FMA-Praxis 2020

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G E L D W Ä S C H E R E I ­P R Ä V E N T I O N U N D A N D E R E F I N A N Z ­I N T E R M E D I Ä R E FMA-Praxis 2020

auf nichterstattete Meldungen vermag diese Überzeugung jedoch nicht zu begründen. Vielmehr obliegt es dem für die Einhaltung des SPG und der SPV verantwortlichen Mitglied der Leitungsebene, sich durch geeignete und regelmässige Überwachungsmassnahmen von der gesetzeskonformen Arbeit der Mitarbeiter des Unternehmens zu vergewissern. Insbesondere sind die internen Weisungen, welche die konkrete Erfüllung der Verpflichtungen gemäss SPG und SPV für das Unternehmen regeln, durch die Leitungsebene zu erlassen (Art. 31 Abs. 3 SPV).»

236  Anmerkung der FMA Dieser Entscheid ist für die FMA von besonderer Relevanz, da in diesem Verwaltungsstrafentscheid klar dargelegt wird, welche Aufgaben und Verpflichtungen das verantwortliche Mitglied der Leitungsebene hat. Es kann sich nicht auf nicht erstattete Meldungen seiner Mitarbeitenden berufen. Vielmehr obliegt es dem für die Einhaltung des SPG und der SPV verantwortlichen Mitglied der Leitungsebene, sich durch geeignete und regelmässige Überwachungsmassnahmen und Kontrollprozesse von der gesetzeskonformen Arbeit im Unternehmen zu vergewissern. Ausserdem wird festgehalten, dass die internen Weisungen, welche die konkrete Erfüllung der Verpflichtungen gemäss SPG und SPV für das Unternehmen regeln, durch die Leitungsebene zu erlassen sind.

Strafbarkeit bei Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Bst. a TrHG ( t atsächliche Leitung in einer Treuhandgesellschaft  ) 237  Die A Treuhand AG war seit Längerem im Besitz einer ( u mfassenden ) Treuhänderbewilligung nach Art. 14 Abs. 1 TrHG. Y war im gesamten zur Beurteilung stehenden Zeitraum Verwaltungsrat, Alleinaktionär und einziger wirtschaftlich Berechtigter der Treuhandgesellschaft. Neben Y war Z Verwaltungsrat der Gesellschaft. Nach dem Tod des bisherigen Geschäftsführers sollte X neu als tatsächlich leitende Person ( Geschäftsführer ) der A Treuhand AG eingesetzt werden, mit einem Beschäftigungspensum von 60 % der gesetzlichen Arbeitszeit. Die A Treuhand AG reichte einen entsprechenden Antrag bei der FMA ein. 238  Die FMA gab dem Antrag mit der Auflage statt, dass X gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a TrHG tatsächlich in der Leitung der A Treuhand AG tätig ist und dass er neu ebenfalls als Mitglied des Verwaltungsrates fungiert. 239  Vorliegend musste die FMA feststellen, dass X nie operativ in der A Treuhand AG tätig gewesen und nicht in die Einhaltung der Kontroll-, Melde-, Genehmigungs- und Auskunftspflichten eingebunden war. Das operative Geschäft oblag Y und Z. Auch fanden keine formellen Verwaltungsrats- oder Geschäftsleitungssitzungen statt. Ebenfalls partizipierte X nicht an der Planung, Erstellung und Kontrolle der Einhaltung des Budgets oder an Personal­ entscheidungen. Grundsätzlich war X sodann nicht in die Akquisition oder die Pflege von Kunden eingebunden.

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