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Schutzschirm: Wo stehen wir?

Mit dem 4. Quartal 2020 haben wir das erste Pandemiejahr honorartechnisch abgeschlossen. Von Interesse sind insbesondere die Schutzschirmbeträge, die wir hier noch einmal zusammenfassen.

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Insgesamt hat die KVSH rund 28 Millionen Euro über die Schutzschirmregelungen an Praxen ausgezahlt. Dabei entfallen gut vier Fünftel auf Zahlungen aus der MGV. Die Krankenkassen tragen mit etwa 6,3 Millionen Euro den Ausgleich für die extrabudgetären Vergütungsbereiche.

Schutzschirmzahlungen nach Quartal und Vergütungsbereich (MGV und aMGV) Die gesetzlichen Regelungen für das Jahr 2020 ermöglichten der KVSH eine schnelle Umsetzung der pandemiebedingten Honorarrückgänge. Im Gegensatz zu anderen Wirtschaftsbereichen war es für uns möglich, mit der üblichen Quartalsabrechnung und ohne hohe bürokratische Hürden die Schutzschirme abzuwickeln. In Einzelfällen war auf Antrag der Praxis eine Prüfung der Berechnungen möglich. Für die Quartale 1 bis 3 sind rund 140 Vorgänge eingegangen.

In 2021 geht die Pandemie weiter, bis mit dem verstärkten Impfen in den niedergelassen Praxen ihr Ende naht. Für die erste Jahreshälfte hat die Abgeordnetenversammlung rückwirkend einen Schutzschirm beschlossen, der hoffentlich nicht mehr benötigt wird. Gesetzlich bedingt wirkt er zwar nicht mehr so stark wie in 2020; aber Praxen und Patienten haben gelernt, mit der Situation auch anders umzugehen.

Quartal 2020 MGV aMGV

Gesamt 1 599.900 € 560.400 € 1.160.300 € 2 14.218.400 € 3.483.400 € 17.701.800 € 3 3.837.800 € 1.228.100 € 5.065.900 € 4 3.294.800 € 1.060.700 € 4.355.400 € Gesamt 21.950.900 € 6.332.600 € 28.283.400 €

Ein Schutzschirm für das erste Halbjahr 2021? Ja, diesen hat die Abgeordnetenversammlung unterdessen beschlossen. Mit Erleichterung wurde dabei auch auf die Ergebnisse aus 4/2020 geblickt und die Tabelle zeigt eindrücklich an, dass es eine gewisse Anpassung von Praxen und Patienten an die Umstände der Pandemie in 2020 gegeben hat. Der Schutzschirm spannt im ersten Halbjahr auf 80 Prozent der Altumsätze auf und umfasst (für die KV politisch höchst ärgerlich) die budgetären und extrabudgetären Leistungen, ohne dass die Krankenkassen ihren Teil der Verantwortung dazu beitragen. Es gelten konkretisierende Regelungen die ähnlich schon aus 2020 bekannt waren, wie z. B. die Rolle einer Vorhaltung von sogenannten „Infektsprechstunden“. Hinzugekommen ist aber folgerichtig, dass Einnahmen aus Testungen und Impfungen gegengerechnet werden, sofern diese als Leistungsangebot in den Praxen zu betrachten sind. Bitte beachten Sie dazu unseren Newsletter vom 14. April 2021 bzw. die Veröffentlichung des HVM auf www.kvsh.de

EKKEHARD BECKER, KVSH

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