Das Sozialhilfegesetz (SGB XII) - Vortrag von Timo Prieß beim BLICKWINKEL Kongress, Sept. '19

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Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Timo Prieß Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht Mittelweg 147, 20148 Hamburg Tel.: 040/414601-0 Fax: 040/414601-11 Internet: www.hohage-may.de e-mail: priess@hohage-may.de


Rechtsanwälte Hohage, May & Partner Hamburg, Hannover

Sozialgesetzbuch (SGB XII) Wer wenig Geld und Vermögen hat, kann vom Staat Unterstützung für die wichtigsten Dinge im Leben bekommen. Informationen zu den - Voraussetzungen, - Leistungen und - Formen der Sozialhilfe


Sozialhilfe Sozialhilfe erbringt Leistungen für Personen, die ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft decken können und keine (ausreichenden) Ansprüche aus anderen, vorgelagerten Versicherungs- und Versorgungssystemen haben (§ 2 SGB XII). Sozialhilfe gibt es also nur, wenn das vorhandene Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreicht. Dafür ist zunächst eigenes Einkommen und Vermögen des Hilfesuchenden bis auf kleinere Schonbeträge aufzubrauchen. Auch Unterhalt, den Verwandte ggf. zu zahlen haben, gehört zu den Selbsthilfemöglichkeiten. 777777777777777 77

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Sozialhilfe Sozialhilfe im SGB XII umfasst z.Z. folgende Leistungen: Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 ff. SGB XII) Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen (§§ 53 ff. SGB XII) Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII) Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 ff. SGB XII) 777777777777777 77

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Sozialhilfe Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung) umfasst existenzsichernde Leistungen für Menschen, die -

nicht erwerbsfähig und

-

nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen.

Sozialhilfeleistungen gibt es nur, wenn weder der Betroffene, noch Angehörige oder andere Sozialversicherungsträger für dessen Bedarf aufkommen können. 777777777777777 77

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Sozialhilfe Erwerbsfähige Menschen erhalten Arbeitslosengeld II, keine Sozialhilfe nach dem SGB XII. Hilfebedürftige erwerbsfähige Menschen von 15 Jahren bis zum Erreichen der Altersgrenze der Regelaltersrente, die mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten können, haben keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen der Sozialhilfe, sondern auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (sog. ALG II oder „Hartz IV“), soweit kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen da ist. Diese Leistungen der Grundsicherung entsprechen in der Höhe grundsätzlich den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII. 777777777777777 77

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Sozialhilfe Die Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen erwerbsunfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Ältere und dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen erhalten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII (s. sogleich). Diese geht der Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Hilfe zum Lebensunterhalt kommt somit z.B. für Menschen in Betracht, die vorübergehend (befristet) erwerbsunfähig sind oder länger als 6 Monate stationär untergebracht sind. 777777777777777 77

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Sozialhilfe Sozialhilfe, Grundsicherung SGB XII; §§ 41 ff. Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben Personen, die und -

die Regel- Altersgrenze erreicht haben volljährige Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,

sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. 777777777777777 77

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Sozialhilfe Soweit die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde, ist die Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung Voraussetzung für Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Feststellung der Erwerbsminderung: - durch den gesetzlichen Träger der Rentenversicherung - auf Rentenbezug kommt es hierbei nicht an - die für die Grundsicherung zuständige Behörde ersucht den Träger der Rentenversicherung für die Prüfung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung - diese Entscheidung ist bindend für den ersuchenden Träger, §45 S.1, 2 SGB XII) 777777777777777 77

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Sozialhilfe Bei Personen, bei denen bereits eine dauerhafte volle EU Rente festgestellt wurde oder der Rentenversicherungsträger bereits eine Stellungnahme abgegeben hat, findet kein Ersuchen statt (§ 45 S. 3 Nr.1, 2 SGB XII) Bei Personen im Arbeitsbereich einer WfbM ist von einer dauerhaften und vollen Erwerbsminderung ohne gutachtliche Prüfung auszugehen (§ 45 S.3 Nr. 3 SGB XII). Das gilt ebenfalls bei Personen, bei denen der Fachausschuss einer WfbM festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt (§ 45 S.3Nr. 4 SGB XII). 777777777777777 77

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Sozialhilfe Umstritten, ob Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM als dauerhaft voll erwerbsgemindert und somit als grundsicherungsberechtigt gelten. Nach der Neufassung des § 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII gelten Menschen mit Behinderung im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer WfbM regelmäßig als dauerhaft voll erwerbsgemindert, ohne dass eine gutachterliche Feststellung zu erfolgen hat (LSG München, 03.07.2019, L 18 SO 110/19).

