RFG 03/2013: Rechte und Pflichten der Gemeindevertreter (PDF; 2 mb)

Page 29

2.3 Rechte der einzelnen Mitglieder von Gemeinderäten

In Salzburg räumt der Gemeindeorganisationsgeber den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates in § 24 Abs 2 Sbg GdO das Recht ein, schriftliche oder mündliche Anfragen an den Bürgermeister oder an ein im Wege der besonderen Vertretung beauftragtes Mitglied des Gemeindevorstandes77 zu stellen. Die Zahl der möglichen Anfragen in einer Gemeinderatssitzung ist mit fünf pro Fraktion limitiert. Sie sind vom Obmann/von der Obfrau der betreffenden Fraktion zu unterzeichnen und müssen spätestens drei Tage vor der Sitzung beim Gemeindeamt eingereicht werden. Anfragen, die keinem gesetzlichen Hindernis (zB Amtsverschwiegenheit) entgegenstehen, müssen entweder mündlich in der Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ bzw „Sonstiges“ oder schriftlich innerhalb von zwei Wochen, in Ausnahmefällen bis zur folgenden Gemeinderatssitzung beantwortet werden. Der Bürgermeister hat in der Sitzung unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ oder „Sonstiges“ über die Beantwortung der Anfrage zu berichten. Die Formulierung „In allen Angelegenheiten . . .“ bezieht sich auf alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gemeindevertretung und umfasst aus diesem Grund wohl wiederum Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.78 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Interpellationsrecht, das zweifelsohne zu den wichtigsten Instrumenten der Information und Kontrolle zählt, in allen Gemeindeorganisationsgesetzen als Individualrecht der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates festgeschrieben ist. 2.3.2.7 Recht, das Wort zu ergreifen In einigen Gemeindeordnungen ist den Mitgliedern des Gemeinderates das Recht eingeräumt, zu einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen.79 In diesem Zusammenhang hat der Vorsitzende des Gemeinderates in Handhabung der Sitzungspolizei für einen geordneten Ablauf zu sorgen. So kann er dem jeweiligen Redner Ermahnungen, einen Ruf zur Ordnung sowie einen Ruf zur Sache erteilen, dies kann letztendlich auch zum Wortentzug für die Dauer der weiteren Sitzung führen. In der im Folgenden noch zu behandelnden Geschäftsordnung kann die Redezeit der einzelnen Mandatare beschränkt werden.80 In der OÖ GemO ist das Recht, das Wort zu ergreifen nicht ausdrücklich geregelt, sie verweist jedoch in § 66 Abs 1 OÖ GemO auf die Geschäftsordnung, die weitere Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates zu enthalten hat, wie beispielsweise Wortmeldungen. 2.3.2.8 Anwesenheitsrecht Das Anwesenheitsrecht, als weiteres Instrument der Information und Kontrolle, erlaubt einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates in einzelnen Ausschüssen, denen sie nicht angehören, teilzunehmen. Allerdings ist dieses Recht nur in manchen Gemeindeordnungen festgelegt.81 77 78 79 80 81

Vgl § 39 Abs 1 Sbg GdO. Vgl Giese/Huber, Sbg GdO, § 24 Rz 7. § 24 Abs 1 Sbg GdO; § 34 Abs 1 Stmk GemO; § 38 Abs 2 Vlbg GemG; § 40 Abs 2 Bgld GdO; § 28 Abs 1 K-AGO; § 22 Abs 1 NÖ GO. Vgl Giese/Huber, Sbg GdO, § 24 Rz 6. Vgl § 34 Abs 1 lit g) Stmk GemO; § 28 Abs 1 K-AGO.

Schriftenreihe Recht und Finanzierungspraxis der Gemeinden [RFG]

27


Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.