Nr. 160 | August 2015
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Osterode und Umgebung e.V.
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AUS DEM VEREIN
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Liebe Vereinsmitglieder, in diesem Jahr hatten wir Sie eingeladen am Sonntag, dem 12. Juli 2015 gemeinsam mit dem Vorstand in Altenau ein Sommerfest zu feiern. Wir wollten bei „DiscGolf‘ und Frisbee für die Kinder gemütlich feiern und für das leibliche Wohl hatten wir ein Grillbuffet vorgesehen. Zum Nachmittag hin sollte der Tag bei Kaffee und Kuchen ausklingen. Die Kosten für diesen Tag lagen pro Mitglied bei lediglich € 5.-. Leider haben sich nur 5 Mitglieder zu dieser Veranstaltung angemeldet. Wir haben daraufhin die Veranstaltung mangels Interesse absagen müssen. Da es im Vorfeld stets einer intensiven Planung eines solchen Tages bedarf und auch für den Verein bereits Kosten entstehen, ist es mehr als bedauerlich für die Organisatoren, wenn die geleistete Arbeit nicht anerkannt wird. Der Vorstand wird im kommenden Jahr überlegen, hier in Osterode eine Veranstaltung zu organisieren, die dann hoffentlich auf größeres Interesse stößt. Ihr Fred-Rainer Dunemann Vorsitzender
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AUS DEM VEREIN
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Der „Grüne Jäger“ ist in schlechtem Zustand. Für kleines Geld verkauft, fehlen dem Besitzer laut Haus und Grund dennoch die Mittel, das Gebäude instand zu setzen. Kein Einzelfall in Osterode.
„Wir befinden uns in einer Todesspirale“
Haus und Grund kritisiert die engen Denkmalschutzbestimmungen und sieht den historischen Hausbestand in Gefahr. Von Michael Paetzold Osterode. Als im neuen Schützenhaus während einer Infoveranstaltung der SPD mit Dr. Uwe Altrock, Professor für Stadtumbau und Stadterneuerung an der Universität Kassel, Klaus Bachmann für die Denkmalschutzbehörde des Landkreises Osterode begrüßt wurde, begleiteten dies deutliche Unmutsbekundungen. Hinter dem Thema Denkmalschutz steckt in Osterode ordentlich Dampf. So wie Fred-Rainer Dunemann, Vorsitzender des Haus-, Wohnungs- und GrundeigentümerVereins Osterode und Umgebung, und sein Stellvertreter Rechtsanwalt Jürgen Reddig sehen das wohl viele der 800 Mitglieder. Sie werfen der Behörde zu rigides Vorgehen, fehlende
Kompromissbereitschaft bei der Genehmigung von Baumaßnahmen und lange Bearbeitungszeiten vor. Überzogene Forderungen Mehr als 1000 Häuser, jedes Dritte davon denkmalgeschützt, gehören zur Klientel von Haus und Grund Osterode, die Einschätzung der Vorsitzenden entbehrt daher nicht eines gewissen Gewichts. Insgesamt weist der Bestand im Kreisgebiet laut Verwaltung etwa 1300 derart geschützte Objekte auf.
„Der Denkmalschutz hat Verantwortung für die Region und die Stadt.“ Thomas Christiansen, Stadtbaurat in Osterode
Die Konsequenz zu enger Vorgaben sei eine massive Modernisierungsverweigerung der Immobilienbesitzer, folgert die Haus- und Grund-Spitze. „Das führt dazu, dass die historische Bausubstanz zerstört wird“, glaubt Dunemann. Extrem niedrige und nicht auskömmliche Mieten in Osterode
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nahmen können nicht verlangt werden, soweit die Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet“, heißt es dort unter anderem.
ermöglichten kaum ihren Erhalt, geschweige denn umfangreich bauliche Maßnahmen: „Die finanzielle Belastung aus überzogenen Forderungen der Denkmalpflege übersteigen das Vermögen vieler Hausbesitzer, die oft schon älter sind und sich auch deshalb genau überlegen, ob sie noch investierensollen.“ Ganz so negativ bewertet Stadtbaurat Thomas Christiansen die Situation nicht: „Es gibt viele Beispiel, wo die Zusammenarbeit mit dem Denkmalschutz gut gelaufen ist“, weiß er aus eigener Anschauung, sieht aber für Osterode auch eine besonders schwierige Gemengelage. Denkmalpflege müsse sich in der Formulierung der Ansprüche an das Umfeld anpassen: „Kann ich die Forderungen so hoch setzen, dass nichts mehr passiert“, fragt er. „Die Stadt lebt von der Entwicklung auch der Gebäude. „Wir müssen über das Wie reden und wie es machbar ist.“ Und da eben scheint die Krux zu liegen. Denn Bereichsleiter Klaus Bachmann lässt Motive, wie sie in der Öffentlichkeit formuliert werden, nicht gelten, hat hier eine unverrückbare Position unter Ausschluss jeder Zwischentöne: „Wir richten uns nach den rechtlichen Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes. Ermessen gibt es rechtlich nicht und Spielräume, wie manche meinen, haben wir auch nicht“, zeigt er sich bürokratisch und zieht sich auf die Gesetzeslage zurück. Bei der Beurteilung eines Sachverhalts sei immer die entscheidende Frage, ob die geplanten Maßnahmen den Denkmalwert beeinträchtigen. Entchieden werden nach Rechtsprechung und fachlichen Vorgaben.
„Wir richten uns nach den rechtlichen Vorgaben des Gesetzes. Ermessen gibt es rechtlich nicht.“ Klaus Bachmann, Bereichsleiter der Denkmalschutzbehörde
Angesprochen auf das sogenannte Trading-down Osterodes, das oft bemängelte Verwohnen der Bausubstanz, das Abwandern von solventen Mietern aus der Innenstadt oder der Weggang von Geschäften sieht er seine Behörde nicht in der Pflicht. „Es ist nicht unsere Aufgabe das zu verhindern“, stellt er unmissverständlichklar. Das hingegen bewertet Christiansen anders. Zwar sei der Denkmalschutz für die Stadt von großer Bedeutung, Disneyland könne nicht die Zielsetzung sein, betont er auch vor dem Hintergrund des zusammenwachsenden Fachwerkfünfecks, das Schwung bringen soll in Südniedersachsens Tourismus. Aber: „Die Denkmalschutzbehörde hat auch Verantwortung für die Region und die Stadt. Wir müssen modernes Leben im Denkmal möglich machen“. Es gibt Spielräume Das sehen Dunemann und Reddig ebenso und machen entgegen der Kreisverwaltung durchaus Handlungsspielräume im Gesetzestext aus, beispielsweise bei Paragraf 7: „Erhaltungsmaß-
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Vorwürfe, die die Behörde immer wieder erreichen, sind die komplizierte Antragstellung und langen Bearbeitungszeiten. Sicher: Die Besetzung mit dem Bereichsleiter Bachmann, der Architektin Silvia Häpe und einem Verwaltungsmitarbeiter sei klein, eine kleine Besetzung für große Aufgaben sozusagen. Das räumt auch Bachmann ein. Das sei der schlechten personellen Situation der Verwaltung geschuldet. Daraus ergeben sich zwangsläufig längere Bearbeitungszeiten. Dennoch würden viele Anträge unvollständig eingereicht und entsprächen nicht den denkmalrechtlichen Anforderungen, gerade wenn fachliche Begleitung gefehlt habe. Das erschwere und verzögere zusätzlich den Prozess. Bachmann: „Grundsätzlich habe ich den Eindruck, der Denkmalschutz wird als Vehikel genutzt, um anders begründete negative Effekte zu erklären und zu rechtfertigen.“
„Was nutzt der beste Denkmalschutz, wenn die Häuser verfallen.“
Jürgen Reddig und Fred-Rainer Dunemann von Haus und Grund Die Wahrheit wird wohl in der Mitte liegen. Teilweise begründen
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sich viele Vorwürfe auf Unwissenheit, zum Teil aber, so der Stadtbaurat, sind sie berechtigt. In den Städten des Fachwerkfünfecks, die über eine eigene Bauaufsicht verfügten, stelle sich die Zusammenarbeit in Fragen des Denkmalschutzes problemloser dar. Bachmann bezweifelt das: „Auch dort muss man sich, wie bei uns, an die gesetzlichen Vorgeben halten.“ Immerhin: Der Kreismitarbeiter zeigt Verständnis für manche Kritik: „Unsere Position ist nur schwer zu vermitteln und schwer zu verstehen“, sagt er und gibt den guten Rat: Auf keinen Fall sollte man im denkmalgeschützten Objekt eine Baumaßnahme ohne Genehmigung starten. Das gibt unweigerlich Ärger. So erging es dem Optiker Fielmann, der sich in Osterode in einem Denkmalobjekt ansiedeln will und unabgestimmt mit Umbauarbeiten begann. Prompt wurden sie gestoppt. Anträge fachlich abstimmen Wichtig ist die frühzeitige Kontaktaufpahme mit der Behörde, eine kompetente Begleitung für die Antragstellung entweder in Form von Architektenleistungen oder durch die bauausführenden Gewerke. „Besteht die Bereitschaft, mit der Denkmalschutzbehörde zusammenzuarbeiten und entsprechende Anforderungen zu erfüllen, steht der Umsetzung eines Projektes nichts im Weg.“ Die Beratungen seitens der Fachbehörde sind übrigens kostenlos. Dass man mit seinem Kurs so falsch nicht liegen könnte, zeige laut Bachmann, die geringe Klagequote. Nur drei Verfahren waren in den vergangenen Jahren beim Verwaltungsgericht Göttingen, der ersten Instanz, anhängig. Bei allem zu unterstellenden guten Willen zur gedeihlichen Zu-
sammenarbeit scheinen die Positionen von Haus und Grund sowie der Fachbehörde des Kreises weitgehend unvereinbar. Die Demografie, die Leerstandsproblematik, die sinkenden Mieten, der Verfall der Altbausubstanz, die geringe Bereitschaft, überhaupt noch in die Objekte zu investieren, die zögerliche Kreditvergabe der Banken und die strengen Denkmalschutzauflagen treiben Fred-Rainer Dunemann um. „Wir befinden uns in einer Todesspirale, gegen die wir nicht ankommen. Und da brauchen wir einen Denkmalschutz, der auf uns zugeht und fragt, wie können wir helfen, und nicht, wie können wir es verhindern. Wir brauchen eine an die Situation angepasste Kompromissbereitschaft. Was nutzt der beste Denkmalschutz, wenn die Häuser verfallen.“ Bei möglichen Investoren habe sich die Osteroder Fachbehörde niedersachsenweit inzwischen einen schlechten Ruf erworben.