Zweck der Neuregelung war es, eine aufwändige Prüfung für Menschen zu vermeiden, die in einer WfbM beschäftigt sind und bei eine dauerhafte Erwerbsminderung wahrscheinlich erscheint, und den Grundsicherungs- und Rentenversicherungsträger zu entlasten. 777777777777777 77

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Sozialhilfe Die Grundsicherung wird nur auf Antrag und in der Regel für 12 Kalendermonate bewilligt ( § 44 Abs.1, Abs.3 SGB XII). Antrag beim Fachamt Grundsicherung und Soziales (FHH) Die Auszahlung beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde oder in dem die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten sind und mitgeteilt wurden (§ 44 Abs. 2 SGB XII). Leistungsbezieher von Grundsicherung nach dem SGB XII werden auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreit. 777777777777777 77

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Sozialhilfe Sozialhilfe, SGB XII- existenzsichernde Leistungen Existenzsichernde Leistungen der Sozialhilfe, d.h. Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung, decken grundlegende Bedürfnisse, wie: -Ernährung -Kleidung -Körperpflege -Hausrat -Haushaltsenergie -persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens 777777777777777 77

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Sozialhilfe Sozialhilfe, SGB XII- existenzsichernde Leistungen Zudem sehen die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung nach dem SGB XII Leistungen vor, die nicht im Regelsatz enthalten sind, wie Leistungen - für Unterkunft (Miete und Heizung); § 35 SGB XII -Mehrbedarfszuschläge, § 30 SGB XII -Einmalige Bedarfe, § 31 SGB XII

-Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; § 32 SGB XII 777777777777777 77

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Sozialhilfe Sozialhilfe, SGB XII- existenzsichernde Leistungen Dieser notwendige Lebensunterhalt wird über die sog. Regelsätze abgegolten,

wenn der Hilfesuchende selbst kein Einkommen oder Vermögen hat. Die Sozialhilfeleistungen gibt es also nur, wenn weder der Betroffene, noch Angehörige oder andere Sozialversicherungsträger für dessen Bedarf aufkommen können.

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Sozialhilfe Regelbedarfsstufe

Regelsätze für

Höhe (1.1.2019)

1

Volljährige Alleinstehende oder Alleinerziehende

424 €

2

Volljährige Ehe- oder Lebenspartner in einer Bedarfsgemeinschaft jeweils

382 €

3

Sonstige Volljährige in einer Bedarfsgemeinschaft

339 €

4

Jugendliche vom 14. bis zum 18. Geburtstag jeweils

322 €

5

Kinder vom 6. bis zum 14. Geburtstag jeweils

302 €

6

Kinder bis zum 6. Geburtstag jeweils

245 €

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Abteilung 1 und 2

Abteilung 3

Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren

137,66 €

Abteilung 4

Bekleidung und Schuhe Wohnen, Energie und Wohninstandhaltung mit Sonderauswertung Strom

34,60 €

Abteilung 5

Innenausstattung, Haushaltsgeräte und-gegenstände, laufende Haushaltsführung

24,34 €

Abteilung 6

Gesundheitspflege

15,00 €

Abteilung 7

Verkehr

32,90 €

Abteilung 8

Nachrichtenübermittlung

35,31 €

Abteilung 9

Freizeit, Kultur, Unterhaltung

37,88 €

35,01 €

Abteilung 10 Bildungswesen

1,01 €

Abteilung 11 Beherbungs- und Gaststättendienstleistungen

9,82 €

Abteilung 12 Andere Waren und Dienstleistungen Werte 2013

31,31 €

Summe § 5 Abs. 2 RBEG

394,84 €

§ 7 Abs. 3 RBEG Regelbedarfs-Fortschreibungsverordnung 2018 (RBSFV 2018) Regelbedarfs-Fortschreibungsverordnung 2019 (RBSFV 2019)

