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BaFin-Aufsicht im Eilverfahren
Geschäftserfolg
BaFin-Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und -berater im Eilverfahren
Von einer Forderung nach einem „Corona-Moratorium zur Finanzmarktbürokratie“ unbeeindruckt, soll das Gesetz zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler auf die BaFin 1 als „besonders eilbedürftig“ bereits im Mai und Juni durch Bundestag und Bundesrat gepeitscht werden. Nachdem der Bundesrat nun den Gesetzentwurf nicht abgelehnt, aber eine Überprüfung der Kosten angemahnt hat, ist es höchste Zeit für eine Bestandsaufnahme.

Roland Baum, Rechtsanwalt, Baum Financial Services Law Team. Als einer der erfahrensten Rechtsexperten auf seinem Gebiet arbeitet Roland Baum seit über 20 Jahren u. a. in der Registrierung und Beratung von Anlageprodukten sowie im Bank- und Wertpapierhandelsrecht.
Einige wichtige Regelungen, die zukünftig im Wertpapierhandelsgesetz zu finden sind, sollen bereits ab dem 1. Juli 2020 gelten. Mit ihnen sollte sich also jeder beschäftigen.
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Doppelte „Alte-Hasen-Regelung“
Zwar darf ab dem 1. Januar 2021 die Tätigkeit eines Finanzanlagenvermittlers und eines Honorar-Finanzanlagenberaters nur noch mit einer Erlaubnis der BaFin ausgeübt werden, doch gilt diese Erlaubnis allen als erteilt, die am 31. Dezember 2020 im bisherigen Vermittlerregister eingetragen sind.
Allerdings: In den Genuss dieser „Alte-Hasen-Regelung“ kommt nur, wer innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung der BaFin die Unterlagen einreicht, die beim Antrag einer neuen Erlaubnis einzureichen wären. Da kein aufwendiger Übergang des vollständigen Aktenbestandes von den Gewerbeaufsichtsämtern und den Handelskammern auf die BaFin vorgesehen ist, soll die BaFin auf diese Weise das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen mit Aufsichtsübergang flächendeckend kontrollieren können.
Wer bisher nach der Gewerbeordnung vom Sachkundenachweis befreit war, behält dieses Privileg auch unter der BaFin-Aufsicht.
Unabhängig von einer Aufforderung, ist der BaFin eine umfangreiche Selbstauskunft einzureichen. Diese Auskunft bezieht sich auf die gesamte Geschäftstätigkeit (Art und Umfang der vermittelten Finanzanlagen, Anzahl der Kunden, Zuwendungen, Kundenbeschwerden etc). Einzelheiten sind einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung vorbehalten. Ob diese Selbstauskunft erstmalig zum 30. September oder zum 31. Dezember 2020 einzureichen ist, wird hoffentlich im Gesetzgebungsverfahren noch geklärt.
Die BaFin führt zukünftig auf ihrer Internetseite ein nach Finanzanlagenvermittlern und Honorar-Finanzanlagenberatern getrenntes Register der „Finanzanlagendienstleister“.
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Keine Verschärfung der Wohlverhaltensregeln
Beruhigend sollte die Erkenntnis sein, dass sich durch die BaFin-Aufsicht die Verhaltenspflichten nicht verschärfen. Die Regelungen zu Interessenkonflikten, Vergütung, Informationspflichten, Zuwendungen, Geeignetheitserklärung und den Aufzeichnungspflichten elektronischer Kommunikation werden mit geringfügigen redaktionellen Anpassungen aus der FinVermV 2020 in das Wertpapierhandelsgesetz übernommen. Die FinVermV 2020 wird aufgehoben.
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Elektronisches Kommunikationsverfahren
Finanzanlagendienstleister wären ab dem 1. Juli 2020 verpflichtet, im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und der laufenden Aufsicht ein von der BaFin bereitgestelltes elektronisches Kommunikationsverfahren zu nutzen und hierfür den elektronischen Zugang zu eröffnen. Sie haben der BaFin Informationen und Dokumente auf diesem Weg elektronisch zu übermitteln und sicherzustellen, dass regelmäßig, spätestens alle fünf
Kalendertage, überprüft wird, ob ihnen Mitteilungen über das elektronische Kommunikationsverfahren bereitgestellt wurden. Dies gilt auch für Verwaltungsakte! Damit sind Finanzanlagendienstleister Vorreiter der Digitalisierung im Rahmen der Finanzaufsicht. Irgendwelche technischen Details dieses elektronischen Kommunikationsverfahrens sind Anfang Mai 2020 noch nicht bekannt.
