FMA-Praxis 2020

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BANKEN FMA-Praxis 2020

Kompetenzen der FMA im Fall der Liquidation einer Bank 43  An einer ausserordentlichen Generalversammlung der X Bank AG wurden deren freiwillige Liquidation sowie der schriftliche Verzicht auf die Bewilligung nach BankG beschlossen. Als Liquidatorin der Bank wurde die Y AG bestellt und im Handelsregister eingetragen. 44  Nach Verzicht der Bank auf ihre Bewilligung stellte die FMA ein gegen die Bank geführtes Bewilligungsentzugsverfahren wegen des Verdachts auf Vorliegen von Gründen zum Entzug der Bankbewilligung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. a, Bst. b, Bst. d und Bst. e BankG ein und stellte gleichzeitig fest, dass die Bewilligung zum Betrieb einer Bank erloschen ist. 45  Mit der hier anzuzeigenden Verfügung stellte die FMA einerseits fest, welche Kompetenzen ihr bei der Durchführung der Liquidation zukommen. Sodann verpflichtete die FMA die Bank i.L. zu regelmässiger Berichterstattung hinsichtlich einzelner Liquidationsschritte und behielt sich vor, weitere Massnahmen anzuordnen. Die Verfügung der FMA hat folgenden Wortlaut:

2. Es wird festgestellt, dass die unter Spruchpunkt 1. genannten Befugnisse der FMA solange gelten, bis die [X] Bank AG i.L. keine Tätigkeiten iSd Art 3 BankG mehr ausübt oder auszuüben hat, die für ihre Abwicklung erforderlich sind, sowie auch keine Gefährdung der im Art 4 FMAG definierten Ziele vorliegt. 3. Es wird festgestellt, dass die [X] Bank AG i.L. nur mehr berechtigt ist, jene Tätigkeiten iSd Art 3 BankG auszuüben, die für ihre Abwicklung erforderlich sind. 4. Der [X] Bank AG i.L. wird gemäss Art 35 Abs 2 lit c BankG mit sofortiger Wirkung aufgetragen, die FMA unverzüglich zu informieren, sollte sich abzeichnen, dass die Liquidationsmasse nicht zur Befriedigung der Gläubigerforderungen ausreicht. Ansonsten wird der [X] Bank AG i.L. mit sofortiger Wirkung aufgetragen, die FMA bis zum […], jeweils im Abstand von zwei Wochen mindestens über folgende Aspekte zu informieren:

a.  aktueller Status und die erreichten Fortschritte im Zusammenhang mit der Liquidation, einschliesslich einer quantitativen Einschätzung zum Gesamtliquidationserlös zum jeweiligen Stichtag mit dazugehöriger Liquidationsbilanz und Liquidations­erfolgsrechnung;

b.  Anzahl der Kundenbeziehungen und Volumen der Assets, die saldiert werden konnten;

c.  Anzahl der Kundenbeziehungen und Volumen der Assets, die noch nicht saldiert werden konnten;

«1. Es wird festgestellt, dass die FMA iSd Art 4 FMAG, Art 27 Abs 1 lit c, Abs 2 iVm Art 28 Abs 5, Abs 6 analog und Art 35 Abs 2 lit c BankG berechtigt ist,

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a.  die für die Durchführung der Liquidation und Abwicklung der laufenden Geschäfte in Bezug auf die [X] Bank AG i.L. erforderlichen Massnahmen zu treffen; b.  der [Y] AG als Liquidatorin der [X] Bank AG i.L. notwendige Weisungen zu erteilen sowie

c.  die [Y] AG als Liquidatorin der [X] Bank AG i.L. zu überwachen.


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