Die Grundsätze guter Stiftungspraxis

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| Die Grundsätze guter Stiftungspraxis |

elektronisch einzureichen. Darüber hinaus kann, je nach Zielgruppen, auch der Hinweis auf die Bewilligungsbedingungen in gedruckten Publi­ kationen und Selbstdarstellungen der Stiftung sinnvoll sein. Die Bewilligungsbedingungen sollten übersichtlich, nachvollziehbar, klar und prägnant formuliert sein. Die Voraussetzungen für eine Förde­ rung und das Verfahren der Bewilligung der Förderung sollten in ver­ ständlicher Weise dargestellt werden. In der Praxis finden sich in den Bewilligungsbedingungen in der Regel Angaben zu folgenden Punkten: »» Grundsätze der Förderung »» Verfahrensgrundsätze und -ablauf »» Verwendung / Einsatz der Fördermittel – geförderte Kosten »» Abruf / Auszahlung der Mittel »» Berichts- / Informationspflichten der Geförderten »» Öffentlichkeitsarbeit »» Allgemeine Regelungen zum Haftungsausschluss, Schutzbestimmun­ gen, Widerruf oder Eigentumsfragen bei beweglichen Sachen »» Verwendungsnachweise »» Nichteinhaltung der Bedingungen / Kürzung / Rückforderung »» ggf. ergänzende Hinweise, z.B. zum geltenden Recht, Gerichtsstand Die Gestaltung der Bewilligungsbedingungen sollte sich an diesen grund­ sätzlichen Eckpunkten orientieren. Dabei können auch je nach Förde­ rungsbereich der Stiftung Punkte wegfallen oder weitere hinzukommen – wie etwa eine Vereinbarung über Nutzungsrechte z.B. bei der Förderung von wissenschaftlichen Tätigkeiten.

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Unabhängige Gutachter und Juroren Außer durch transparente und verständliche Bewilligungsbedingungen wird die Fairness des Förderungsverfahrens insbesondere auch dadurch gewährleistet, dass die Stiftung für die Auswahl der zu Fördernden unab­ hängige Gutachter und Juroren einsetzt. Dabei wird es sich sicherlich zu­ meist um externe Gutachter handeln. Die Unabhängigkeit gewährleistet im Auswahlverfahren die Orientierung am Zweck der Stiftung und dessen bestmöglicher Verwirklichung und ist für die Stiftung ebenfalls eine Mög­ lichkeit, die zweckentsprechende und ordnungsgemäße Verwendung ih­ rer Mittel sicherzustellen. Die Stiftung macht sich darüber hinaus durch dieses Vorgehen unangreifbar. Sie entspricht damit letztlich auch den Grundsätzen und Maßstäben, die in ähnlichen Verfahren außerhalb des gemeinnützigen Bereichs gelten, und zwar Verfahrensfairness, Transpa­ renz, Gleichbehandlung, Unparteilichkeit und Chancengleichheit.


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