Wirtschaft in Ostwürttemberg Juni 2019

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Mischbetriebe –

zwei = eins

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MISCHBETRIEBE BEI IHK UND HWK

ZWEI = EINS UNTERNEHMEN, DIE SOWOHL MITGLIED BEI DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER (IHK) ALS AUCH BEI DER HANDWERKSKAMMER (HWK) SIND Industrie, Handel und Dienstleistung; oder Handwerk – sind Betreibe nicht entweder das eine oder das andere? Tatsächlich gibt es noch eine dritte Möglichkeit: sogenannte Mischbetriebe, also Unternehmen, die sowohl Mitglied bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) als auch bei der Handwerkskammer (HWK) sind. Und diese sind in der Praxis nicht einmal selten. Von den gut 34.000 Mitgliedsunternehmen der IHK Ostwürttemberg sind immerhin circa 1.400 solche Mischbetriebe.

Der Gesetzgeber regelt, welches Unternehmen zu welcher Kammer gehört. Zur Industrie- und Handelskammer gehören nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG), sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige). Ausgenommen hiervon sind natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf aus-

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üben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind. Außerdem gehören auch Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwersksähnlichen Gewerbe eingetragen sind, neben der Handwerkskammer mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil auch der Industrie- und Handelskammer an. Grundlagen für diese zweifache Mitgliedschaft ist neben dem IHKG das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksord-

nung, HwO). In dieser sind insbesondere in den Anlagen A und B sowohl die zulassungspflichtigen Handwerke, wie auch die zulassungsfreien Handwerke und auch handwerksähnliche Gewerbe aufgeführt; kurzum alle Gewerbe, die eine Zughörigkeit zur Handwerkskammer begründen. Ist ein Unternehmen sowohl handwerklich, als auch nichthandwerklich tätig, muss entschieden werden, ob dieses erstens zu IHK und HWK zugehörig ist und zweitens, wie sich diese Zugehörigkeit auf den jeweils zu entrichtenden Beitrag auswirkt. Maßstab ist also


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