409,00 € 416,00 € 424,00 €


Sozialhilfe SGB XII- existenzsichernde Leistungen Diese Regelsätze bestimmen die Höhe, welche die grundlegenden Bedürfnisse (Ernährung, Kleidung etc., s.o.) abdecken soll und werden als Regelsatz-Geldleistung erbracht. Hinzu kommen Leistungen -für Unterkunft (angemessene Miete und Heizung), § 35 SGB XII -Mehrbedarfszuschläge, § 30 Abs.1 - Abs. 7 SGB XII -ggf. einmalige Leistungen, § 31 SGB XII -Übernahme Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, § 32 SGB XII 777777777777777 77

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Sozialhilfe Die zu leistende Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung setzt sich somit zusammen aus: -dem Regelsatz der Sozialhilfe -plus ggf. Mehrbedarfszuschlag -plus Miete und Heizung -plus ggf. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzüglich des anzurechnenden Einkommens und Vermögens Die Leistungen werden als Geldleistung erbracht. Diese hat Vorrang vor Sachleistung, sofern diese nicht effektiver oder wirtschaftlicher ist (§ 10 Abs.3 SGB XII). 777777777777777 77

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Sozialhilfe Kosten für die Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit angemessen (§ 35 Abs.1 SGB XII). Angemessene Kosten der Warmmiete eines Einpersonenhaushalts Die Angemessenheit der Unterkunft bestimmt das zuständige Sozialamt nach dem örtlichen Mietpreisniveau.

Es werden nur die Kosten einer angemessen großen Wohnung übernommen. Die Bestimmung ist ortsabhängig. Regelmäßig gelten 45 m² für eine Person als angemessen, zzgl. ca. 15 m² für jede weitere Person; bei Rollstuhlnutzung und Pflegebedürftigkeit wird zusätzliche Fläche berücksichtigt. 777777777777777 77

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Sozialhilfe Sind die Kosten für eine Unterkunft unangemessen hoch, ist das Sozialamt nur zur Übernahme angemessener Beträge verpflichtet. Unangemessene Mietkosten können in der Regel nur max. bis zu 6 Monaten übernommen, wenn es dem Mieter vorübergehend nicht möglich ist die Mietkosten z.B. durch Umzug zu reduzieren; länger allenfalls z.B. dann, wenn der Hilfebedürftige wegen Krankheit, Behinderung oder Alter nicht umziehen kann. Das Sozialamt ist zweckmäßigerweise vor Unterzeichnung eines Mietvertrags zu informieren, die Kostenübernahme sollte vorher beim Sozialamt beantragt werden. 777777777777777 77

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Sozialhilfe Mehrbedarfe gem. § 30 SGB XII z.B. Bei Merkzeichen G/aG im Schwerbehindertenausweis: Mehrbedarf von 17% der maßgebenden Regelbedarfsstufe Notwendige kostenaufwändige Ernährung: Mehrbetrag in angemessener Höhe, § 30 Abs. 5 SGB XII Zuschlag Mittagessen in der WfbM, 42 b II SGB XII ab 1.1.2020

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Sozialhilfe Gegebenenfalls können auch

- Wohnungsbeschaffungskosten - z.B. Umzugskosten und - die Mietkaution (als Darlehen)

übernommen werden, wenn das Sozialamt vorher der Übernahme dieser Kosten zugestimmt hat. 777777777777777 77

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Sozialhilfe Bedürftigkeit: Leistungen der Sozialhilfe gibt es aber nur, wenn das vorhandene Einkommen und Vermögen nicht reicht (§ 2 Abs.1 , Abs.2 S.1 SGB XII). Das Sozialamt prüft die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Mitwirkungs-, Auskunftspflichten). Das Sozialamt prüft, ob unterhaltspflichtige Personen die/den Betroffene/n unterstützen können und müssen. Unterhaltspflichtig sind der/die nicht (getrennt lebenden) Eheoder Lebenspartner/in, die Eltern (bei minderjährigen und unverheirateten Hilfesuchenden) und die volljährigen Kinder. 777777777777777 77