FÖRDERPROGRAMM Sechs Millionen Euro, je zu einem Drittel finanziert von Bund, Land und der Stadt Osterode stehen in den kommenden Jahren für das Sanierungsgebiet Nördliche AltstadtKornmarkt zur Verfügung. Das Sanierungsgebiet umfasst gut ein halbes Dutzend Straßenzüge um den historischen Kornmarkt mit Am Schilde, Teilen der Marientorstraße, der Johannistorstraße, Aegidienstraße, Teilen der Scheffelstraße und dem MartinLuther-Platz. Das Förderprogramm soll Investitionen der Hausbesitzer initiieren.
„Uns ist es egal, wo ein Denkmal steht, ob in Frankfurt oder hier“, erklärte dazu der Bereichsleiter trocken. Moralische Überlegungen müsse man ausklammern. Lokale historische Gegebenheiten dagegen würden einbezogen. Von daher sei ein Genehmigungsantrag nicht aus dem Katalog, sondern jede Baumaßnahme sei eine Einzelentscheidung. Ist es also doch eine Frage der Auslegung mit Ermessensspielräumen? Die Verwerfungen mit dem Optiker Fielmann scheinen inzwischen aufgelöst, die genehmigungsrechtlichen Fragen wurden geklärt, einer Ansiedlung des Unternehmens im Denkmal steht laut Bachmann nichts mehr im Weg.
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Quelle: HarzKurier 05/2015
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Wissenswert: Die kleine Gütesiegel-Kunde Viele Baustoffhersteller lassen sich die vermeintliche Top-Qualität ihrer Produkte mit Prüfzeichen bescheinigen. Hier lesen Sie, welchen Gütesiegeln Sie auf jeden Fall vertrauen können. Beim Einkauf von Lebensmitteln ist es inzwischen relativ einfach: Ein einheitliches Gütesiegel weist den Weg zu kontrolliert biologisch erzeugten Produkten. Komplizierter ist die Auswahl unbedenklicher Einkäufe bei Baustoffen, denn für den Bereich Wohnen und Bauen gibt es eine unüberschaubare Zahl von Gütezeichen, Prüfsiegeln und Labeln. Sie sollen zum Beispiel die gesundheitliche Unbedenklichkeit oder umweltfreundliche Eigenschaften eines Produkts bescheinigen. Doch: „Manches sogenannte Umweltzeichen verdient die Bezeichnung nicht“, warnt das vom nordrhein-westfälischen Verbraucherministerium initiierte Aktionsprogramm „Umwelt und Gesundheit“. Der Bundesverband kritischer Verbraucher „Verbraucher Initiative e.V.“ hat rund 300 der etwa 1.000 im Umlauf befindlichen Zeichen für verschiedenste Produkte in Bezug auf ihre tatsächliche Aussagekraft unter die Lupe genommen. Hier stellen wir Ihnen die von der Initiative als empfehlenswert eingestuften Siegel für den Baustoffbereich vor. Abbildungen der Zeichen finden Sie in unserer Bildergalerie.
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Den „Blauen Engel“ tragen diverse Baustoffe, Farben, Kleber usw. Mit dem Umweltzeichen werden Produkte ausgezeichnet, die in ihrer jeweiligen Produktgruppe als besonders umweltfreundlich herausragen. Am Vergabeverfahren beteiligt sind das Bundesumweltministerium, das Umweltbundesamt, das Deutsche Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung (RAL) und eine Jury u. a. aus Politik-, Verbands-, Gewerkschafts- und Industrievertretern. www.blauer-engel.de
Europäisches Umweltzeichen
Das Europäische Umweltzeichen („Umweltblume“) kennzeichnet harte Bodenbeläge (z. B. Marmor) bzw. Bodenplatten, die ressourcenschonend hergestellt wurden und emissionsarm sind. Kriterien für die Vergabe sind z. B., dass bei der Produktion keine Gewässer beeinträchtigt werden und dass Ausgleichsmaßnahmen für Steinbrüche in Schutzgebieten geschaffen werden. Außerdem gibt es Grenzwerte für Schwermetalle, Energieverbrauch und Emissionen. Herausgeber ist die Europäische Kommission. www.eu-ecolabel.de
natureplus
Das Zeichen „natureplus“ wird für Dachziegel, Dämmstoffe, Holz und Holzwerkstoffplatten sowie Wandfarben vergeben. Es basiert auf ökologischen und gesundheitlichen Kriterien, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Berücksichtigt wird der Produktzyklus von der Rohstoffgewinnung bis zur Entsorgung. Das Zeichen wird vom „Verein für zukunftsfähiges Bauen und Wohnen – natureplus“ vergeben, der von verschiedenen Interessengruppen (z. B. Umweltorganisationen, Baubiologen) getragen wird. www.natureplus.de
eco-Institut
Das eco-Institut-Label kennzeichnet Holzfußböden, Laminat und Paneele, die auf Schadstoffe und Emissionen geprüft und über die gesetzlichen Vorgaben hinaus als gesundheitlich unbedenklich eingestuft wurden. Das Institut führt dafür umfangreiche Laborprüfungen durch. Bei Tropenhölzern wird für die Vergabe außerdem die Holzherkunft berücksichtigt. www.eco-institut.de
Naturland
„Naturland – Verband für ökolo-
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gischen Landbau“ ist ein basisdemokratischer Bauernverband. Das Naturland-Zeichen kennzeichnet u. a. umweltschonend produzierte Holzprodukte. Die Vergabe basiert auf anspruchsvollen ökologischen Aspekten, die weit über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehen. Berücksichtigt werden unter anderem die Holzherkunft, die Verarbeitung, die Verpackung und der Transport. Es dürfen auch keine gentechnisch veränderten Pflanzen verwendet werden. www.naturland.de
FSC-Zertifikat
Der „Forest Stewardship Council“ (FSC) ist eine internationale, gemeinnützige Organisation mit Arbeitsgruppen in 43 Ländern. Sie besteht aus Vertretern von Umweltorganisationen, Sozialverbänden und Unternehmen. Das FSC-Siegel kennzeichnet Holz aus nachhaltiger Waldwirtschaft. Die Vergabekriterien sind in zehn weltweit gültigen Prinzipien festgelegt, die Ökologie, soziale Belange und ökonomische Ansprüche berücksichtigen. Sie beziehen sich allerdings ausschließlich auf die Holzerzeugung und nicht auf die ökologische Qualität des Endprodukts. www.fsc-deutschland.de
Gütesiegel Kork
Das Kork-Logo kennzeichnet Bodenbeläge, die zu mehr als 90 Prozent aus Naturkork bestehen. Sie müssen außerdem ökologisch und gesundheitsverträglich produziert worden sein. Im Vordergrund steht dabei die Minimierung der Schadstoffe in den Korkböden. Neben den Anforderungen an das Endprodukt werden Umweltaspekte entlang des Produktionswegs berücksichtigt. Vergeben wird das Kork-Logo vom Deutschen Korkverband. www.kork.de
Quelle: Wohnen Das Magazin 04/2014
AKTUELL
