Der Jurist - studentische Fachzeitschrift 2013

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Europarechtliche Fragen einer Zentralbankfinanzierung von EFSF und ESM

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Rahmenvertrag expressis verbis kein Kreditinstitut58. Damit scheidet eine Zulassung der EFSF zu den im Rahmen der Geldmarktpolitik relevanten Finanzierungsgeschäften derzeit aus. Der ESM dagegen verfügt über getrennte Eigenmittel bzw. ein Anfangskapital i.H.v. 80 Mrd. Euro.59 Allerdings ist er laut ESM-Vertrag60 von jeglicher Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht, die nach dem Recht eines ESM-Mitglieds gilt, befreit. Daraus könnte einerseits geschlossen werden, dass er damit nicht als Kreditinstitut i.S.d. Art. 2 I a) der VO EZB/2003/9 i.V.m. Art. 1 I Nr. 1 der RL 2000/12/EG zugelassen werden kann. Andererseits sollte der ESM durch die Befreiung von der Zulassungspflicht wohl gerade nicht schlechter gestellt werden als andere Kreditinstitute. Wenn die Tätigkeit des ESM die Voraussetzung des Art. 1 I Nr. 1 der RL 2000/12/EG erfüllt, müsste er bereits deshalb, also ohne hoheitliche Zulassung, Kreditinstitut i.S.d. genannten Vorschriften sein. Der ESM gewährt zum einen Kredite für eigene Rechnung.61 Zum anderen fällt unter die Hereinnahme von „Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums“ laut der RL 2000/12/EG auch die laufende Ausgabe von Schuldverschreibungen und ähnlichen Wertpapieren62, folglich auch die Begebung der EFSF-/ESM-Anleihen zur Finanzierung der Finanzhilfen. Demgemäß stellt der ESM ein Kreditinstitut i.S.d. Art. 2 I a) der VO EZB/2003/9 i.V.m. Art. 1 I Nr. 1 der RL 2000/12/EG dar. Die Einbeziehung in das Mindestreservesystem ist also grundsätzlich möglich. Die Zulassung des ESM zu Geschäften mit dem Eurosystem hängt unter diesem Gesichtspunkt mithin nur noch von der Zustimmung der EZB ab.63 Diese verweigert die EZB jedoch bis jetzt.64 Schließlich muss es sich bei den Geschäftspartnern um finanziell solide Institute handeln, die einer Form der auf Unionsebene harmonisierten bzw. ei-

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Art. 2 I lit. a EFSF-Rahmenvertrag. Vgl. oben B. III. Art. 32 IX ESM-Vertrag. Vgl. oben B. III. i.V.m. II. Erwägungsgrund (6) der RL 2000/12/EG, ABl/EG 2000 Nr. L 126, S. 2. Häring: Ist der Krisenhelfer ESM in Wirklichkeit eine Bank, http://www.handelsblatt.com/politik/konjunktur/nachrichten/stimmt-es-dass-ist-der-krisenhelfer-esm-in-wirklichkeit-einebank/6639918.html, Erstellung am 16.05.2012, Abruf am 14.07.2013. Punkt 9. der Stellungnahme (EZB) CON/2011/24, v. 11.05.2011, ABlEU 2011 Nr. C 140, S. 9.


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