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Sozialhilfe Wenn Hilfesuchende schwanger ist oder ein Kind unter 6 Jahren erzieht, wird das Einkommen der Eltern nicht herangezogen (§ 19 Abs. 4 SGB XII), ebenso nicht, wenn die schwangere Hilfesuchende im Haushalt ihrer Eltern lebt (§ 94 Abs.1 SGB XII). Eltern müssen für ihr erwachsenes behindertes Kinder max. einen einkommens- und vermögensunabhängigen Pauschalbetrag von derzeit 57,94 € (Stand 2019) als monatlichen Unterhaltsbeitrag leisten, wenn ihr Kind Leistungen der Eingliederungshilfe o. Hilfe zur Pflege als auch Hilfe zum Lebensunterhalt erhält (§ 94 Abs. 2 SGB XII). Bei der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege beläuft sich der Betrag auf 32,75 € monatlich, bei der Hilfe zum Lebensunterhalt sind es maximal 25,19 € (Stand 2019). Trifft beides zu, werden die Summen auf maximal 57,94 € addiert. 777777777777777 77

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Sozialhilfe Bei der Grundsicherung nach dem SGB XII werden die Eltern nicht herangezogen, sofern das jährliche Gesamteinkommen unter 100.000,00 € liegt (§ 43 Abs. 5 SGB XII). Nur bei einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 € pro Elternteil werden die Eltern herangezogen. Kraft Gesetzes wird vermutet, dass diese Grenze nicht erreicht ist. Die Eltern müssen erst Auskunft über die Höhe ihres Einkommens geben, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihr Einkommen die 100.000,00 €-Grenze überschreitet. Vermögen der Eltern wird nicht berücksichtigt. Besucht das Kind eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), müssen die Eltern keinen Beitrag zu den Werkstattkosten leisten. 777777777777777 77

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Sozialhilfe, Bedürftigkeit Wenn kein Vermögen vorhanden und das gesamte Einkommen unter dem Grundsicherungsbedarf liegt, können Betroffene beim Sozialamt prüfen lassen, ob sie einen Anspruch auf Leistungen (Grusi/HzL) nach dem SGB XII haben. Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsbedarf:

Regelsatz zzgl. Warmmiete

Beispiel: 2019 beträgt der monatliche Regelsatz für Alleinstehende 424,00. Wenn ein/e Alleinstehende/r monatlich 400 Euro Warmmiete zahlt, liegt der persönliche Grundsicherungsbedarf bei 824 Euro. 777777777777777 77

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Sozialhilfe Anrechnung von Einkommen bei der Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt ( § 82 SGB XII und DVO). Einkommen: Alle Einkünfte, z.B. aus Erwerbstätigkeit, Vermietung, Verpachtung, Kapitalvermögen, Unterhalt, Arbeitslosengeld, Renten, Wohngeld, u.a. Was als Einkommen zufließt, wird zusammengerechnet. Merke: Kindergeld für volljährige Kinder ist Einkommen des Kindergeldberechtigten (der Eltern), nicht Einkommen des Kindes; es sei denn es wird dem Kind tatsächlich weitergeleitet (Kindergeld für minderjährige Kinder dagegen wird dem Einkommen des Kindes angerechnet). 777777777777777 77

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Sozialhilfe Nicht zum Einkommen zählen u.a.: -

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Leistungen nach dem SGB XII Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz (bis zur Höhe der Grundrente nach BVG) Aufwandsentschädigungen etc. bis 200 € monatlich (§ 82 Abs. 3 SGB XII) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (§ 84 I SGB XII) Schmerzensgeld (§ 83 Abs. 2 SGB XII) Pflegegeld

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Sozialhilfe Vom Einkommen wird insb. abgezogen: -

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Steuern und Sozialabgaben Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gesetzlich vorgeschriebene oder angemessene Versicherungsbeiträge (Kfz-, Haftpflicht-, Hausrat-, Sterbeversicherung). geförderte Altersvorsorgebeiträge (§ 82 EStG) ggf. mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben (Arbeitsmittel, Fahrtkosten) Arbeitsförderungsgeld von 52€/monatlich für Beschäftigte in der WfbM (§ 59 SGB IX). 777777777777777 77

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Sozialhilfe Gem. § 82 Abs.4 SGB XII ist ggf. abzusetzen: Grundfreibetrag von 100 € für etwaige zusätzliche Altersvorsorge. Übersteigt das Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge 100 €, so bleiben 30 % des übersteigenden Betrags anrechnungsfrei. Die Höchstgrenze liegt 2019 bei 212 € (50% Regelbedarfsstufe 1).