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Haus & Grund fordert Neuregelung für Schönheitsreparaturen Aktuelle BGH-Urteile erklären Vertragsklauseln für unwirksam Immer wieder werden Schönheitsreparaturen zum Zankapfel zwischen Mieter und Vermieter. Bisher konnten auch Mieter von unrenovierten Wohnungen per Mietvertrag zur Übernahme von Schönheitsrepara-turen verpflichtet werden. Eine Regelung, die der Bundesgerichtshof mit der neusten Rechtsprechung infrage stellt. Haus & Grund will jetzt klare Verhältnisse schaffen, fordert, die Renovierungspflicht gesetzlich zu regeln. „Schönheitsreparaturen sollten in Zukunft grundsätzlich Sache des Mieters sein“, sagt Kai Warnecke, Geschäftsführer von Haus & Grund Deutschland. „Das würde Rechtssicherheit für beide Parteien schaffen und wäre im Interesse aller Beteiligten!“ Hintergrund der aktuellen Entscheidungen sind drei ähnlich gelagerte Fälle (BGH, Az. VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21 /13), in denen die Vermieter von ihren Mietern beim Auszug Schönheitsreparaturen verlangten oder die Kosten dafür ersetzt haben wollten. Die Mieter hingegen weigerten sich, die im Mietvertrag vorgeschriebenen Reparaturen durchzuführen oder die Kosten dafür anteilig zu übernehmen. Begründung: Sie hatten die Wohnungen schon im unrenovierten Zustand übernommen oder waren bereits vor Ablauf der üblichen Renovierungsintervalle wieder ausgezogen. Der BGH gab ihnen recht:. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam“, stellten die Karlsruher Richter fest. Wegweisende Grundsatzurteile mit weitreichenden Folgen. Zahlreiche
Eine frisch renovierte Wohnung: Mängel sollten beim Einzug oder Auszug am Besten in Übergabeprotokol
Mieter und Vermieter, die solche Regelungen in ihren Verträgen haben, sind davon betroffen. Besonders die Klausel für die anteilige Kostenübernahme beim Auszug vor der abgelaufenen Renovierungsfrist dürfte Schätzungen zufolge in jedem zweiten Mietvertrag stehen. Die geforderte Neuregelung soll die Lage wieder berechenbar machen und unangenehme Folgen für den Mietmarkt verhindern. Nach geltendem Recht ist das Instandhalten der Wohnung die
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Pflicht des Vermieters, der sie vertraglich in engen, von der Rechtsprechung vorgegebenen Grenzen auf den Mieter übertragen kann. Wenn für den Vermieter dadurch keine Renovierungskosten mehr anfallen, wirke sich dies nach bisheriger Ansicht des BGH in der Regel günstig auf die Kaltmiete aus. Dieser Effekt könnte durch die aktuellen BGH-Urteile wegfallen. Um sich abzusichern, werden Eigentümer zukünftig womöglich nur noch renovierte Wohnungen vermieten, in regelmäßigen Abständen Handwerker einbestellen,
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durchführen muss, geht aus dem Mietvertrag hervor. Sie können wie in fast allen vorgedruckten Mietverträgen durch bestimmte Klauseln festgelegt, aber auch individuell vereinbart werden. Ist im Mietvertrag nichts anderes vereinbart, umfassen Schönheitsreparaturen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und der Innentüren. Auch Fenster und Außentüren müssen nur von innen gestrichen werden. Außenstriche gehören nicht dazu. Auch nicht die Renovierung des Treppenhauses, Ausbesserungen an Putz oder Mauerwerk, Glasarbeiten, Reparaturen an Lichtschaltern, Türschlössern, Leitungen oder Parkettfußböden und das Auswechseln von Teppichfußböden. Die Häufigkeit der Renovierungsarbeiten hängt davon ab, wie stark der Mieter die Wohnung abnutzt. Grundsätzlich muss er nur soviel Schönheitsreparaturen durchführen, wie er selbst abgewohnt hat. Klauseln im Mietvertrag, die ihn zu mehr verpflichten, sind nichtig. Der Mieter wäre in einem solchen Fall ganz von den Schönheitsreparaturen befreit.
llen aufgelistet werden
um die nötigen Schönheitsreparaturen vorzunehmen und die dafür entstehenden Kosten in die neue Kaltmiete einkalkulieren. „Wenn der Vermieter sich nicht mehr darauf verlassen können, dass der Mieter am Ende des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen auch tatsächlich übernimmt, gerät die gesamte Mietkalkulation aus den Fugen“, kritisiert Warnecke. „Dadurch werden gerade private Vermieter stark belastet!“ Ob und in welchem Umfang der Mieter Schönheitsreparaturen
Wichtig sind die Zeiträume, in denen der Mieter zu Schönheitsreparaturen herangezogen werden kann. Unwirksam sind nach BGH „starre Fristenpläne“, bei denen der Mieter laut Mietvertrag nach Ablauf bestimmter Fristen zwingend renovieren muss - auch ohne ersichtliche Notwendigkeit. Auch wenn er vor Ablauf der Frist auszieht, muss er nicht renovieren. Hat er es dennoch getan, weil er die Rechtslage nicht kannte, kann er vom Vermieter dafür nachträglich die Kostenerstattung verlangen. Ist er jedoch zu Schönheitsreparaturen vertraglich verpflichtet, muss er diese spätestens beim Auszug aus der Wohnung durchführen. Tut er das nicht, verletzt er den Mietvertrag. Der Vermieter muss
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ihn dann zur Renovierung auffordern und ihm gegebenenfalls eine Mahnung schicken, in der er ihm eine Frist setzt. Reagiert der Mieter auch darauf nicht, ist der Vermieter berechtigt, von ihm den Ersatz der dadurch entstehenden Kosten zu verlangen. Kann die Wohnung zum Beispiel wegen der gesetzten Frist und der anschließenden Renovierung erstspäter als geplant weitervermietet werden, muss der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen auch für den entstandenen Mietausfall aufkommen - und das kann teuer werden. Lehnt es der Mieter hingegen endgültig ab, die Schönheitsreparaturen durchzuführen, muss ihm der Vermieter auch keine Frist mehr setzen. Er kann dann sofort die Handwerker bestellen. Die Rechnung dafür kann er aus der einbehaltenen Kaution begleichen oder die Zahlung vor Gericht einklagen. Zu beachten ist, dass die Ansprüche des Vermieters in einem Zeitraum von sechs Monaten verjähren, nachdem der Vermieter die Wohnung zurückerhalten hat. Ratsam ist, dass sich Mieter und Vermieter mit Übergabeprotokollen absichern, die den Zustand der Wohnung beim Ein- und Auszug dokumentieren und eventuelle Mängel auflisten.
Quelle: WohnArt 05/2015
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Einbruchschutz: Fenster und Türen sichern
Mechanische Sicherungen und Rollläden halten Diebe fern Der normale Weg führt Einbrecher über Fenster und Türen ins Haus. Ein nicht gesichertes Fenster ist in rund drei Sekunden ausgehebelt. Höheren Aufwand scheuen Einbrecher. Mit sicherheitsgeprüften Türen, Fenstern und Rollläden können Bauherren viel für ihre Sicherheit tun und den Einbruchschutz des Hauses erheblich verbessern. sen. Auch hier muss der Einbruchschutz bedacht werden. Fenster: Alles, was Einbrechern das Leben schwer macht, trägt zum Einbruchschutz bei. Ausgestattet mit Sicherheitsbeschlägen (Pilzkopfsicherung), im Mauerwerk verdübeltem Rahmen, abschließbaren Griffe und durchschlagsicherem Glas werden Fenster deutlich sicherer und erschweren Einbrechern das Einbringen ins Haus. Häufig gekippte Fenster können darüber hinaus mit einem stabilen Gitter an der Außenwand des Hauses gesichert werden.
