BAUAKDER 12/2015

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Verband

Text: Richard Calame, Rechtsanwalt Rechtsdienst Baukader Schweiz

Bauunterlagen: des Bauführers Mühsal? Welcher Unternehmer würde nicht gerne darauf verzichten, die technischen und finanziellen Unterlagen für seine Baustelle zu sammeln und zu ordnen. Eine Vernachlässigung dieser Pflicht erfolgt jedoch auf Risiko des Unternehmers.

Ein Waadtländer Bauunternehmer hat diese schmerzliche Erfahrung gemacht. Mit der Renovation einer alten Baute beauftragt, schlägt er dem Bauherrn eine Prachtvilla vor, mit gedecktem Schwimmbad, grosszügigen Räumen und einer Struktur aus Holz. Er überträgt die Realisierung an mehrere Subunternehmer, worunter einem Dachdecker, der Konkurs geht. Gleich nach Abschluss der Arbeiten treten Sprünge und Risse in den Mauern und an den Decken der Villa auf. Zudem sind die elektrischen Installationen nicht befriedigend und die Feuchtigkeit im Wohnkeller ist derart, dass die Wände nass sind und Fäulnis aufzeigen. Der verzweifelte Bauherr beauftragt einen Experten die Mängel aufzunehmen und die notwendigen Reparaturarbeiten festzulegen. Sein Gutachten ist erdrückend: ein Teil der Bauunterlagen, insbesondere die Fabrikationspläne für die Struktur und die Berechnungen für die entscheidenden Stützpfeiler sind in Polnisch abgefasst; schlimmer, wichtige Dokumente wie die Ausführungspläne und die Detailpläne 1:50, sowie weitere statische Berechnungen sind gar nicht vorhanden! Die Folgen dieser Mängel in der Planung und in der Führung der Baustelle sind katastrophal. Gemäss Experte ist das Dach nicht dicht, die Lüftung nicht angepasst, die Abdichtungen der Mauern im Keller ungenügend und die elektrischen Einrichtungen nicht konform.

lüften und eine Isolation, sowie eine wirksame und dichte Unterdecke konform anzubringen. Verschiedene Injektionen sind zudem notwendig, um die Dichtigkeit der Mauern im Untergeschoss zu erreichen, und die elektrischen Installationen müssen korrigiert werden. Wenn solche Mängel auftreten, ist die Lage des bauleitenden Unternehmers gelinde gesagt, sehr unbequem: er ist in der Tat verantwortlich für die Führung der Baustelle sowie für die dazugehörenden Unterlagen. Kommt er seiner Pflicht nicht rechtskonform nach, so hat er dem Bauherrn gegenüber für den entstandenen Schaden einzustehen. Die Bauleitung tut daher gut daran, die gesamte notwendige technische Dokumentation zu Handen des Bauherrn gleich ab Beginn, aber auch während der Ausführung der Arbeiten, zusammenzutragen. Sofern nötig, hat sie den Bauherrn über fehlende Dokumente sofort zu unterrichten. Bei grösseren und/oder besonderen Baustellen ist es ratsam, und es reduziert das Risiko der Bauleitung, wenn diese dem Bauherrn empfiehlt (schriftlich und vor Beginn der Bauarbeiten) ein spezialisiertes Ingenieurbüro zu beauftragen, die Berechnungen der Strukturen und die Statik des Gebäudes zu überprüfen.

Die vorgesehenen Kosten zur Instandstellung sind hoch: das ganze Dach muss abgedeckt werden, um die Abdeckung zu Baukader 12 2015


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