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Sozialhilfe Bei Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung bleiben frei: 30 % des Einkommens aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit, max. jedoch 212 € (=50 % der Regelbedarfsstufe 1), § 82 Abs.3 S.1 SGB XII. -

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Vom Werkstattentgelt ist ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1, das sind derzeit 53 Euro, zuzüglich 50 % des diesen Betrag übersteigenden Werksattentgelts abzusetzen (§ 82 Abs.3 S,2 SGB XII)

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bis 200 € monatlich (§ 82 Abs.2 S.2 SGB XII). 777777777777777 77

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Sozialhilfe Nach den AbzĂźgen ergibt sich das anzurechnende Einkommen. Bei Hilfe zum Lebensunterhalt und bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII wird das anzurechnende Einkommen angerechnet bzw. komplett von der Sozialhilfeleistung abgezogen.

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Sozialhilfe Auch das Vermögen wird angerechnet, § 90 SGB XII, soweit es nicht Schonvermögen ist. Zum Vermögen zählt das gesamte verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden, etwa: - Ersparnisse, - Wertpapiere - ggf. Kraftfahrzeuge - Lebensversicherung (Ausnahme staatlich geförderte Alterssicherung) - Ausbildungsversicherung - nicht vom Hilfesuchenden selbst bewohnte Immobilien (Häuser, Wohnungen) 777777777777777 77

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Sozialhilfe Schonvermögen bleibt frei. Dazu zählen insb.: Zusätzliche staatlich geförderte Altersvorsorge Angemessener Hausrat, z.B. Möbel, Haushaltsgegenstände, Mittel zur Berufsausübung, z.B. Pkw Familien- und Erbstücke, so weit der Verkauf eine besondere Härte für den Hilfesuchenden bedeuten würde. Gegenstände für kulturelle oder wissenschaftliche Bedürfnisse, z.B. Stereoanlage, Schallplatten, Briefmarkensammlung. Härtefall, § 90 Abs. 3 SGB XII 777777777777777 77

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Sozialhilfe Zum Schonvermögen zählt insb. auch: ein nach Größe und Verkehrswert angemessenes, selbst

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genutztes Hausgrundstück oder Eigentumswohnung (Einfamilienhaus 4-Personen-Haushalt in der Regel nicht unangemessen groß, wenn die Wohnfläche 130 qm nicht übersteigt; bei Eigentumswohnungen für einen 4 -Personen-Haushalt 120qm, bei häuslicher Pflege Grenzen 156 qm bzw. 144 qm. Steht die Wohnfläche weniger als vier Bewohnern zur Verfügung, ist die Bezugsgröße um bis zu 20 qm je Person zu verringern, bei nur einem Bewohner in der Regel nicht auf weniger als 80 qm) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bei Sozialhilfe i.H. v. 5.000 € (zzgl. 500 € für jede vom Hilfesuchenden unterhaltene Person) Der Vermögensschonbetrag (Grusi/HzL) von 2.600 € wurde im Zuge des BTHG auf 5.000 € erhöht.

