Gemeindegesetz_Vorarlberg

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§ 80 Buchführung (1) Die Buchführung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen kann. (2) Der Bürgermeister darf die Buchhaltungsgeschäfte nicht unmittelbar selbst führen. VI. HAUPTSTÜCK Aufsicht über die Gemeinde § 81 Allgemeines (1) Das Land hat die staatliche Aufsicht über die Gemeinde dahin auszuüben, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen des Landes nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. (2) Soweit in diesem Hauptstück von Angelegenheiten der Gemeinde die Rede ist, sind darunter jene zu verstehen, die von der Gemeinde als selbständigem Wirtschaftskörper besorgt werden, und jene, die dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung zugehören. (3) Wenn von der Gemeinde Maßnahmen rechtswidrig gesetzt oder unterlassen werden, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstückes Abhilfe zu schaffen. (4) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht außer den Fällen der §§ 83 und 91 niemandem ein Rechtsanspruch zu. (5) Bei Ausübung der Aufsicht sind erworbene Rechte Dritter insoweit zu schonen, als hiedurch die Erreichung des Aufsichtszieles gemäß Abs. 1 noch gewährleistet erscheint. (6) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, zu den Sitzungen der Gemeindevertretung einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden. § 82 Auskunftsrecht

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(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die im einzelnen Falle verlangten Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. § 831) Vorstellung (1) Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen dagegen Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser. Jeder Bescheid eines Gemeindeorganes, gegen den eine Vorstellung zulässig ist, hat eine Vorstellungsbelehrung zu enthalten. (2) Die Vorstellung ist schriftlich beim Gemeindeamt oder bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Sie kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten. Wird die Vorstellung beim Gemeindeamt eingebracht, so ist sie ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Einlangen, unter Anschluss der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde mit einer Gegenäußerung vorzulegen. (3) Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Aufsichtsbehörde hat jedoch auf Antrag des Einschreiters die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Einschreiter ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Vorstellung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden. (4) Bescheide gemäß Abs. 3 sind allen Parteien zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Gemeindeorgan, das den angefochtenen Bescheid erlassen hat, den Vollzug aufzuschieben und die hiezu

(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. 1)

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