Grundsätzlich zeigt die Erfahrung der Polizei, dass sich die Investition in mechanische Sicherungen beim Einbruchschutz lohnt. Denn halten Türen und Fenster einem Einbruchsversuch einige Minuten lang Stand, suchen sich die Einbrecher lieber ein anderes Ziel. Ein Drittel aller Einbruchsversuche scheitert an diesen einfachen Hilfsmitteln zum Einbruchschutz. Vor allem Haustür und Nebeneingangstüren wie Terrassen- oder Balkontüren, aber auch die Fenster sollten schwer zu knacken sein, sie sind die bevorzugten Angriffsziele. Mit diesen Sicherungen werden Fenster und Türen einbruchsicher Haustür und Nebentüren: Alle Türen nach außen (Haustür, Terrassentür, Balkontür) sollten über ein sicheres Schloss, ein fest verankertes Schließblech und weitere
Schließanker verfügen. Einbruchshemmende Türen und Fenster sind DIN-geprüft und werden je nach Ausstattung in die sechs Widerstandsklassen WK 1 bis WK 6 eingeteilt. Für den privaten Bereich sind in der Regel Elemente der Klassen 2 und 3 ausreichend. Zu den Standardanforderungen gehört ein Dreifach-Sicherheitsschloss mit Schwenkriegeln, die ein Aushebeln der Haus- oder Nebentür verhindern. Schließzylinder sollten zum Schutz gegen Aufbohren und Abdrehen mit Sicherheitsrosetten versehen sein. Damit auch Zangen beim Einbruch ins Haus keine Chance haben, sollte der Zylinder bündig mit dem Türbeschlag abschließen. Ein in den Rahmen eingreifender Sicherungsbolzen macht das Ausheben und Eindrücken der Tür unmöglich. Häufig werden Kellertür und Garagentor bei der Einbruchssicherung verges-
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Rollläden: Damit sie nachhaltig zur Sicherheit beitragen, sollten einbruchhemmende Rollläden über eine Hochschiebesicherung, verstärkte Führungsschienen und stabile Rollpanzer verfügen. Zusätzlichen Schutz vor Einbrechern bietet eine elektrische Steuerung. Zum einen ist der Motor eine wirkungsvolle Hebesicherung, zum anderen wirken Rollläden, die tagelang nicht bewegt werden, einladend für Einbrecher. Mittels einer elektrischen Steuerung und Zeitschaltuhr oder Bewegungssensoren können alle Rollläden automatisch und situationsgerecht herauf- und heruntergefahren werden. So wird Anwesenheit simuliert.
Quelle: aktion-pro-eigenheim 07/2015
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Eindeckung, Dämmung, Dachfenster: Wann ist ein Dach nachhaltig?
Welche Kriterien – von der Wahl der Eindeckung über die Dämmung bis hin zu Dachfenstern und Solaranlage – sind ausschlaggebend, damit ein Dach als „nachhaltig“ bezeichnet werden kann? Die Experten von dach.de haben die Antworten. Ob ein Gebäude nachhaltig ist oder nicht, entscheiden die vier Faktoren der Nachhaltigkeit: Ökologie, Ökonomie, Soziokulturelle Aspekte und technische Leistungsfähigkeit. Diese vier Faktoren gilt es in Einklang zu bringen, auch bei der nachhaltigen Planung und Realisierung des Dachs. Konkret heißt das, dass ein Dach dann nachhaltig ist, wenn die verwendeten Materialien so ausgewählt werden, dass das Dach seine Schutzfunktion über einen möglichst langen Zeitraum bei einem Minimum
an Pflegeaufwand gewährleisten kann, im Inneren ein angenehmes, gesundes Wohnklima herrscht, ein geringer Energieverbrauch gegeben ist und das Ganze mit dem vorhandenen Budget wirtschaftlich und mit hohem Recyclingpotenzial umgesetzt werden kann. Die Experten von dach.de, dem führenden Onlineportal rund um das Thema Dach, wissen, welche Dachbaustoffe nachhaltig sind und welche anderen Komponenten im Zusammenspiel ein nachhaltiges Dach ergeben.
Nachhaltige Dachbaustoffe Bei der Wahl der Eindeckung sind in erster Linie die Faktoren Langlebigkeit und Recyclingfähigkeit für die Nachhaltigkeit ausschlaggebend. Bewährte Dachbaustoffe, wie Schiefer, Dachstein, Dachziegel und Titanzink sind allesamt
äußerst langlebig. Schiefer weist als Sedimentgestein eine sehr lange Lebensdauer auf. Dachsteine punkten mit der Besonderheit, dass sie mit jedem Jahr auf dem Dach härter und robuster werden. Der Werkstoff Titanzink bildet ebenfalls einen „Eigenschutz“. Die Patina, die sich im Lauf der Jahre durch Oxidation bildet, sorgt für einen natürlichen Schutz. Aber auch Dachziegel halten ihr Versprechen ein Häuserleben lang und sorgen für ein sicheres, dichtes Dach. In Sachen Recyclingfähigkeit punktet Titanzink, da altes Material dem Herstellungsprozess zu 100% wieder zugeführt werden kann. Auch Schiefer ist aufgrund seiner Langlebigkeit mehrmals und vielfältig einsetzbar. Die Tonscherben von Dachziegeln können beispielsweise als Sportplatzbelag wiederverwendet werden. Alte Dachsteine werden ebenso weiterverarbeitet.
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Ort für die Eigentümerversammlung Verwalterwohnung ist nicht zumutbar Der Gesetzgeber legt Wert darauf, dass Eigentümerversammlungen an einem verkehrsüblich zu erreichenden und allen Beteiligten zumutbaren Ort stattfinden. Die Privatwohnung eines Verwalters zählt nicht dazu (AG Büdingen, Az. 2 C 359/12). Der Fall: Zwischen Verwalter und einem Teil der Eigentümergemeinschaft gab es Differenzen darüber, ob er seine Arbeiten auf korrekte Weise erledige. Trotzdem wurde die Versammlung der Eigentümer in die Wohnung des Verwalters eingeladen. Dagegen protestierte ein
Eigentümer heftig. Das sei angesichts der Meinungsverschiedenheiten nun wirklich nicht der geeignete Ort. Das Urteil: Das Amtsgericht schloss sich voll den Argumenten des Eigentümers an. Es erklärte alle während der Versammlung gefassten Beschlüsse für unwirksam. Unabhängig von inhaltlichen Kritikpunkten sei dafür alleine schon „die Auswahl des Versammlungsortes“ ausreichend gewesen. Die Tatsache, dass man in früheren Zeiten bereits dort getagt habe, ändere gar nichts daran.
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Nachhaltigkeit ist auch im Dachbau ein wichtiger Faktor. Mit einer Solarthermie Anlage kann man regenerative Energie zur Heizungsunterstützung und Warmwasserbereitung nutzen.
Dämmstoffe für das nachhaltige Dach Bei der Wahl des passenden Dämmstoffs und der passenden Dämmvariante haben sich Glasund Steinwolle sowie PUR/PIRHartschaum als Aufsparrenoder Zwischensparrendämmung beim Neubau bewährt. Diese Dämmstoffe sind ökologisch unbedenklich und bieten einen sicheren Wärme- und Brandschutz, wissen die Experten von dach.de. Des Weiteren kann mit Dämmstoffen aus Glas- und Steinwolle und PUR/ PIR-Hartschaum bereits mit geringen Dämmstoffstärken ein hoher Wärmeschutz realisiert werden und auch das Preis-Leistungsverhältnis stimmt. Insofern werden alle Kriterien eines nachhaltigen Bauprodukts erfüllt.
Wärmeschutz erhöhen durch passende Dachfenster Wenn die Dacheindeckung bereits nachhaltig gewählt und die passende Dämmung für einen hohen Wärmeschutz ausgesucht wurde, dürfen natürlich auch die richtigen Dachfenster nicht fehlen. Über die Fensterflächen können sich Räume im Sommer stark aufheizen und im Winter geht Wärme verloren. Dachfenster auf dem technisch neuesten Stand einzusetzen ist absolut empfehlenswert. Zwei oder Dreischeibenverglasungen mit entsprechendem, wärmegedämmten Rahmen erfüllen heute leicht die Anforderungen der Energieeinsparverordnung und verhelfen dem Dachraum zu einem Plus an Wohnqualität bei gleichzeitig niedrigen Heizkosten.
