlich nicht vorgeschrieben, deren Anbindung an das Smart-Meter-Gateway aber ebenfalls gem. § 40 MsbG vorgesehen. Dementsprechend könnte es sich für grundzuständige und wettbewerbliche Messstellenbetreiber anbieten, diese Services als zusätzliche Leistung aufzunehmen. Für die Visualisierungs-Tools würde über eine solche Erweiterung Qualitätsverbesserungen der Tools erzielt werden können. Für diesen Service könnte zudem ein zusätzli-


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