Aussentüren

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3.10 Feuerwiderstand von Aussentüren Grundlagen Aussentüren müssen in der Regel keine Anforderungen an den Feuerwiderstand aufweisen. Ausnahmen sind: Wohnungseingangstüren in offenen Treppenhäusern Laubengangtüren, wenn der offene Anteil der vorgehängten Fassade < 50 % Flächenanteil aufweist (Brandschutzrichtlinie 16-03 Art. 3.5.4 Abs. 3) Hauseingangstüren, wenn die geforderten Abstände zum benachbarten Haus unterschritten werden Hauseingangstüren unter Fluchtwegen (offene Treppen, Podeste usw.), die mit weniger als 1,5 m Abstand zur Fassade am Haus entlangführen (Brandschutzrichtlinie 16-03 Art. 3.5.1 Abs. 3). Mehr zu diesen Punkten in den VKF-Brandschutzrichtlinien 15-03 ‹Schutzabstände – Brandabschnitte› und 16-03 ‹Flucht- und Rettungswege›. Anwendungsbereich Türen mit der Bezeichnung EI30 müssen nach EN 1363-1, EN 1634-1 geprüft und in der Schweiz bei der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer anerkannt sein (mit VKF-Nummer). Türen Als Türen mit Feuerwiderstand EI30 gelten im Brandschutz Rahmen-, Futter- oder Zargentüren, ein- oder zweiflüglig, ohne Sturz- und Seitenteile. Abschlussfronten Als Abschlussfronten mit Feuerwiderstand gelten Türen ein- oder zweiflüglig, die mit Seitenteilen und/ oder Sturz (geschlossen oder verglast) als System geprüft sind. Grundsätzlich sind Seitenteile und Sturz von Abschlussfronten mit dem gleichen Feuerwiderstand wie die benachbarten Wände auszuführen. Abschlussfrontregel (gemäss FAQ Brandschutz­ vorschriften VKF, Tür- oder Abschlusseinrichtungen 15-012 vom 30.1.2009): Abschlussfronten, die als Einheit mit Feuerwiderstand EI30 mit einer Grösse

von 3 x 3 m geprüft wurden, dürfen als gesamte Front EI30 eingebaut werden, auch wenn die benachbarten Wände einen höheren Feuerwiderstand aufweisen. Ausnahmen: Entweder die Breite oder die Höhe überschreiten 3 m. Die Brandlast im näheren Umfeld übersteigt 1000 MJ/m2. Die Situation ist in jedem Fall vorgängig mit der zuständigen Brandschutzbehörde abzusprechen. Brandschutzglas Brandschutzgläser müssen immer im System geprüft sein. Ein Austausch ist nur im Rahmen der in der VKFBrandschutzanwendung aufgeführten Erweiterungen möglich. Infolgedessen dürfen in einer geprüften Konstruktion nicht ohne weiteres IV-Elemente eingesetzt werden. Hinweis VKF-anerkannte Türen und Abschlussfronten, die nach der EN Norm geprüft wurden und ins Ausland exportiert werden sollen, müssen auch im Bestimmungsland zugelassen sein.


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