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Energieeffizienz steigern mit Solarenergie Ganz im Sinne der Nachhaltigkeit und auch eine dauerhafte Erleichterung für den Geldbeutel, ist eine Solaranlage auf dem Dach. Die gewonnene, regenerative Energie kann entweder für den eigenen Haushalt als Unterstützung der Warmwasseraufbereitung und des Heizsystems oder für die Einspeisung in das öffentliche Stromnetz verwendet werden. Egal, ob Solarthermie oder Photovoltaik: Die Solaranlage bildet das i-Tüpfelchen auf dem nachhaltige geplanten und realisierten Dach.
Quelle: WohnArt 06/2015
AKTUELL
Nr. 160 / August 2015
Bei drohendem Unwetter Haus schützen Schäden umgehend reparieren Gewitter, Sturm, Orkanböen, Starkregen - kaum ist es sommerlich warm, kündigen die „Wetterfrösche“ die ersten Unwetter der Saison an. Hausbesitzer sollten sich darauf vorbereiten, rät der Verband Privater Bauherren (VPB) und empfiehlt: Ist das Unwetter im Anmarsch, Schotten dicht! Konkret heißt das Fenster und Türen fest schließen, dabei auch die Dachfenster nicht vergessen und die Lichtkuppeln. Klappläden entweder schließen oder ganz öffnen und die Flügel arretieren. Auch Rollläden sollten bei Sturm nicht auf „Halbmast“ stehen, sondern ganz geöffnet oder komplett heruntergelassen sein; halbgeschlossene Läden werden oft von Böen aus den Führungsschienen gerissen. Wer außenliegende Jalousien hat, der sollte bei Starkwind die Lamellen in den schützenden Kasten fahren. Das gilt auch für außenliegende Wintergartenbeschattungen und Markisen: Bei Sturmwarnung ab ins Gehäuse!
Gekippte Fenster sind gefährdet
Bei Durchzug können sie zuschlagen und dabei zu Bruch gehen. Das ist vor allem bei WC- und Treppenhausfenstern wichtig, sie werden gerne gekippt und haben keine Läden. Zerbricht die Scheibe, steht der Raum dem Schlagregen schutzlos offen.
Wasser. Die Kontrolle der Schieber und Hebeanlagen gehört deshalb unbedingt auf die Liste der jährlichen Wartungsarbeiten. Ist der Sturm vorbei, sollten Hausbesitzer umgehend ihre Immobilie inspizieren. Das ist wichtig, denn dem Eigentümer obliegt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht.
Unwetter bringen nicht nur Wind, sondern meist auch extremen Regen. Dann kommt die Gefahr fürs Haus gleichermaßen von unten: Sobald der öffentliche Kanal das Regenwasser nicht mehr fassen kann, staut es sich in die Keller der Häuser zurück. Wer dann die Schotten nicht dicht hat, der steht im
Er haftet, wenn jemand durch sein Haus zu Schaden kommt, etwa wenn ein vom Sturm gelockerter Ziegel einem Passanten auf den Kopf fällt. Sturmschäden sollten schnell behoben werden, defekte Dächer, instabile Bäume und abgebrochene Äste müssen repariert und beseitigt werden. Weil Dach-
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decker und Baumexperten nach Unwettern meist viel zu tun haben und nicht gleich kommen können, müssen sich Hausbesitzer zunächst selbst helfen. Sie sollten gefährliche Stellen sichern, also etwa den Bereich unter dem schadhaften Dach mit Flatterband absperren. Löcher im Dach sollten sie versuchen, mit Folie zu schützen, damit kein Regen in die Dachkonstruktion eindringt.
Keller unter Wasser
Inspizieren sollten Hausbesitzer unbedingt auch den Keller: Steht er unter Wasser, muss das Nass so schnell wie möglich raus. Das gilt besonders, wenn der Keller einen
AKTUELL
Nr. 160 / August 2015
Estrich hat. Dann besteht nämlich die Gefahr, dass Wasser unter den Estrich läuft und dort zu schimmeln beginnt. Die Sanierung wird aufwändig und teuer. Auch bei nassen Teppichen sollten Hausbesitzer nicht lange fackeln, sondern alles Nasse aus dem Keller holen. Je schneller die Räume wieder trocken sind, umso geringer ist die Schimmelgefahr.
die Handwerker nicht darum, legt der Bauherr am besten selbst Hand an. Das ist einfach: Am unteren Ende des Fallrohres wird ein Kunststoffrohr aufgesteckt und damit das Regenwasser ins Gelände umgeleitet - je weiter weg vom Haus, desto besser. Kunststoffrohre gibt es in passender Größe für wenige Euro in jedem Baumarkt.
Rohbau
Selbst Bauherren, die noch gar nicht im neuen Heim wohnen, sollten vor und nach dem Unwetter auf ihrer Baustelle nach dem Rechten sehen. Sie haben als Grundstücksbesitzer immer die Verkehrssicherungspflicht. Der Schutz des Bauwerks dagegen ist eigentlich Aufgabe der Baufirma, aber nicht alle Unternehmen kümmern sich darum. Deshalb lohnt sich der kurze Check: Sind beim Rohbau alle Öffnungen abgedeckt, damit der Starkregen nicht ins Haus rauscht? Ist das Dach schon gedeckt, empfehlen die VPB-Experten zu prüfen, wohin die Fallrohre entwäs-sern. Auf gar keinen Fall darf das Wasser einfach neben der Hauswand ins Erdreich sickern. Wasser muss immer weg vom Haus. Kümmern sich
Verbraucherindex
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Quelle: WohnArt 06/2015
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AKTUELL
Nr. 160 /August 2015
E-CHECK - für alle, die sicher sein wollen Wer als Vermieter auf die vorsorgliche Prüfung elektrischer Anlagen verzichtet, riskiert das Wohl seiner Mieter. Wenn der Föhn Funken sprüht und die Sicherung durchknallt, kann es schon zu spät sein. Schwere Verletzungen oder gar Tod - Unfälle durch elektrischen Stromschlag sind unvorhersehbar und können dramatische Folgen haben. Wer erst handelt, wenn etwas passiert ist, gefährdet das Wohl anderer. Zu Irritationen hat deshalb das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu regelmäßigen Generalinspektionen der Elektroleitungen und -geräte in Mietwohnungen geführt. Darin hat der BGH festgestellt: Der Vermieter ist gesetzlich nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht die Elektroinstallation und -geräte regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen. Keinen Zweifel hat der BGH allerdings daran gelassen, dass den Vermieter die vertragliche Nebenpflicht trifft, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Diese Pflicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Teile des Hauses. Deshalb empfiehlt das Elektrohandwerk Hauseigentümern und Vermietern, elektrische Anlagen und Geräte regelmäßig gemäß VDE Bestimmungen überprüfen zu lassen - nichts anderes ist der E-CHECK. Denn einzig diese Prüfung bietet allen Seiten Sicherheit - Mietern und Vermietern gleichermaßen. Wird eine Prüfung allerdings erst dann als erforderlich angesehen, wenn bereits Schäden aufgetreten sind, kann es in vielen Fällen zu spät sein. Denn Defekte an der Elektrik können schlimmste Folgen nach sich ziehen und Leib und Leben gefährden.
Das Elektrohandwerk ist immer der richtige Ansprechpartner, wenn es um die Sicherheit bei elektrischen Leitungen und Anlagen geht.
Insbesondere nach einem Mieterwechsel ist der Vermieter daher gut beraten, den Zustand der Elektroinstallation in der Wohnung oder im Haus mit einem E-CHECK überprüfen und protokollieren zu lassen. So kann er im Schadensfall nachweisen, dass die Mietsache bei der Übergabe in einem verkehrssicheren Zustand war. Denn wer als Vermieter die für ihn kostenneutrale normengerechte Prüfung der elektrischen Installation grundsätzlich verneint, bringt das Wohl seiner Mieter in Gefahr. Erst im Jahr 2007 hatte der BGH festgestellt, dass die Kosten für die regelmäßige Überprüfung der elektrischen Anlagen zu den umlegbaren betrieblichen Nebenkosten eines Mietobjektes zählen, sofern dies im Mietvertrag festgelegt ist. Das gilt auch, wenn zur Durchführung keine Rechtspflicht besteht. Das Elektrohandwerk empfiehlt deshalb allen Vermietern, die auf der sicheren Seite sein wollen, weiterhin auf eine re-
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gelmäßige Prüfung elektrischer Anlagen zu setzen. Von der BGH-Entscheidung zugunsten Vermietern unberührt bleibt die gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der elektrischen Anlagen und Geräte im gewerblichen Bereich. Unternehmer (gewerblich oder freiberuflich) müssen generell auch weiterhin zum Schutze ihrer Arbeitnehmer eine Gefährdungsanalyse der elektrischen Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen vornehmen und Pläne zur Überprüfung erstellen und natürlich Überprüfungen regelmäßig durchführen. Am besten, Sie fragen Ihren E-CHECK Fachmann. Er wird Sie über die für Ihre Anforderungen geltenden Prüffristen informieren.
