Erfolgreich als Designer. Designleistungen bewerten und kalkulieren

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wie gesagt eine Abweichung rechtlich unmöglich; die deutsche Rechtsordnung versagt den Parteien eines frei und ohne Zwang abgeschlossenen Vertrags ihre Unterstützung – da sind Prostituierte in Deutschland gegenüber ihren Freiern inzwischen rechtlich deutlich besser gestellt. Es gilt daher: Erst das Honorar, dann die Leis­ tung. Damit ist zwar die Rückforderung eines gegebenenfalls über den Höchstsätzen der HOAI liegenden Honorars nicht vollständig ausgeschlossen, aber doch sehr viel unwahrscheinlicher als eine nachträgliche Zahlungsfreude ohne gerichtlichen Zwang. Für die interne Kalkulation bedeutet das eine völlige Trennung der zu empfehlenden kalkulatorischen Grundsätze von der recht­ lichen Vereinbarung mit Auftraggebern. Trotzdem sollten Sie dann zumindest versuchen, Ihren Zeitaufwand auf der Basis von Zeit­ einheiten als der primären Bezugsgröße zu ermitteln und dann an das gesetzlich vorgegebene Honorarmaß anzupassen. Nur so können Sie verhindern, dass Sie »zu viel« Aufwand betreiben (bezogen auf das von Ihnen geltend zu machende Honorar).

Trennung kalkulatorischer Grundsätze

> Beispiel: Wann immer Sie als Designer/in eine Leistung erbringen, die unter die HOAI fallen könnte, sollten Sie nicht mehr Leistung anbieten, als Sie nach dem Berechnungsansatz der HOAI verlangen können. Soweit Sie andere als Grundleistungen nach der HOAI anbieten und abrechnen, sollten Sie in jedem Fall Zeithonorare bevorzugen, da Sie diese dann zumindest leichter mit Ihren Kalkulationsansätzen in Einklang bringen können. > Beispiel: Dem Vorschlag Ihres Kunden, doch einfach ein Pauschalhonorar zu vereinbaren, sollten Sie im Bereich raum­ gestaltender Leistungen noch mehr widerstehen also sonst. Keine gute Idee ist es übrigens, sich gewissermaßen freiwillig unter den Deckmantel der HOAI zu begeben, etwa indem Sie zwar mehr oder weniger eindeutig nicht als Grundleistungen gemäß HOAI einzustufende Leistungen erbringen, diese aber »nach« oder »gemäß« HOAI abrechnen. Denn wenn Sie nicht bauvorlageberech­ tigte/r Architekt/in sind, droht Ihnen ein Rattenschwanz an Haftung und Unterlassungsansprüchen, und wenn sie bauvorlageberechtigt sind, zumindest Haftung – denn Sie tun dann so, als handele es sich um eine Architektenleistung, und das bedeutet dann möglicherweise: Haftung für Fehler wie beim Architekten.

Freiwillig unter der HOAI?

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