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Sozialhilfe, Eingliederungshilfe  Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder die Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern. Ziel der Eingliederungshilfe ist, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und ihn zu einem weitgehend selbständigen Leben zu befähigen (§ 53 SGB XII)  Leistungen der Eingliederungshilfe, § 54 SGB XII, u.a.:  Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben  Leistungen im Arbeitsbereich der WfbM  Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft  Hilfen zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten  Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben  Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung Durch das Bundesteilhabegesetz wird die Eingliederungshilfe zum 1.1.2020 aus der Sozialhilfe herausgelöst und in das SGB IX übernommen. 37

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Bundesteilhabegesetz Aufgaben der Eingliederungshilfe, § 90 SGB IX (1.1.2020)

1. Individuelle Lebensführung ermöglichen; selbstBestimmte, eigenverantwortliche LebensPlanung und –führung

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2. • Volle, • wirksame und • gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern

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Sozialhilfe/Bundesteilhabegesetz Leistungsberechtigter Personenkreis Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Personen nach § 53 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches und den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung. Einen Rechtsanspruch haben somit Personen, die nicht nur vorübergehend (länger als 6 Monate) körperlich, geistig, seelisch wesentlich behindert sind oder von einer Behinderung bedroht sind. Es gibt keine Altersbegrenzung. Zum 01.01.2023 sollen die Voraussetzungen für den leistungsberechtigten Personenkreis neu definiert werden.

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Leistungen der Eingliederungshilfe § 102 SGB IX (1.1.2020) Antragsabhängig - § 108 SGB IX Medizinische Rehabilitation

Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen Teilhabe Bildung

Leistungen Soziale Teilhabe

Allgemeiner Teil

Allgemeiner Teil

Allgemeiner Teil

Allgemeiner Teil

§§ 42 ff SGB IX

§§ 49 ff SGB IX

§ 75 SGB IX

§§ 76 ff SGB IX

EGH

EGH

EGH

EGH

§§ 109, 110 SGB IX

§ 111 SGB IX

§ 112 SGB IX

§§ 113 SGB IX

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Sozialhilfe/Bundesteilhabegesetz Änderungen ab 1.1./1.4. 2017 durch das BTHG Die Anrechnung von Einkommen und Vermögen wurde verbessert: Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege erhalten, ist ein Betrag von 40 % des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit abzusetzen, höchstens jedoch 65 % der Regelbedarfsstufe 1 (2019: 275,60 €). Dies gilt bis zum 31.12.2019.

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Sozialhilfe/Bundesteilhabegesetz Bei der Eingliederungshilfe wird nur der Teil des anzurechnenden Einkommens abgezogen, der über der Einkommensgrenze liegt (§§ 85 ff. SGB XII). Diese Einkommensgrenze berechnet sich aus: Grundbetrag von 848 € (2-facher Regelsatz Regelbedarfsstufe 1) plus angemessene Kosten der Unterkunft plus ggf. Familienzuschlag von 297 € (70 % des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1) für den nicht getrennt lebenden Ehe- bzw. Lebenspartner und für jeden vom Sozialhilfesuchenden bzw. dessen Ehe/Lebenspartner überwiegend unterhaltenen Angehörigen Für Schwerstpflegebedürftige Menschen (Pflegegrad 4 oder 5) und Blinde (Blindenhilfe) gilt zudem, dass nur maximal 40 % des Einkommens über dieser Einkommensgrenze von der Sozialhilfeleistung abgezogen werden. 42

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Sozialhilfe/Bundesteilhabegesetz  Vermögensfreibetrag bis 31.1.22019 nur für die EGH: zusätzlich 25.000€ (§ 60a SGB XII)

 Zum 01.01.2020 wird die Vermögensfreigrenze für Leistungen der Eingliederungshilfe von 30.000,00 € auf 56.070,00 € (Stand 2019) angehoben.

 Bezieht der Hilfebedürftige jedoch Grundsicherung bzw. HzL und oder zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe bleibt es beim geringeren Schonbetrag von 5.000,00 €. 43

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Sozialhilfe/Bundesteilhabegesetz Bundesteilhabegesetz Änderungen ab 1.1.2020 Vermögen