Quelle: WohnArt 06/2015
ENERGIE & HAUSTECHNIK
Nr. 160 / August 2015
Bewegungsmelder sinnvoll einsetzen
Bewegungsmelder sind für die Wege um Haus und Garage sowie für die Ausleuchtung rund ums Gebäude eine praktische Lösung. Foto: Thinkstock / iStockphoto
Eine kleine Bewegung – schon geht das Licht an. Das ist praktisch, erhöht den Einbruchschutz, und das automatische Abschalten spart Strom. Ob für die Einfahrt zur Garage, den Weg zum Hauseingang oder die Beleuchtung rund ums Haus – mit Bewegungsmeldern geht das Licht genau dann an, wenn es gebraucht wird. Das gibt mehr Sicherheit im Hinblick auf potenzielle Stolperfallen, erleichtert das Aufschließen von Tor oder Tür – und auch für den Einbruchschutz ist die Installation sinnvoll.
Nachweislich abschreckend
Licht hilft, Einbrecher abzuschrecken. Erstrahlt ein Haus beim Nähern gleich in vollem Licht, ergreifen ungebetene Gäste meist schnell die Flucht. „Bewegungsmelder gehören unbedingt zu einem guten Sicherheitskonzept, denn sie erhöhen deutlich das
Entdeckungsrisiko für den Täter“, so Othmar Schaerffer von der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle der Polizei Hamburg. Bei der Positionierung sind vor allem zwei Dinge zu beachten: Der Winkel des Sensorfelds muss der zu überwachenden Stelle entsprechen, und der Sensor sollte ausreichend hoch angebracht werden, damit sich kein Einbrecher daran zu schaffen machen kann.
sich sogenannte Poller- oder Wegleuchten. Für Treppen hingegen sind Einbaustrahler ein praktischer Blickfang. Wer hingegen vor allem Einbrecher abschrecken will, sollte bevorzugt auf helle Scheinwerfer oder Spots setzen, die rund ums Haus angebracht sind. Die Leuchtdauer lässt sich meist ebenfalls an den jeweiligen Bedarf anpassen. So brennt das Licht nur so lange, wie es auch benötigt wird – und spart auf diese Weise Energiekosten.
Perfekt ausgeleuchtet
Zudem sollte das passende Gerät für die gewünschte Position gewählt werden: Es gibt Bewegungsmelder mit einer 360-Grad-Abdeckung, aber auch spezielle Geräte für Ecken, die nur 90 Grad abdecken. Auch bei den Lampen gibt es für die verschiedenen Anforderungen unterschiedliche Modelle. Klassisch sind Außenleuchten für Hausoder Garagenwand. Um dunkle Gartenwege zu beleuchten, eignen
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Quelle: Wohnen „Das Magazin“ 07/2015
ENERGIE & HAUSTECHNIK
Nr. 160 / August 2015
Gut geschützt vor Sonneneinstrahlung
Beim Sonnenschutz für die Balkon- oder Terrassenbeschattung steht eine große Auswahl an Modellen, Mustern und Farb-Schattierungen zur Verfügung. Foto: Markilux
Es gibt viele Wege, um Haus und Wohnung vor zu viel Sonneneinstrahlung zu schützen. Doch welche Methode ist die richtige? Sonnenschein kann so schön sein – doch manchmal sollte er lieber draußen bleiben. Rollläden, Jalousien und Markisen bieten für jeden Problembereich einen wirksamen Schutz: Wenn Sie das Schlafzimmer komplett verdunkeln möchten, sind Rollläden, beispielsweise aus Aluminium, eine gute Wahl. Über den Sonnenschutz hinaus dämpfen sie auch Schall, bilden ein Hindernis für Einbrecher und reduzieren im Winter den Wärmeverlust. Für Räume, die Sie tagsüber nutzen, also etwa die Küche oder das Kinderzimmer, sind Außenjalousien die beste Lösung. Die drehbaren Lamellen sorgen neben dem Wärmeschutz für den nötigen Blendschutz. So können z. B. Schulkinder
ihre Hausaufgaben am Computer erledigen, ohne dass die Sonne auf den Bildschirm scheint.
Kompetente Temperaturregler
Markisen für draußen
Einfache Markisen kosten im Fachhandel um 700 Euro, für eine Markise mit Kippgelenk und Funksteuerung können es auch mehrere tausend Euro werden. Innen liegende Sonnenschutz-Systeme wie Jalousien, Rollos, auffaltbare Vorhänge (Faltstores) und so genannte Shutters (Fensterläden) sind da zwar billiger und verhindern ebenfalls unerwünschte Einblicke. Zu viel Schutzwirkung sollte man von diesen Produkten jedoch nicht erwarten.
Ideale Schattenspender für Wintergärten, Balkone und Terrassen sind Markisen, am besten mit ausfahrbarem Gelenkarm. Dann brauchen Sie in Zukunft nicht mehr ins Haus zu gehen, wenn draußen die Sonne scheint und Sie ein Buch lesen wollen. Markisen wie auch Außenjalousien und Rollläden werden an der Fassade angebracht. Durch den außen liegenden Sonnenschutz gelangt die Wärme erst gar nicht auf die Scheibe und damit in das Innere des Hauses. Die Anbringung von Rollladen & Co. ist dabei Sache des Fachmanns. Fachbetriebe prüfen vor der Anbringung jedes Mauerwerk auf seine Belastbarkeit, damit der Sonnenschutz auch hält.
Tipp: Bestehende Rollläden können übrigens mit Hilfe eines elektrischen Gurtwicklers automatisiert werden. Dadurch erleichtern sie den Alltag und sorgen nicht nur für Schatten, sondern auch für mehr Energieeffizienz und Sicherheit. Quelle: Wohnen „Das Magazin“ 07/2015
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Wohnungsbauprämie: Förderung für das Bausparkonto
Wer mindestens 50 Euro im Jahr in einen förderfähigen Vertrag einzahlt, erhält darauf 8,8 Prozent Wohnungsbauprämie. Berücksichtigt werden für die Förderung laufende Bausparbeiträge, Guthabenzinsen auf Bausparguthaben wenn die Bausparsumme noch nicht überschritten ist und zusätzlich gezahlte Abschlussgebühren. Die höchstmögliche Förderung bei der Wohnungsbauprämie beträgt jährlich 45,06 Euro für Einzelpersonen und 90,11 für Ehepaare. Um die Wohnungsbauprämie zu erhalten, muss für jedes Sparjahr ein Wohnungsbauprämien-Antrag bei der Bausparkasse auf einem entsprechenden Formular gestellt werden. Die Prämie wird dann vom Finanzamt an die Bausparkasse überwiesen und dem Bausparkonto gutgeschrieben. Wer die Förderung erhält, muss eine Sperrfrist von sieben Jahren ab Vertragsschluss einhalten. So lange darf der Bausparvertrag nicht aufgelöst werden, sonst muss die Wohnungsbauprämie zurückgezahlt werden. Das geförderte Guthaben kann für den Bau oder Kauf von Wohneigentum (Haus oder Eigentumswohnung) genutzt werden. Möglich ist aber auch die Finanzierung von Anschaffungen, die direkt mit dem Haus zu tun haben, wie eine neue Küche oder neue Bodenbeläge.
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RECHT & STEUER
Nr. 160 / August 2015
Name nicht nötig
Bei Eigenbedarf muss man nicht sagen, wer der Partner ist Ein heftiger Streitpunkt zwischen Vermietern und Mietern sind die Eigenbedarfskündigungen. Immer wieder wird den Eigentümern unterstellt, sie schöben den Eigenbedarf nur vor, um unliebsame Mieter los zu werden. Deswegen gibt es genaue Regeln. Diese gehen nach Information des Infodienstes Recht und Steuern aber nicht so weit, dass sogar der Name des Lebenspartners genannt werden muss, mit dem der Eigenbedarfsberechtigte zusammenziehen und die Wohnung beanspruchen will. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 284/13)
ge das Objekt, um gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten einen Hausstand zu gründen. Nun zog der Mieter vor Gericht und monierte einen Formfehler in der Eigenbedarfskündigung: Der Name des Lebensgefährten fehle.
