Südthüringische Wirtschaft - Ausgabe 3/2017

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RECHT

Nachdem in der letzten Ausgabe 1-2/2017, S. 34, dieser Zeitschrift bereits Grundlegendes zum Verhalten im Falle einer Abmahnung erörtert wurde, widmet sich Teil 2 nunmehr im Detail den üblichen Handlungsoptionen des Empfängers einer Abmahnung. 1. Im Grunde hat der Empfänger einer Abmahnung mehrere Reaktionsmöglichkeiten. So ist es zwar zunächst möglich, gar nicht auf eine Abmahnung zu reagieren. Jedoch ist dies generell nur dann zu empfehlen, wenn sich der Abgemahnte sicher ist, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht und das Risiko einer gerichtlichen Entscheidung zunächst ohne Anhörung des Abgemahnten in Kauf genommen wird. Um einer solchen gerichtlichen Entscheidung im Wege der einstweiligen Verfügung, also ohne Anhörung des Abgemahnten, zu umgehen, ist es für den Abgemahnten dann ratsam, bei Gericht eine Schutzschrift zu hinterlegen. Die Schutzschrift ist ein Schreiben, in welchem man dem später mit der einstweiligen Verfügung befassten Gericht den Sachverhalt vorsorglich aus seiner Sicht darstellt. 2. Daneben besteht die Möglichkeit, die Abmahnung schriftlich mit Begründung zurückzuweisen. Der Abgemahnte sollte hierbei innerhalb der gesetzten Frist darüber informieren, dass die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet wird. Dies kann unter Umständen eine bessere Option darstellen, da das reaktionslose verstreichen lassen der Frist signalisiert, dass eine außergerichtliche Lösung abgelehnt wird und damit keine außergerichtliche Einigung mehr möglich ist. 3. Eine weitere Möglichkeit ist die Abgabe der Unterlassungserklärung und die Kostenübernahme durch den Abgemahnten. Dies kommt in Betracht, wenn der gerügte Verstoß eindeutig vorliegt und die von einem seriösen Abmahnenden geltend gemachten Kosten angemessen sind.

Die IHK Südthüringen führt monatlich eine Beratung zu Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes durch. Hier erhalten interessierte IHK-Mitglieder eine kostenfreie Erstberatung zu Fragen in Verbindung mit Marken, Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, zum Verfahren und zu Kosten einschließlich Fördermöglichkeiten. Die Termine werden in der IHK-Zeitschrift „Südthüringische Wirtschaft“ und in der IHK-Veranstaltungsdatenbank unter www.suhl.ihk.de jeweils rechtzeitig bekannt gegeben. Im IHK-Bezirk ansässige Patentbzw. Rechtsanwälte stellen sich dankenswerterweise für diese Tätigkeit zur Verfügung.

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Allerdings müssen in einem solchen Fall nach Abgabe der Unterlassungserklärung alle beanstandeten Verstöße unverzüglich beseitigt werden. Denn werden nicht alle Verstöße beseitigt, so lösen erneute Verstöße die Vertragsstrafe aus, welche mit der Unterlassungserklärung vereinbart wurde. Zu beachten ist, dass ebenfalls die Möglichkeit besteht, die vorgelegte Unterlassungserklärung zu modifizieren. Oftmals enthalten die vorformulierten Unterlassungserklärungen Verpflichtungen, die nicht notwendigerweise übernommen werden müssen. Es ist daher ratsam, den vorformulierten Entwurf der Unterlassungserklärung nicht ungeprüft zu unterzeichnen, sondern auf die in Frage stehenden Verstöße zu reduzieren. Derartige Modifikationen und Streichungen können mit seriösen Abmahnenden auch abgesprochen werden. Denn hierbei ist zu beachten, dass der Abmahnende weitgehende Änderungen der Unterlassungserklärung ausdrücklich annehmen muss und somit bis zur Annahme weiterhin das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung besteht. Bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ist ebenfalls der Aspekt der Vertragsstrafe zu beachten. Nicht selten werden die in der Unterlassungserklärung enthaltenen Vertragsstrafen zu hoch angesetzt, sodass der Abgemahnte ebenfalls in Betracht ziehen sollte, ob der Betrag auf ein erträgliches Maß herabgesetzt werden könnte. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Vertragsstrafe in ihrer Höhe weiterhin noch so zu bemessen ist, dass sie ernsthaft die Funktion

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erfüllt, einen erneuten Verstoß zu verhindern. Derartige Modifikationen der Unterlassungserklärung sollten jedoch typischerweise mit einem Anwalt ausgearbeitet werden. 4. Des Weiteren besteht für den Abgemahnten die Möglichkeit, die Unterlassungserklärung abzugeben, ohne die Kosten zu übernehmen. Dies ist jedoch nur dann der richtige Weg, wenn der durch den Abmahnenden gerügte Verstoß vorliegt, der geltend gemachte Betrag der Kostenerstattung jedoch zu hoch angesetzt wurde oder man sich nicht sicher ist, ob ein Verstoß begangen wurde, jedoch ein teures gerichtliches Verfahren nicht eingehen möchte. Hierbei besteht allerdings weiterhin das Risiko, dass der Abmahnende im Nachgang auf Kostenerstattung klagt. Die dann anfallenden Gerichtskosten sind in diesem Fall üblicherweise geringer, da der Streitwert nur noch aus den geltend gemachten Kosten – und nicht zusätzlich dem gerügten Verstoß – resultiert. Ihr Ansprechpartner: Christoph Beer S 03681 362-321  Y beer@suhl.ihk.de

Die Termine für 2017 sind wie folgt geplant: 16.03. Rechtsanwalt Dr. Frank Weihrauch 20.04. Patentanwalt Dr. Hans-Dieter Schmalz 18.05. Rechtsanwalt Dr. Frank Weihrauch 22.06. Patentanwalt Dr. Hans-Dieter Schmalz 17.08. Rechtsanwalt Dr. Frank Weihrauch 21.09. Patentanwalt Dr. Hans-Dieter Schmalz 19.10. Rechtsanwalt Dr. Frank Weihrauch 16.11. Patentanwalt Dr. Hans-Dieter Schmalz 14.12. Rechtsanwalt Dr. Frank Weihrauch

Ihr Ansprechpartner:

Die Anmeldung zu den einzelnen Beratungsterminen ist erforderlich.

Cindy Funk S 03681 362-202  Y funk@suhl.ihk.de


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