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Nr. 3 | September 2014

STEUER.TIPP

Zu viel Steuern bezahlt? Wenn Sie mehr Steuern bezahlt haben als Sie müssten, ist es noch lange nicht zu spät. Text: EFM Team Tirol Steuerberater GmbH, Foto: Foto Hofer

gen oder EU-Recht kann die Aufhebung sogar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (i. d. R. mindestens fünf Jahre) erfolgen. Berücksichtigung rückwirkender Ereignisse (§ 295a BAO) Tritt ein Ereignis ein, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit hat, so kann bis zur Verjährung ein Antrag auf dessen Berücksichtigung gestellt werden. Dabei muss es sich um ein sachverhaltsänderndes Geschehnis handeln. Dazu zählen nicht Änderungen von Gesetzen und Rechtsprechung. Tipp: Das Steuerrecht ist mitunter so kompliziert, dass die steuerlichen Folgen von abzuschließenden Verträgen oft nicht mit Sicherheit feststehen. Hier können Sie sich mit einem Vertragspassus behelfen, der eine Rückabwicklung vorsieht, falls ungewollte steuerliche Folgen eintreten (Steuerklausel). Falls Sie die Rückabwicklung dann tatsächlich durchführen, kann ebenso die Abänderung des Steuerbescheides wegen eines rückwirkenden Ereignisses beantragt werden.

EMF TEAM TIROL STEUERBERATER GMBH, v. l.: STB Dr. Verena Maria Erian, STB Mag. Eva Messenlechner und STB Raimund Eller

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anz egal, was sie vergessen haben oder was zu viel war: Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheides können Sie ganz ohne Umschweife alles mit einer sogenannten Beschwerde richtigstellen. Doch mitunter kommt es vor, dass man erst viel später noch brachliegendes Steuersparpotenzial entdeckt. Im Folgenden verraten wir Ihnen, wie Sie nachteilige Fehler in Ihrer Steuererklärung auch noch Jahre später wiedergutmachen können. Wer die relevanten Paragraphen der Bundesabgabenordnung (BAO) kennt, hat gute Chancen.

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Aufhebung wegen Rechtsunrichtigkeit (§ 299 BAO) Bei jeder Art von Unrichtigkeit des Bescheidspruches kann innerhalb eines Jahres nach Erlassung eines erstinstanzlichen Bescheides dessen Aufhebung beantragt werden. Beispiel: Sie haben vergessen, einen kostspieligen Kongressbesuch im Ausland geltend zu machen. Tipp: Falls unklar ist, ob die Beschwerdefrist noch offen ist, kann aus Vorsicht immer auch ein Aufhebungsantrag eingebracht werden. Bei Aufhebungsanträgen wegen Widerspruches zu zwischenstaatlichen Vereinbarun-

Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) Entdecken Sie einen Fehler erst ein Jahr nach der Zustellung des betreffenden Steuerbescheides und können Sie kein rückwirkendes Ereignis vorweisen, so ist ein Antrag auf Wiederaufnahme das Mittel der Wahl, wenn Sie noch innerhalb der Verjährungsfrist sind. Wurzelberichtigung Aber auch mit der Verjährung ist neuerdings noch lange nicht Schluss. Seit 2013 gibt es das Instrument der so genannten Wurzelberichtigung. Damit können Fehler aus bereits verjährten Zeiten, zurück bis in das Jahr 2003, im ersten noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum korrigiert werden. Dies ist dann möglich, wenn der betreffende Fehler auch noch nicht verjährte Zeiträume berührt.


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