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espresso Magazin, Oktober 2012
Betreiber einer Photovoltaikanlage können auch die Vorsteuer aus den Kosten des tragenden Gebäudes (anteilig) abziehen
Was sind Implantate? Implanate sind künstliche Zahnwurzeln -meist aus Titan- die nach Einheilung fest mit dem Kieferknochen verwachsen. Mit ihnen können verloren gegangene Zähne ersetzt werden. Meike Knott, Zahnärztin
Die Vorteile von Implantaten: Zahnersatz, der von Implantaten getragen wird, ist sehr stabil und wackelt nicht. Es kann wieder unbeschwert gelacht werden und ohne Angst auch ein knackiger Apfel gegessen werden. Kronen und Brücken, die auf Implantaten befestigt worden sind, unterscheiden sich kaum von natürlichen Zähnen. Implantate sind sinnvoll, um einzelne Zähne zu ersetzen. Um eine Lücke zu schließen, müssen so keine Nachbarzähne beschliffen werden. Weiterhin sind sie sinnvoll bei mehreren fehlenden Zähnen. Hier dient die Implantation der Vermehrung der Pfeiler, um eine Brücke anfertigen zu können. Sind alle Zähne verloren gegangen, sichern Implantate den Prothesenhalt. Sogar festsitzender Zahnerssatz ist möglich. Genaue Informationen über individuelle Situationen sind stets einer genauen Untersuchung und Befunderhebung vorbehalten. Dr. Meike Knott und Ihr Team beraten Sie gerne!
Zahnärztin Zahnärztin im Zehenthof im Zehenthof Dr. MeikeDr. Knott Meike Knott Pfarrgasse Pfarrgasse 6 6 85049 Ingolstadt 85049 Ingolstadt Telefon: (08 Telefon: 41) 9(08 31 39 41)31 9 31 39 31 www.zahnersatz-ingolstadt.de www.zahnersatz-ingolstadt.de
Dietmar Bügel, Steuerberater
Damit eine Photovoltaikanlage betrieben werden kann, ist stets eine tragende Konstruktion erforderlich. Die tragende Rolle von Dach und Gebäude für das Unternehmen „Stromerzeugung“ legt dabei nahe, über einen Vorsteuerabzug der Gebäudeaufwendungen nachzudenken.
Der BFH ist in drei Urteilen aus dem Jahr 2011 zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen Stromerzeugung und Gebäudeherstellung bzw. Dachsanierung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht – und daher ein (anteiliger) Vorsteuerabzug für die Aufwendungen möglich ist. Wird eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines ansonsten zu z.B. zu Wohnzwecken verwendeten Gebäudes betrieben, liegt dem Grunde nach eine unternehmerische Mitbenutzung des Gebäudes vor. In diesem Fall ist von einer sog. teilunternehmerischen Verwendung des Gebäudes auszugehen. Um den Anteil der unternehmerischen Nutzung des Gebäudes ermitteln zu können, wird dabei von fiktiven Vermietungsumsätzen für die Dachfläche und für das Gebäude ausgegangen. Die abzugsfähige Vorsteuer aus den Gebäude- und Dachherstellungskosten ermittelt sich aus dem Verhältnis der fiktiven Vermietungsumsätze.
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