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3. Allgemeine Hinweise

Wirtschaftlichkeitsziel Fach-/Vergleichsgruppe

Adalimumab Dermatologen, ermächtigte Dermatologen

Adalimumab/Infliximab Gastroenterologen, ermächtigte Gastroenterologen

TNF-alpha-Inhibitoren Rheumatologen Die aktualisierten Quoteninformationen und Tischvorlagen finden Sie zu Ihrer Information im KVN-Portal unter Verordnungen/Arzneimittelvereinbarung/Informationen je Fach-/Vergleichsgruppe.

2.8. Anpassungen innerhalb des Wirtschaftlichkeitsziels Pegfilgrastim

Durch Änderungen auf dem Arzneimittelmarkt wird die Biosimilarquote Pegfilgrastim, das erste spezifische Ziel für die Vergleichsgruppe der Hämatologen/Onkologen, zum 1. Oktober 2022 wie folgt neu gefasst: Wirtschaftlichkeitsziel: Mindestanteil von preisgünstigem* biosimilarem Pegfilgrastim an allen Pegfilgrastimhaltigen Arzneimitteln.

Wirkstoffgruppe Verordnungsempfehlung

Pegfilgrastim

Preisgünstige Pegfilgrastim-Biosimilarpräparate: Cegfila®, Fulphila®, Grasustek® , Nyvepria® *Als preisgünstig angesehen und daher im Rahmen der Zielvorgabe berücksichtigt werden die Präparate Cegfila, Fulphila, Grasustek und Nyvepria. Die Biosimilars Pelgraz®, Pelmeg® sowie Ziextenzo® werden nicht mehr als preisgünstig angesehen und sind ab dem 1. Oktober 2022 nicht mehr in der Zielvorgabe enthalten. Der Zielwert für die Biosimilarquote Pegfilgrastim für das Jahr 2022 wird daher um 10-Prozentpunkte abgesenkt und auf 77,54% gesetzt. Die aktualisierte Quoteninformation und Tischvorlage finden Sie zu Ihrer Information im KVN-Portal unter Verordnungen/Arzneimittelvereinbarung/Informationen je Fach-/Vergleichsgruppe.

3.1. Beschlüsse des Bewertungsausschusses (BA) bzw. Erweiterten Bewertungsausschusses (EBA) u. a. zur telefonischen Beratung bei AU

Die Wiedereinführung der Zuschläge für die telefonische Beratung bei Arbeitsunfähigkeit (AU) wurde in der Sitzung des Bewertungsausschusses (BA) nicht beschlossen. Mehrere Beschlüsse wurden hingegen zu

Zielwert für Biosimilarquote wird abgesenkt

neuen Leistungen im EBM gefasst. Näheres stellen wir Ihnen nachfolgend vor.

Kein Beschluss im BA und EBA zur telefonischen Beratung bei AU

Kein Beschluss - weder im BA noch im EBA - erfolgte zur befristeten Wiedereinführung der Gebührenordnungspositionen (GOP) 01433 und 01434 für die telefonische Beratung von Patientinnen und Patienten. Die KBV wollte erreichen, dass die beiden Zuschläge im Zusammenhang mit der AU-Ausstellung nach eingehender telefonischer Befragung wieder abgerechnet werden können. Nach ihrer Einschätzung werden zur Vermeidung persönlicher Arzt-Patienten-Kontakte wieder vermehrt telefonische Beratungen durchgeführt, die über den in der GOP 01435 sowie in den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen durchschnittlich abgebildeten (Zeit-)Bedarf hinausgehen. Da die Kassenseite eine Wiedereinführung der beiden GOP ablehnte, wurde der Antrag zur Entscheidung an den EBA verwiesen, fand jedoch dort nicht die erforderliche Mehrheit.

Portokosten wieder berechnungsfähig

Wieder abgerechnet werden kann das Porto für den Versand der AUBescheinigungen an die Versicherten. Die Abrechnung erfolgt über die GOP 88122 (90 Cent). Auch die Ausstellung einer „Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes“ (Muster 21) ist wieder telefonisch möglich. Hierfür gilt ebenfalls die Portoregelung.