Eingliederungshilfe

Hilfe zur Pflege

Sozialhilfe

56.070 EUR

§ 139 SGB IX 150 % der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV 44

30.000 EUR aus Tätigkeit § 66a SGB XII

Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII 5.000 EUR

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Sozialhilfe/ Bundesteilhabegesetz  Ab 01.01.2020 ist ein Beitrag des Hilfesuchenden zu den Eingliederungshilfekosten nur aufzubringen, wenn das Einkommen des Hilfesuchenden die nach Einkommensart festgelegten unterschiedlich hohen Freibeträge übersteigt.  Dann werden von allen Einkünften von Beschäftigten, die über ca. 32.000 Euro Bruttoeinkommen im Jahr liegen, monatlich lediglich 2% des Jahresbruttoeinkommens angerechnet;  Bei Einkommen überwiegend auf Renteneinkünften liegt der Grundfreibetrag bei ca. 22.400,00 € (Stand 2019).  Diese vorteilhaften Regelungen gelten leider nur für die Eingliederungshilfe und nicht für die Grundsicherung/HzL. Dort ist grundsätzlich nur ein Betrag von 30% des Einkommens abzusetzen, höchstens 50% der Regelbedarfsstufe 1. 45

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Bundesteilhabegesetz Änderungen ab 1.1.2020 Einkommen Eingliederungshilfe

Beitrag

85 % SV-pflichtige/ selbstständige Tätigkeit

75 % Nicht SVpflichtige/ selbstständige

60 % Renten

Tätigkeit

der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV 31.773 EUR

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28.035 EUR

22.428 EUR

24 % des die Grenzen übersteigenden Einkommens aufs Jahr (2 % monatlich)

Einkommen Freibeträge

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Bundesteilhabegesetz 

§ 138 SGB IX enthält Katalog von Leistungen, für die ein Eigenbeitrag nicht aufzubringen ist, z.B. Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Schulbildung, Arbeitsleben.

Elternbeitrag bei Volljährigen für die EGH ab 1.1.2020: § 138 Abs. 4 SGB IX: 32,75 Euro monatlich

 Das Einkommen und Vermögen der Ehe- und Lebenspartner wird bei Eingliederungshilfeleistungen ab 2020 nicht mehr herangezogen.

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Hilfe zur Pflege Wenn Menschen pflegebedürftig sind oder werden, deckt die Pflegeversicherung (SGB XI) nur einen Teil der anfallenden Kosten ab.

Den Rest müssen die Betroffenen selbst tragen, wenn es ihr Einkommen oder Vermögen erlaubt. Wenn Pflegebedürftige diesen Eigenanteil nicht selbst tragen können, übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen der Sozialhilfeträger in Form von Hilfe zur Pflege die anfallenden Pflegekosten. Voraussetzungen dafür sind: - Pflegebedürftigkeit, § 61a SGB XII - Leistungen anderer Versicherungen decken die Kosten für die Pflege nicht - Ausmaß der Pflegebedürftigkeit bzw. Pflegegerad muss durch Pflegekasse oder Gesundheitsamt festgestellt werden - Pflegebedürftige oder direkte Verwandte verfügen über kein bzw. kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen, um die Mittel für die Pflege aufzubringen. Hohage, May & Partner -Hamburg, Hannover, München

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Hilfe zur Pflege Einkommensgrenze, § 85 SGB XII Grundfreibetrag: 848 Euro (2facher Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1) Einkommen, das oberhalb dieser Einkommensgrenze liegt, muss für Pflegeleistungen aufgewendet werden in „angemessenem Umfang“. Das Sozialamt muss dabei Art des Bedarfs, Art und Schwere von Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, Dauer und Höhe der erforderlichen Leistungen und besondere Belastungen berücksichtigen. Für schwerpflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 und Blinde gilt eine Sonderregel: Es dürfen maximal 60 Prozent des Einkommens über dieser Einkommensgrenze von der Sozialhilfeleistung abgezogen werden. In welcher Form das Vermögen angerechnet wird, folgt aus § 90 SGB XII, s.o. Hohage, May & Partner

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Bundesteilhabegesetz – EGH/Pflege Die Eingliederungshilfe umfasst zum 1.1.2020 auch die Hilfe zur Pflege, wenn die Behinderung bereits vor dem Rentenalter eintritt (Lebenslagenmodell). Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege werden damit aus einer Hand erbracht. Es gelten die verbesserten Einkommens- und VermÜgensregelungen der Eingliederungshilfe, s.o.. Wenn die Behinderung erst nach Eintritt des Rentenalters entsteht, stehen Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege nebeneinander.

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Vielen Dank fĂźr Ihre Aufmerksamkeit!

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