Der Jurist - studentische Fachzeitschrift 2013

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Zur Durchsetzung von Urheberrechten im Internet

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Ausgangspunkt der Störerhaftung ist, dass der Betrieb eines Internetanschlusses eine Gefahrenquelle für Urheberrechtsverletzungen darstellen kann, denn über den Anschluss können urheberrechtsgeschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht werden. So haftet unter Umständen der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, wenn sich unbekannte Dritte von außen seines Anschlusses missbräuchlich bedienen. Hat der Anschlussinhaber seinen WLAN-Anschluss schon gar nicht verschlüsselt, so wird grundsätzlich von einer abstrakten Gefahrenquelle für Rechtsverletzungen und somit von einer Störerhaftung ausgegangen39 WLAN-Inhaber müssen ihr Netzwerk entsprechend den zum Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Standardmaßnahmen verschlüsseln.40 Dies bedeutet u. a., dass Voreinstellungen des Sicherungssystems zu personalisieren, die Sicherungsmaßnahmen jedoch nicht stets zu aktualisieren sind, sofern dies mit finanziellem Aufwand verbunden ist.41 Somit führt die Nutzung eines alten Routers ohne aktuellen WPA2-Verschlüsselungsstandard nicht zwangsläufig zu einer Störerhaftung, sofern der Verschlüsselungsstandard dem Stand der Technik beim Kauf entsprach. Schwierig ist es für den Anschlussinhaber in der Regel im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast substantiiert darzulegen, dass Dritte Zugriff auf seine Verbindung gehabt haben. Dies wird oftmals nicht gelingen. Häufiger als Dritte, die fremde Anschlüsse von außen für rechtsverletzende Handlungen nutzen, sind dies Familienangehörige oder sonstige vom Anschlussinhaber autorisierte Personen. Auch hier ist nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen insbesondere Eltern für Rechtsverletzungen ihrer Kinder oder der Anschlussinhaber für solche seines Partners als Störer haftet. Teilweise wurde hier von den Instanzgerichten vertreten, dass minderjährige Kinder grundsätzlich zu überwachen sind.42 Der BGH hat

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So BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08, GRUR 2010, 633, 636. Siehe auch Beyer, NJOZ 2010, 1085 f.; Borges, NJW 2010, 2624f. BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08, GRUR 2010, 633, 636. Ibid. LG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2006 – 308 O 139/06, MMR 2007, 131; Urteil vom 15.07.2008 – 310 O 144/08, MMR 2008, 685, 687f.; LG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.04.2007 – 2/03 O 824/06, MMR 2007, 804, 805; LG München I, Teilurteil vom 19.06.2008 – 7 O 16402/07, MMR 2008, 619, 621.


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