Änderungen des EBM Neue GOP 19465 zur Anwendung des Arzneimittels Tepmetko® beim Lungenkarzinom

Pathologen können ab 1. Oktober bei Patienten mit einem nicht-kleinzelligen Lungenkarzinom vor Beginn einer systemischen Therapie mit Tepmetko® den Nachweis einer MET-Exon-14-Skipping-Mutation aus zirkulierender Tumor-DNA („Liquid Biopsy“) durchführen. Hierfür wird die GOP 19465 als Companion Diagnostic in den Abschnitt 19.4.4 EBM aufgenommen. Sie ist mit 3.934 Punkten (443,21 Euro) bewertet und wird außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) bezahlt. Mit der entsprechenden Änderung des EBM hat der BA auf den Beschluss des G-BA zur frühen Nutzenbewertung (nach § 35a SGB V) reagiert (Prüfung gemäß § 87 Abs. 5b Satz 5 SGB V). Tepmetko® wird zur gezielten Behandlung von Erwachsenen mit einem fortgeschrittenen nicht-kleinzelligen Lungenkarzinom verwendet, die eine systemische Therapie nach Platin-basierter Chemotherapie und/oder nach einer Behandlung mit Immuntherapie benötigen. Für die Anwendung des Arzneimittels ist der Nachweis einer MET-Exon-14-Skipping-Mutation erforderlich.

Wirkstoff Irinotecan: Neue Leistung 32868 zur UGT1A1-Genotypisierung bei Darmkrebs

In einem Rote-Hand-Brief vom 21. Dezember 2021 empfiehlt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, vor einer systemischen

Kassen wollen vermehrte telefonische Beratungen nicht berücksichtigen

„Liquid Biopsy“ jetzt möglich

Extrabugetäre Vergütung

Therapie mit Irinotecanhaltigen Arzneimitteln den Metabolisierungsstatus der UDP-Glucuronosyltransferase 1A1 (UGT1A1) zu bestimmen. So können Personen identifiziert werden, die ein erhöhtes Risiko für schwere Nebenwirkungen wie Neutropenien oder schwere Durchfälle haben. Zur Untersuchung auf das Vorliegen der Allele UGT1A1*6 und UGT1A1*28 hat der BA zum 1. Oktober die GOP 32868 in den Abschnitt 32.3.14 EBM aufgenommen. Sie ist mit 50 Euro bewertet und wird zunächst außerhalb der MGV vergütet.

Detailänderungen Labor

Aufgrund der Streichung der GOP 32826 im Rahmen der Weiterentwicklung Mikrobiologie wird eine entsprechende Leistung nach der GOP 32839 ersatzweise in die Präambel Nummer 4 des Kapitels 19 EBM aufgenommen. Zudem erfolgen redaktionelle Anpassungen in den GOP 19460 und 19461 im Abschnitt 19.4.4 EBM sowie im Katalog nach den GOP 32584 bis 32641 im Abschnitt 32.3.7 EBM.

Hinweis zur Veröffentlichung

Das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) veröffentlicht die Beschlüsse auf seiner Internetseite (https://institut-ba.de/ba/beschluesse.html) und im Deutschen Ärzteblatt.

3.2. Zweitmeinungsverfahren - Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillators oder eines CRT-Aggregators

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 19. Mai 2022 die Ergänzung der Zweitmeinungs-Richtlinie (Zm-RL) um das Eingriffsthema „Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillators oder eines CRT-Aggregators“ beschlossen. Dieser Beschluss trat am 28. Juli 2022 in Kraft. Er betrifft die Indikationsstellung zur Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators (Herzschrittmachers, ICD-, CRTP- und CRT-D-Aggregate) unabhängig von der jeweiligen Grunderkrankung. Nicht umfasst sind Notfalleingriffe, dringliche Eingriffe sowie Eingriffe zum Wechsel von Geräten allein aufgrund von Batterieermüdung ohne Systemwechsel. Patientinnen und Patienten wird so die Möglichkeit gegeben, die Notwendigkeit einer Operation oder etwaige alternative Behandlungsmethoden bei einem qualifizierten Zweitmeiner zu erörtern. Am Zweitmeinungsverfahren können auf Antrag und nach Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Fachärzte folgender Berufsgruppen teilnehmen:  Innere Medizin und Kardiologie  Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie  Herzchirurgie  Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie  Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie

Nebenwirkungsrisiko abklären

Extrabudgetäre Vergütung

Abklärung von Nebenwirkungsrisiko

Breites Spektrum an Zweitmeinungsverfahren

Notwendigkeit des Eingriffs überprüfen

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