FMA-Praxis 2021

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A sset M anagement und M ärkte

FMA-Praxis 2021

KRITERIEN EINES ÖFFENTLICHEN ANGEBOTS VON WERTPAPIEREN 104

Dem hier anzuzeigenden Fall liegt eine umfang-

reiche Verfahrensgeschichte zugrunde, bei der fol-

führung der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Pro-

spekt obliegen, der beim öffentlichen Angebot von

Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel

an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist:

EWR-WPPDG. Die Prospektverordnung findet in Liech-

gende drei Entscheide gefällt wurden:

tenstein unmittelbar Anwendung.

1. Verfügung der FMA vom 3. Juni 2020 gegen die

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X Immobilien AG PCC (in Konkurs);

2. Urteil des EFTA-Gerichtshofs vom 18. Juni 2021 nach Antrag der FMA-BK auf Vorabentscheidung;

3. Entscheidung der FMA-BK vom 30. September 2021 über die Beschwerde der X Immobilien AG PCC gegen die Verfügung der FMA.

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Die spätere Beschwerdeführerin ist eine im liech-

tensteinischen Handelsregister eingetragene Aktien-

gesellschaft (Protected Cell Company) nach liechten-

steinischem Recht. Über deren Vermögen ist mit

Beschluss des LG als Konkursgericht das Konkursverfahren eröffnet worden. 106

Die X Immobilien AG PCC (im Folgenden «X AG»)

war Emittentin des Angebots «X money Festzins» und

Die FMA prüft, ob das Anlageprodukt «X money

Festzins» die Kriterien eines Wertpapiers im Sinne der

europäischen Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für

Finanzinstrumente (MiFID II) erfüllt; das wird bejaht. 109

Eine Analyse der Anleihe ergibt, dass diese auf der

Website mit folgenden relevanten Informationen beschrieben wird:

– 100 % erstrangige Unternehmensanlage; – 4,25 bis 5,50 % feste Zinsen pro Jahr; – ab 12 Monate Mindestlaufzeit; – vierteljährlicher Zinszahlung;

– Anlage bereits ab 10 000 EUR möglich; – kein Agio;

– keine Vermittlungsgebühren. 110

In den Schuldverschreibungsbedingungen wurde

darauf hingewiesen, dass die Emittentin für dieses

«X money Hypozins». Das Angebot «X money Fest-

Angebot von der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 1

ben. Ein Prospekt für das öffentliche Angebot der

wonach sich das Angebot an weniger als 150 nicht

zins» wurde auf der Website «https://X.money/» beworgenannten Anleihe war durch die FMA nicht gebilligt

worden. Ebenso wurde keine Notifikation eines Pro-

Bst. b liechtensteinisches WPPG Gebrauch mache, qualifizierte Anleger richtet.

spekts registriert. Die FMA untersagte das öffentliche

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stein gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Bst. f EWR-WPPDG.

Anleger zur Kenntnis gebracht wurde und dass dabei

Angebot der Anleihe «X money Festzins» in LiechtenSie ordnete die Bekanntmachung der Untersagung

und des Fehlens eines Prospekts nach Art. 10 Abs. 2

Bst. i EWR-WPPDG an. 107

In ihren Entscheidungsgründen hält die FMA

zunächst fest, dass ihr gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. g FMAG

die Aufsicht und der Vollzug des Gesetzes zur Durch-

Die FMA gelangt zum Ergebnis, dass das Angebot

im Internet einer unbegrenzten Anzahl potenzieller

der Mindestanlagebetrag, die Verzinsung, die Dauer der Investition, die Höhe der Rückerstattung und die

Mittelverwendung bzw. die Geschäftstätigkeit der Emittentin mitgeteilt wurden. Der Mindestinhalt für

ein öffentliches Angebot i.S.d. Art. 2 Bst. d der Prospektverordnung war somit vorhanden. Die Ausnahme

eines Angebots an weniger als 150 nicht qualifizierte

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