Hintergrund
Mit ausländischem Kennzeichen unterwegs – sehr riskant und teuer
91.000 Euro Nachzahlung G
eschätzte 15.000 bis 20.000 gibt es davon in Österreich. Gemeint sind Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen. Viele davon – auch teure und exklusive Autos – wurden aus Steuergründen im Ausland gekauft und dort angemeldet. Deren Besitzer haben ihren Lebensmittelpunkt jedoch in Österreich. Also ein klarer Steuerbetrug.
Verwaltungsgerichtshofs. Sobald mit einem Fahrzeug aber Tätigkeiten vorgenommen werden, die ein „typischer Inländer“ vornimmt (in die Arbeit fahren, Einkaufen fahren etc.), kann man auf einen dauernden Standort im Inland schließen.
Strafen und Folgen
Stolperstein NoVA Die Normverbrauchsabgabe gibt es nur in Österreich und ist der größte Brocken. Je nach Verbrauch und Hubraum des Autos beträgt sie bis zu 20 Prozent des Nettopreises. Dazu kommen die Mehrwertsteuer, die CO2Abgabe und die Kraftfahrzeug(Versicherungs-)steuer. Damit entgehen dem Fiskus jährlich zig Millionen Euro. „Wir sind aus steuerlicher Fairness dazu angehalten, was zu unternehmen“, begründet Ing. Christoph Reicht von der Finanzpolizei in Graz die Schwerpunktkampagne. Derzeit sind rund 400 Fahnder im Einsatz, bis 2016 sollen es doppelt so viele sein. Wobei die Finanzpolizei ja auch bei illegaler Beschäftigung und anderen „Materiengesetzen“ zum Einsatz kommt.
Anzeigenflut durch Aktion scharf Logischerweise rief die erste Aktion „auf der Straße“ in den Bundesländern Steiermark, Kärnten und Burgenland ein enormes Medienecho hervor. Allein in Graz gab es in diesem Zusammenhang 76 Anzeigen an einem Tag. In Kärnten und Burgenland waren es 500. Dabei erwischte es auch einen Porsche-Lenker, der 91.000 Euro nachzuzahlen hat. Eine der beliebtesten Ausreden ist, dass der Lenker seinen Hauptwohnsitz im Ausland hätte und in Österreich nur einen Nebenwohnsitz. Viele Lenker sind ihrer Verpflichtung sich entsprechend über die steuerliche und rechtliche Situation zu informieren nicht nachgekommen, gibt Ing. Christoph Reicht an.
Was ist erlaubt und was nicht Das ist im Kfz-Gesetz, Paragraph 82, generell geregelt. Und dort beinhaltet die Ziffer 8 die entscheidende 22
Nur Studenten dürfen unter bestimmten Umständen Kennzeichen im Ausland behalten
Passage für das rechtliche Vorgehen: Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
Innerhalb eines Monats ummelden Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Abliefe-
rung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ganz wichtig: Ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen (auch aus einem anderen EU-Land) darf maximal ein Monat ab Einbringung nach Österreich von einer Person mit Hauptwohnsitz in Österreich benutzt werden. Nach Ablauf der Frist werden die entsprechenden Abgaben (z.B. Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, NoVA, Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungssteuer) fällig. Wer als Inländer ein ausländisches Fahrzeug länger als einen Monat in Österreich verwendet, bei dem wird vermutet, dass das Fahrzeug einen dauernden Standort in Österreich hat.
„Pendeln“ hilft nicht Auch, wenn man regelmäßig mit dem Fahrzeug wieder ins Ausland fährt: Das Verkehrsministerium und die Finanzbehörden (hier geht es um die Steuerpflicht und die NoVA) vertreten die Ansicht, dass mit der regelmäßigen Wiedereinbringung die Einmonatsfrist nicht immer wieder neu zu laufen beginnt. Es gibt aber auch die gegenteilige Auslegung des Gesetzes: Bisher kam es aber noch zu keiner Entscheidung des
Wenn sich im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens herausstellt, dass ein Inländer ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug länger als einen Monat in Österreich betreibt (ohne dass die Voraussetzungen Testfahrt, Journalist), hat dies schwerwiegende Folgen. Das Fahren eines Fahrzeuges ohne Zulassung ist eines der schwersten Delikte, die das Kraftfahrgesetz kennt (vergleichbar mit dem Lenken eines Fahrzeuges ohne entsprechenden Führerschein). Neben einem Verwaltungsstrafverfahren für den Lenker, der gegen die Frist von einem Monat verstößt, hat auch der Halter des Fahrzeuges mit einem Finanzstrafverfahren zu rechnen, da er Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe (Nova) durch die Nichtzulassung des Fahrzeuges im Inland hinterzogen hat.
Lebensmittelpunkt ist entscheidend Die früher bestehende Doppelwohnsitzbescheinigung (für Personen, die sowohl in Österreich als auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz haben) wurde bereits vor Jahren ersatzlos gestrichen. Damit ist es für Personen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet nicht mehr möglich, aus Steuerersparnisgründen über längere Zeit ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zu lenken. Entscheidend ist der Begriff des Lebensmittelpunkts. Dieser kann sich natürlich innerhalb eines Jahres mehrmals ändern. Streng genommen muss dann aber jedes Mal auch eine Ummeldung des PKW erfolgen. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Studenten, die noch in der Unterhaltspflicht ihrer Familie stehen (keiner Arbeit nachgehen). Sie können die Nummertafel ihres Heimatlandes legal behalten. v KLIPP April 2012