A sset M anagement und M ärkte
FMA-Praxis 2021
KRITERIEN EINES ÖFFENTLICHEN ANGEBOTS VON WERTPAPIEREN 104
Dem hier anzuzeigenden Fall liegt eine umfang-
reiche Verfahrensgeschichte zugrunde, bei der fol-
führung der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Pro-
spekt obliegen, der beim öffentlichen Angebot von
Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel
an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist:
EWR-WPPDG. Die Prospektverordnung findet in Liech-
gende drei Entscheide gefällt wurden:
tenstein unmittelbar Anwendung.
1. Verfügung der FMA vom 3. Juni 2020 gegen die
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X Immobilien AG PCC (in Konkurs);
2. Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 18. Juni 2021 nach Antrag der FMA-BK auf Vorabentscheidung;
3. Entscheidung der FMA-BK vom 30. September 2021 über die Beschwerde der X Immobilien AG PCC gegen die Verfügung der FMA.
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Die spätere Beschwerdeführerin ist eine im liech-
tensteinischen Handelsregister eingetragene Aktien-
gesellschaft (Protected Cell Company) nach liechten-
steinischem Recht. Über deren Vermögen ist mit
Beschluss des LG als Konkursgericht das Konkursverfahren eröffnet worden. 106
Die X Immobilien AG PCC (im Folgenden «X AG»)
war Emittentin des Angebots «X money Festzins» und
Die FMA prüft, ob das Anlageprodukt «X money
Festzins» die Kriterien eines Wertpapiers im Sinne der
europäischen Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für
Finanzinstrumente (MiFID II) erfüllt; das wird bejaht. 109
Eine Analyse der Anleihe ergibt, dass diese auf der
Website mit folgenden relevanten Informationen beschrieben wird:
– 100 % erstrangige Unternehmensanlage; – 4,25 bis 5,50 % feste Zinsen pro Jahr; – ab 12 Monate Mindestlaufzeit; – vierteljährlicher Zinszahlung;
– Anlage bereits ab 10 000 EUR möglich; – kein Agio;
– keine Vermittlungsgebühren. 110
In den Schuldverschreibungsbedingungen wurde
darauf hingewiesen, dass die Emittentin für dieses
«X money Hypozins». Das Angebot «X money Fest-
Angebot von der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1
ben. Ein Prospekt für das öffentliche Angebot der
wonach sich das Angebot an weniger als 150 nicht
zins» wurde auf der Website «https://X.money/» beworgenannten Anleihe war durch die FMA nicht gebilligt
worden. Ebenso wurde keine Notifikation eines Pro-
Bst. b liechtensteinisches WPPG Gebrauch mache, qualifizierte Anleger richtet.
spekts registriert. Die FMA untersagte das öffentliche
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stein gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Bst. f EWR-WPPDG.
Anleger zur Kenntnis gebracht wurde und dass dabei
Angebot der Anleihe «X money Festzins» in LiechtenSie ordnete die Bekanntmachung der Untersagung
und des Fehlens eines Prospekts nach Art. 10 Abs. 2
Bst. i EWR-WPPDG an. 107
In ihren Entscheidungsgründen hält die FMA
zunächst fest, dass ihr gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. g FMAG
die Aufsicht und der Vollzug des Gesetzes zur Durch-
Die FMA gelangt zum Ergebnis, dass das Angebot
im Internet einer unbegrenzten Anzahl potenzieller
der Mindestanlagebetrag, die Verzinsung, die Dauer der Investition, die Höhe der Rückerstattung und die
Mittelverwendung bzw. die Geschäftstätigkeit der Emittentin mitgeteilt wurden. Der Mindestinhalt für
ein öffentliches Angebot i.S.d. Art. 2 Bst. d der Prospektverordnung war somit vorhanden. Die Ausnahme
eines Angebots an weniger als 150 nicht qualifizierte
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