Das Urteil
Der Fall
Ein Ehepaar hatte eine 158 Quadratmeter große Wohnung vermietet. Eines Tages ging dem Mieter eine Eigenbedarfskündigung zu. Die Begründung: Die Tochter des Paares, die bisher in der Nähe auf 80 Quadratmetern wohnte, benöti-
Die höchsten deutschen Richter mochten das nicht als ein Versäumnis betrachten. Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs sei es entscheidend, dass der Name des berechtigten Familienmitgliedes - hier: der Tochter genannt werde. Sie müsse für den betroffenen Mieter identifizierbar gemacht werden, nicht aber der Partner dieser Person.
Quelle: WohnArt 05/2015
Ein tiefer Sturz
Bauherr musste Handwerker nicht auf Gefahren hinweisen Grenzen. Ein privater Bauherr hatte einen Elektriker mit Arbeiten auf dem Dach eines Gebäudes beauftragt. Der Handwerker trat dabei von oben auf durchsichtige Plastikleuchtfelder in der Decke, fiel sieben Meter tief und verletzte sich schwer. Anschließend forderte er vom Auftraggeber ein Schmerzensgeld in Höhe von 27.000 Euro, weil dieser ihn nicht gewarnt habe. Doch nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS erhielt der verunglückte Elektriker nichts. Er hätte als Fachmann mit den typischen Gefahren bei der Verrichtung seiner Arbeit vertraut sein müssen, hieß es im Urteil. Für die Sicherheitsvorkehrungen seien Handwerker in aller Regel selbst verantwortlich. (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 11 W 15/14) Zwar legt der Gesetzgeber großen Wert auf die Verkehrssicherungspflicht - also darauf, dass der Besitzer eines Grundstücks auf alle erdenklichen Gefahren beim Betreten des Anwesens hinweist. Aber diese Regelung hat auch ihre
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Quelle: WohnArt 05/2015
RECHT & STEUER
Nr. 160 / August 2015
Rechtliche Eingruppierung von „Mischmietverhältnissen“ Einleitung Bei Mischmietverhältnissen handelt es sich um die gleichzeitige Vermietung von Wohnräumen und Geschäftsräumen. Übliche Mischmietverhältnisse sind z.B. die gleichzeitige Vermietung eines Kioskladens mit dazugehöriger Wohnung, einer Gastwirtschaft mit Wirtswohnung oder einer Wohnung, die gleichzeitig der Berufsausübung dient. Wohn- und Geschäftsräume können dabei auch in unterschiedlichen Häusern liegen. Entscheidend ist lediglich, dass über beide Flächen ein einheitlicher Mietvertrag abgeschlossen wird. Selbst bei der Vermietung einer Wohnung und einer Garage handelt es sich streng genommen um einen „Mischmietverhältnis“. Der Gesetzgeber hat für ein Wohnraummietverhältnis wesentlich strengere Regelungen, insbesondere zum Schutz der Mieter erlassen, als für das Geschäftsraummietverhältnis. Da er jedoch für das Mischmietverhältnis keine speziellen Regelungen getroffen hat, sind Mischmietverhältnisse jeweils abhängig vom Einzelfall, einheitlich entweder als Wohnraummietverhältnis oder Geschäftsraummietverhältnis zu behandeln. Für die Einordnung ist nach Auffassung des BGH grundsätzlich der Parteiwille entscheidend, wie er regelmäßig im Mietvertrag zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 16.04.1986-VIII ZR 60/85, ZMR 1986, 278). Es darf hier jedoch nicht allein danach gegangen werden, welches Mietvertragsformular gewählt wurde bzw. mit welcher Überschrift der Vertrag versehen wurde, sondern es ist der wahre Vertragszweck zu ermitteln.
Der Fall
Ein Mieter hatte in einem mehrstöckigen Haus die Räumlichkeiten im Erdgeschoss mit der Erlaubnis angemietet, diese teilweise auch als Hypnosepraxis nutzen zu dürfen. Das Landgericht Berlin (Urteil vom 30. Novem-ber 2012 -12 O 268/12)
hatte angenommen, dass für die Ermittlung des Vertragszwecks eines Mischmietverhältnisses ausschlaggebend sei, dass die Parteien in einem Teil der Mieträume mit dem Betrieb einer Hypnosepraxis ihren Lebensunterhalt bestritten. Dies mache die freiberufliche Nutzung zum vorherrschenden Vertragszweck. Dem stehe auch nicht die Verteilung der Flächen auf die verschiedenen Nutzungszwecke entgegen. Denn die für die gewerbliche Nutzung und die für die Wohnnutzung vorgesehenen Flächen seien gleichgroß. Da die gewerbliche Nutzung den Schwerpunkt des Mietverhältnisses bildet, sei für eine Kündigung des Mietverhältnisses kein berechtigtes Interesse erforderlich, wie etwa bei einer Wohnraumkündigung.
Die Entscheidung
Dies sah der BGH in seiner Entscheidung vom 09.07.2014(VIII ZR376/13) anders: Erstellte fest, dass für die rechtliche Einordnung des Mietverhältnisses zwar auf den überwiegenden Vertragszweck bei Vertragsabschluss abgestellt werden muss. Dagegen beanstandete er, dass das Berufungsgericht den vorherrschenden Vertragszweck allein deswegen in der Nutzung zu freiberuflichen Zwecken gesehen hat, weil die Mieter in den angemieteten Räumen eine Hypnosepraxis betreiben und damit ihren Lebensunterhalt verdienen. Das Bestreiten des Lebensunterhalts durch eine freiberufliche oder gewerbliche Nutzung stelle kein sachgerechtes Kriterium für die Bestimmung des überwiegenden Nutzungszwecks dar. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz dahin, dass bei einem Mischmietverhältnis die Schaffung einer Erwerbsgrundlage Vorrang vor der Wohnnutzung hat. Dass das Wohnen als wesentlicher Aspekt des täglichen Lebens generell hinter der Erwerbstätigkeit des Mieterszurücktreten soll, lässt sich weder mit der Bedeutung der Wohnung als - grundrechtlich geschütz-
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tem - Ort der Verwirklichung privater Lebensvorstellungen, noch mit dem Stellenwert, dem das Wohnen in der heutigen Gesellschaft zukommt, in Einklang bringen. Bei der gebotenen Einzelfallprüfung seien vielmehr alle auslegungsrelevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Indizien für eine Eingruppierung in ein Wohnraummietverhältnis bzw. ein Geschäftsraummietverhältnis können sein: l die Verwendung eines auf eine der beiden Nutzungsarten zugeschnittenen Vertragsformulars, l das Verhältnis der für die jeweilige Nutzungsart vorgesehenen Flächen, l die Verteilung der Gesamtmiete auf die einzelnen Nutzungsanteile, l Unbestimmte Vertragslaufzeit (Wohnraummietverhältnis) oder bestimmte Vertragslaufzeit (Gewerberaummietverhältnis), l Ausweisung der Umsatzsteuer im Mietvertrag. Lässt sich ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, sind vorrangig die für die Wohnraummiete geltenden Vorschriften anzuwenden. Anderenfalls würden die zum Schutz des Wohnraummieters bestehenden zwingenden Sonderregelungen unterlaufen. Im hier zu entscheidenden Fall, in welchem die Mieter in einem mehrstöckigen Haus die Räumlichkeiten im Erdgeschoss teilweise auch als Hypnosepraxis nutzten, stellte der BGH fest, dass vorliegend unter anderem wegen des auf die Wohnraummiete zugeschnittenen Mietvertragsformulars, der für Gewerberaummietverhältnisse untypischen unbestimmten Vertragslaufzeit sowie wegen der Vereinbarung einer einheitlichen Miete ohne Umsatzsteuer ausweist, von einem Wohnraummietverhältnis auszugehen ist.
Quelle: WohnArt 05/2015
RECHT & STEUER
Nr. 160 / August 2015
Nur Rohbau gekauft?
Fiskus und Bauherr stritten um die Höhe der Grunderwerbsteuer ten hinzu, dann erhöhte sich der Kaufpreis und demzufolge auch die Grunderwerbsteuer. Der Fiskus forderte nun knapp 25.000 Euro.