Vertriebsgesellschaften
Finanzanlagendienstleister, denen derzeit andere Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater mit eigener Erlaubnis als Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB angegliedert sind, werden allerdings mit Erschwernissen konfrontiert. Sie gelten nämlich zukünftig als „Vertriebsgesellschaften“, eine Sonderform des Finanzanlagendienstleisters, der der Gesetzgeber eine besondere Marktbedeutung beimisst. Für Vertriebsgesellschaften gelten deshalb besondere Organisationsvorschriften, die denen der voll regulierten Wertpapierdienstleistungsunternehmen entsprechen. Dies betrifft erhöhte Anforderungen an die Überwachung von Interessenkonflikten, die Ausgestaltung von Vertriebsvorgaben und die Pflichten von Geschäftsleitern sowie besondere Anforderungen an die Datensicherheit. Auch die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflicht ist mit 5.757.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres deutlich höher. Im Weiteren darf die BaFin die (in)direkten bedeutenden Beteiligungen an Vertriebsgesellschaften prüfen. Wer derzeit mit einer solchen Struktur arbeitet, also umgangssprachlich Untervermittler hat, wird sich überlegen, ob diese Zusammenarbeit zukünftig noch wirtschaftlich sinnvoll ist.
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Haftungsdach
Vertriebsgesellschaften wird die Möglichkeit zur Gründung eines Haftungsdaches eröffnet, indem sie Dienstleister, die über keine eigene Geschäftserlaubnis verfügen, als „vertraglich gebundene Dienstleister“ angliedern. Da nicht auszuschließen ist, dass eine erhebliche Anzahl an Finanzanlagenvermittlern mangels tragfähigem Geschäftskonzept auf ihre Erlaubnis unter einer BaFin-Aufsicht verzichten, mag sich hier eine Möglichkeit für diesen Personenkreis entwickeln, weiter im Finanzvermarkt tätig zu bleiben.
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Prüfungen durch die BaFin
Eine erhebliche Änderung ist im Hinblick auf die Prüfungen der Finanzanlagendienstleister vorgesehen. Nach der bisherigen Konzeption sind Finanzanlagenvermittler verpflichtet, für jedes Kalenderjahr einen Prüfungsbericht vorzulegen. Dieser Modus wird nicht mehr fortgeführt. Künftig wird die BaFin bei der Prüfung einen risikoorientierten Ansatz verfolgen und kann nach eigenem Ermessen und eigener Risikobewertung Prüfungen von Unternehmen anordnen und ist dabei an keinen Turnus gebunden. Dabei dient die schon erwähnte, jährlich einzureichende Selbstauskunft als eine wesentliche, aber nicht ausschließliche Erkenntnisquelle. Auf der Grundlage der so gewonnenen Erkenntnisse kann die BaFin Mängel identifizieren und über angemessene Aufsichtsmaßnahmen entscheiden. Nach Auffassung des Gesetzgebers ermöglicht dies eine ressourcenschonende und je nach Geschäftsart und -umfang passgenauere Überprüfung der zu Beaufsichtigenden. Um das Prüfungsverfahren zu standardisieren, wird die BaFin entsprechende Richtlinien aufstellen.
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Kosten
Neben den Kosten in Höhe von 5,4 Mio. Euro für die erforderliche Anbindung an das elektronische Kommunikationssystem der BaFin werden die Finanzanlagendienstleister mit den bei der BaFin entstehenden einmaligen Kosten der Einrichtung der Aufsicht belastet, die auf 5,2 Mio. Euro geschätzt werden. Die jährlichen, von den Finanzanlagenvermittlern zu tragenden Kosten der BaFin werden – einschließlich der Prüfungskosten – auf 36,4 Mio. Euro geschätzt. Dem stünden auf der Seite der Beaufsichtigten Einsparungen von 18,4 Mio. Euro für die nicht mehr notwendigen jährlichen Prüfungen gegenüber. Wie hoch die Belastungen für den Einzelnen werden, wird auch davon abhängen, wie viele das Handtuch werfen. Für den kleingewerbetreibenden Anlagenvermittler, der sich die jährlichen Prüfungskosten durch eine Negativerklärung gespart hat, wird die Luft mit Sicherheit dünn.
1 Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Stand: 06.03.2020.
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