Fazit 156

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Recht haben

Wirtschaft

Vorsicht bei nachträglichen Änderungswünschen im Bau

Foto: kskp.at

Dr. Andreas Kaufmann ist Rechtsanwalt und Universitätslektor in Graz. KSKP Rechtsanwälte, 8010 Graz, Am Eisernen Tor 2/II Telefon 0316/8525850, kskp.at

14 /// FAZIT OKTOBER 2019

VP-Umweltsprecher Karl Fartek sieht die Chance, die Steiermark zur Vorzeigeregion in Nachhaltigkeit und Klimaschutz zu werden

Steiermark: Aktiver Klimaschutz durch Nachhaltigkeit Die Steiermark ist ein Land der Vielfalt. Das gilt auch für nachhaltige Wirtschaftsformen in Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft.

N

icht nur aus klimapolitischer Sicht wird das Thema Nachhaltigkeit immer entscheidender – auch als Standortfaktor spielt es eine immer wichtigere Rolle. Mit dem „Green Tech Cluster“ hat die Steiermark ein international anerkanntes Netzwerk an Betrieben und Forschungseinrichtungen, die erfolgreich nachhaltiges Wirtschaften, die Entwicklung neuer Technologien zum Klima- und Ressourcenschutz und eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft in den Mittelpunkt stellen. „Aufbauend auf diesen Erfolgen hat die Steiermark die Chance, zu einer europäischen Vorzeigeregion in Sachen Nachhaltigkeit, ressourcenschonendes Wirtschaften und Klimaschutz zu werden“, zeigt ÖVP-Umweltsprecher Karl Fartek den Weg, den die Steirische Volkspartei geht, vor. Denn in der Steiermark werden Technologien für den Klimaschutz entwickelt, erfolgreich angewendet, aber auch weltweit exportiert. „Wir fordern von der Landesregierung, die F&E-Aktivitäten bei Nachhaltigkeit, Klimaschutz

und ressourcenschonenden Produktionstechniken sowie bei Abfallvermeidung und Recycling verstärkt zu fördern“, so Fartek. Doch nicht nur technologieintensive Unternehmen leisten ihren Beitrag für Innovationen und Nachhaltigkeit. Auch die steirischen Bäuerinnen und Bauern tun alles, um gesunde regionale Lebensmittel von höchster Qualität herzustellen. Die bäuerlichen Familienbetriebe bilden die gesamte Lebensmittelproduktpalette von Fleisch über Milch bis hin zu Obst, Gemüse und Getreide ab. Dabei ist der verantwortungsvolle Umgang mit der Natur und ihren Ressourcen für die steirischen Landwirte eine Selbstverständlichkeit. Das gilt natürlich auch für das Tierwohl und alle anderen landwirtschaftlichen Bereiche, bei denen österreichische Auflagen jene der EU bei weitem übertreffen. Als weitere Maßnahmen für einen aktiven Klimaschutz nennt Fartek daher die Anwendung des Bestbieterprinzips auch bei dem Lebensmittelkauf für öffentliche Einrichtungen.

Foto: Robert Schmidt

Im Rahmen von Bauprojekten bestehen zahlreiche Gründe für eine nachträgliche Änderung des vertraglichen Leistungsumfangs. Diese reichen von behördlichen Vorgaben bis hin zu veränderten Wünschen des Auftragnehmers (AN). Je nachdem, ob die Vertragsparteien die Anwendbarkeit der ÖNORM B 2110 vereinbart haben oder stattdessen die Regelungen des ABGB zur Anwendung kommen, lösen Leistungsänderungen unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Dabei bestehen für beide Vertragsparteien erhebliche Fallstricke, welche beim Auftraggeber (AG) zur Unzulässigkeit nachträglicher Leistungsänderungen und beim AN zu einem Verlust des Anspruchs auf das zusätzliche Entgelt führen können. Der AN ist bei einem ABGB-Vertrag nicht dazu verpflichtet, andere als im Vertrag vereinbarte Leistungen zu erbringen. Eine Leistungsänderung bedarf somit eines Konsenses. Ein Recht zur Leistungsänderung kann dem AG sowohl nachträglich als auch bereits im Vertrag eingeräumt werden. Möchte der AG den konkreten Leistungsumfang nicht bereits bei Vertragsabschluss festlegen, können insbesondere Alternativ- oder Eventualpositionen vereinbart werden. Anders stellt sich die Rechtslage gemäß ÖNORM B 2110 dar. Danach ist der AG berechtigt, den Leistungsumfang zu ändern, sofern dies zur Erreichung des Leistungsziels notwendig und dem AN zumutbar ist. Durch die Voraussetzung der Notwendigkeit soll verhindert werden, dass der AG den Leistungsumfang willkürlich ändert. Unzumutbar ist eine Änderung insbesondere dann, wenn diese eine Neuplanung erfordert. Ordnet der AG eine Leistungsänderung an, muss der AN den Anspruch auf Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts vor der Ausführung der Leistung gemäß ÖNORM B 2110 dem Grunde nach anmelden. Dadurch soll der AG über die Ansprüche des AN aufgrund der Leistungsänderung in Kenntnis gesetzt werden und entsprechende Dispositionen treffen können. Meldet der AN seinen Anspruch dem Grunde nach nicht rechtzeitig an, droht ihm gemäß ÖNORM B 2110 ein Anspruchsverlust, sofern die unterlassene Anmeldung zu einer Einschränkung der Entscheidungsfreiheit führt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der AG in Kenntnis des zusätzlichen Anspruchs des AN andere Leistungsteile entfallen hätte lassen. Als Conclusio ist festzuhalten, dass die Vertragsparteien bereits im Rahmen des Vertragsabschlusses mitbedenken müssen, ob nachträgliche Leistungsänderungen zulässig sein sollen. Wurde die Anwendbarkeit der ÖNORM B 2110 vereinbart, sind daraus resultierende Ansprüche des AN, bei sonstigem Anspruchsverlust, vor Leistungserbringung grundsätzlich anzumelden.


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