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NEBENGEBÜHRENKATALOG 2011

STAND AM: 1.1.2011

für den Magistrat der Stadt Wien

ZULAGEN FÜR DEN MAGISTRAT SCHEMA I/III

Beilage E-I/III/49

50 % LEISTUNGSENTGELT (1 E = 0,50 EUR) 50 % SCHMUTZZULAGE

(1 E = 0,50 EUR)

Für Haarraubwild wird kein Schussgeld entrichtet. Dem Erleger/Der Erlegerin gebührt der Balg bzw. die Schwarte oder eine allfällige Prämie im Zuge der Tollwutbekämpfung.

4.) Lieferprämie für die Lieferung des erlegten Schalenwildes und der Tarpane mit einem Gewicht pro Stück

10,16 EUR

über 100 kg über 25 bis 100 kg

5,17 EUR

von 10 bis 25 Kg

4,10 EUR

Kz. 939101 , 1 E = 1 EUR

pro Einheit

70 % ERSCHWERNISZULAGE (1 E = 0,70 EUR) 30 % SCHMUTZZULAGE

(1 E = 0,30 EUR)

In den Quellenschutzforsten erhöht sich die Lieferprämie bei einem Gewicht pro Stück über 25 kg um 100 vH pro Einheit

Kz. 939301 , 1 E = 1 EUR

von 10 bis 25 kg um 50 vH

ERSCHWERNISZULAGE

Die Lieferung umfasst das Verbringen des Wildkörpers (Tragen, Streifen) vom Erlegungsort bis zu der durch die Jagdleitung festgelegten sicheren Verwahrungsstelle (Jagdhütte, Wildkeller) durch den/die erlegenden/erlegende oder pirschführenden/pirschführende Bediensteten/Bedienstete. Bei Zuhilfenahme eines Transportmittels (KFZ, Seilbahn) gilt diese Leistung mit der Erreichung des/der dem Erlegungsort nächstgelegenen Forstweges oder Seilbahnstation als erbracht. Bei einem Stückgewicht über 40 kg ist der/die erlegende oder pirschführende Bedienstete nur bei Vorliegen günstiger Geländeverhältnisse verpflichtet, das Verbringen des Wildkörpers allein zu bewerkstelligen. Die Lieferprämie gebührt ihm/ihr dennoch, wenn er/sie sich am Verbringen des Stückes beteiligt oder Teile des erlegten Wildes (z.B. Haupt mit Trophäe) bringt.


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