Grundstückskäufer sind bestrebt, den Nennwert des erworbenen Objekts gegenüber dem Finanzamt gering zu halten, denn danach bemisst sich die Grunderwerbsteuer. Auf raffinierte Vertragsgestaltungen reagiert der Fiskus nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS überaus empfindlich und wird dabei von der Rechtsprechung unterstützt. (Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 7 K 3536/12)
Das Urteil
Die Düsseldorfer Finanzrichter sahen es so wie das Finanzamt. Hier sei in Wahrheit nicht ein Rohbau gekauft worden, das wirtschaftlich gewollte Ergebnis sei aber ein bezugsfertiges Haus gewesen. Solche Fragen könnten immer nur im Einzelfall entschieden werden. Konkret sehe man die Verbindung aber schon darin, dass der Bauleiter für den Rohbau auch gleichzeitig der
Der Fall
Laut Vertrag erwarben Immobilienkäufer ein Grundstück mit Rohbau. Die Grunderwerbsteuer für diese Transaktion betrug gut 18.000 Euro und wurde zunächst vom Finanzamt auch vorbehaltlich so festgesetzt. Doch dann stellte sich heraus, dass in einer Anlage
zum Vertrag auch gleich der Innenausbaubis hin zum Tapezieren geregelt worden war. Rechnete man die Kosten für diese späteren Arbei-
Quelle: WohnArt 05/2015
Stromdieb ertappt
Angesichts einer winzigen Entnahme kam er mit einem blauen Auge davon
Wenn ein Mieter innerhalb einer Wohnanlage vom Nachbarn oder vom Gemeinschaftsanschluss
Strom stiehlt, dann ist das in aller Regel ein Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung.
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Denn es handelt sich nach Überzeugung der Gerichte um eine erhebliche Pflichtverletzung innerhalb des Vertragsverhältnisses. Die Störung des Hausfriedens wird von der Justiz teilweise als so schwerwiegend betrachtet, dass nicht einmal eine Abmahnung nötig ist. In einem konkreten Fall bestand der „Stromdiebstahl“ darin, dass der Betroffene mit Hilfe fremder Energie ein bis zwei Mal das Licht in seinem Kellerabteil eingeschaltet hatte. Es handelte sich um einen fast nicht zu berechnenden Umfang. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS wäre angesichts dieser höchst geringfügigen Menge vor einer Kündigung eine Abmahnung nötig gewesen. Quelle: WohnArt 04/2015
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RECHT & STEUER
Nr. 160 / August 2015
Kraftwerk im Keller
Bundesfinanzhof urteilte über die Steuern bei privaten Stromerzeugern Wer auf eigenem Grund und Boden Energie produziert, der liegt damit voll im Trend. Denn so macht er sich unabhängiger von den öffentlichen Netzen und kann bei Überschüssen sogar Strom in diese einspeisen. Eine höchstrichterliche Entscheidung kommt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den Selbsterzeugern entgegen.
aber in Form des Eigenbedarfs (Entnahme von Strom und Wärme) auch sich selbst. Deswegen stellte sich die Frage, auf welcher Basis die Umsatzsteuer für den Eigenbedarf zu berechnen sei.
Der Fall
Der BFH als oberste zuständige Gerichtsinstanz entschied, dass nicht die relativ hohen Selbstkosten für die Berechnung der Umsatzsteuer ausschlaggebend sein sollen, sondern ein fiktiver, den Marktverhältnissen angepasster Einkaufspreis. Das gelte zumindest dann, wenn man in der Lage sei, diesen Einkaufspreis auch tatsächlich zu ermitteln.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen XI R 3/10)
Ein privater Stromerzeuger betrieb im Keller seines Einfamilienhauses ein Blockheizkraftwerk und gab von der selbst produzierten Energie immer wieder gegen Entgelt an das Netz ab. Insofern war er umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer zu betrachten, denn er machte die Mehrwertsteuer für die Anschaffungskosten des Heizkraftwerkes geltend. Er belieferte gleichzeitig
Das Urteil
Der falsche Ort
Eigentümerversammlung in der Wohnung des umstrittenen Verwalters unzumutbar Der Gesetzgeber legt Wert darauf, dass die Versammlungen von Eigentümergemeinschaften an einem verkehrsüblich zu erreichenden und allen Beteiligten zumutbaren Ort stattfinden. Die Privatwohnung eines Verwalters - respektive: dessen Ehepartners - zählt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht dazu. Zumindest nicht zwangsläufig. (Amtsgericht Büdingen,
verschiedenheiten nun nicht der geeignete Ort.
Das Urteil:
Aktenzeichen 2 C 359/12)
Der Fall:
Die Beziehungen zwischen einem Verwalter und einem Teil der Eigentümergemeinschaft war angespannt. Es gab seit Jahren Differenzen darüber, ob er seine Arbeiten auf korrekte Weise erledige oder nicht. Trotzdem wurde die gesetz-
wirklich
lich vorgeschriebene Versammlung der Eigentümer in die Wohnung des Verwalters eingeladen. Dagegen protestierte der Widersacher heftig. Das sei angesichts der Meinungs-
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Das Amtsgericht schloss sich voll den Argumenten des Eigentümers an. Es erklärte alle während der Versammlung gefassten Beschlüsse für unwirksam. Unabhängig von anderen, inhaltlichen Kritikpunkten sei dafür alleine schon „die Auswahl des Versammlungsortes“ ausreichend gewesen. Die Tatsache, dass man in früheren, friedlicheren Zeiten bereits dort getagt habe, ändere gar nichts daran.
Quelle: WohnArt 052015
RECHT & STEUER
Nr. 160 / August 2015
Vorsicht, Kamera!
Mieter müssen nicht einmal eine Attrappe dulden gegnete, es handle sich lediglich um Attrappen, die dementsprechend auch nicht an irgendwelche Überwachungsoder Aufzeichnungsanlagen angeschlossen seien. Deswegen stehe dem Beibehalten der „Kameras“ nichts entgegen.
Eigentümern bzw. Verwaltern von Mietshäusern wird es von den Gerichten im Regelfall untersagt, am Eingang des Gebäudes oder in den Fluren eine Videoüberwachung durchzuführen. Wie aber sieht es mit Kameraattrappen aus? Dazu gibt es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein aktuelles Urteil. (Amtsge-
Das Urteil
Auch Attrappen können das Persönlichkeitsrecht verletzen, entschied das Amtsgericht Frankfurt. Bereits mit ihrer Anbringung sei eine „Androhung der ständigen Überwachung“ der Hausbewohner und ihrer Gäste verbunden. Der Beklagte wurde dazu verurteilt, die Kameras zu entfernen. Nur unter ganz besonderen Umständen wie bereits erfolgten Einbrüchen sei eine derartige Maßnahme gerechtfertigt, hieß es weiter im Urteil. Das allgemeine Ziel, für mehr Sicherheit zu sorgen, reiche nicht aus.
richt Frankfurt/Main, Aktenzeichen 33 C 3407/14)
Der Fall
Per Aushang wurden die Bewohner zweier Mietshäuser darüber informiert, dass zur ihrer eigenen Sicherheit und zur Überführung von Störern diverse Kameras angebracht worden seien - sowohl im Eingangsbereich als auch in Richtung der Mülltonnen. Von Attrappen war in dem Schreiben keine Rede. Die Bewohner wollten sich in ihrer Wohnanlage keine Videoanlage gefallen lassen. Sie sahen darin eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und forderten eine Demontage der Kameras. Der Eigentümer ent-
Quelle: WohnArt 06/2015
Vollsanierung
Müssen die Mieter umziehen? In einem Rundschreiben an alle Bewohner ihres Mietshauses kündigte die Hauseigentümerin umfassende Modernisierungen an. Während der Baumaßnahmen müssten leider die Mieter ihre Wohnungen räumen. Voraussichtlich dauerten die Arbeiten 14 Monate, für diesen Zeitraum müssten sich die Mieter eine andere Bleibe suchen. Mehrere Mieter wehrten sich dagegen. Frau A. teilte der Vermieterin mit, sie werde nicht umziehen und
widerspreche der geplanten Vollsanierung. Erfolglos verlangte die Eigentümerin, die Modernisierungsarbeiten zu dulden. Nur im Ausnahmefall müssten Mieter wegen Sanierungsmaßnahmen kurzfristig umziehen, urteilte das Gericht (Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.10.2013 - 63 S 446/12). Das komme nur in Betracht, wenn eine Modernisierung absolut notwendig sei. Wenn man so drastisch in die Belange der Mieter eingreife, müssten
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schon schwerwiegende Gründe dafür vorliegen. Ein Umzug für einen Zeitraum von 14 Monate stelle für die Mieter eine unzumutbare Härte dar. Die eigene Wohnung für mehr als ein Jahr aufzugeben, sei auch durch Ziele wie Klimaschutz nicht zu rechtfertigen.
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