BAUKADER 5/2015

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Verband

Text: Martin Basler, Rechtsanwältin Rechtsdienst Baukader Schweiz Claim management bei Änderung der Bestellung

Besser zwei Mal dokumentiert als gar nicht! Welche Baustelle auch immer, es wird vom Unternehmer regelmässig verlangt, dass er andere oder zusätzliche Leistungen erbringt zusätzlich zu jenen, welche ursprünglich im Vertrag vorgesehen waren. Eine Bestellungsänderung stellt den Unternehmer jeweils vor eine wichtige Frage: die Anpassung des Werkpreises. In einem je länger je schwierigeren Konkurrenzumfeld tun die Unternehmer gut daran, Vorsicht und Methodik walten zu lassen, und zwar gleich von Anfang der Vertragsbeziehungen an. Es ist so: Ist der Unternehmer im entscheidenden Moment nicht in der Lage zu beweisen, (1) dass der Bauherr etwas anderes verlangt hat als was vertraglich ausgemacht worden war, (2) dass die Bestellungsänderung ein mehr an Arbeit und/oder Kosten verursacht hat und, (3) dass er zur Zeit abgemahnt hat, kann er vor einem abgebrühten Bauherrn nur schwer bestehen und wird gezwungen sein, an seiner Gewinnmarge Abstriche vorzunehmen, oder sogar auf Verlust zu arbeiten. Die folgenden Massnahmen bedeuten sicher (etwas) mehr Arbeit in den verschiedenen Phasen eines Projektes. Sie sind keine Wunderlösung, doch sie erlauben, das Streitrisiko zu vermindern, oder zumindest die Chancen eines Ausgangs zu Gunsten des Unternehmes im Falle eines Streites zu erhöhen. Der vorsichtige Unternehmer achtet daher, im Moment der Ausarbeitung seines Angebots und bei Vertragsabschluss, auf folgende Punkte: n die Submissionsunterlagen sind aufmerksam zu studieren (Positionen und Quantitäten, Vertrag, allgemeine Vertragsbestimmungen) und wenn nötig, sind Abklärungen einzuholen; n das einzureichende Angebot ist sorgfältig zu erarbeiten, ohne Fehler (der Preis muss den verschiedenen Direktkosten und anderen Produktionskosten Rechnung tragen); n es empfiehlt sich, auf genaue Kalkulationsunterlagen zurückzugreifen (Löhne, 5 2015 Baukader

Sozialleistungen, Marktpreise der Materialien, Transportkosten, Baustelleneinrichtung, Abgaben, usw.); n das eigene Arbeitsprogramm ist festzulegen; n es ist darauf zu achten, dass die Vertragsklauseln im unterzeichneten Vertrag genügend präzis formuliert sind, und alle wichtigen Elemente des Abkommens enthalten (insbesondere Preis, die Umschreibung des zu erstellenden Werks, eine Klausel, welche das Vorgehen bei Bestellungsänderungen festlegt und – oder auch nicht – ein Verweis auf die SIA Norm 118, Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten). Bei der Ausführung des Vertrags empfiehlt es sich, auf Folgendes zu achten: n mit dem Bauherrn ist offen zu kommunizieren, und für wichtige Mitteilungen die Schriftform zu verwenden (Bausitzungsprotokolle, effektive Ausmasse, Abmahnungen oder Anzeigen an den Bauherrn, usw.); n der Bauherr muss sofort informiert, wenn der Unternehmer eine Bestellungsänderung vornimmt. Diese Anzeige kann sehr kurz gehalten sein, und - in dringenden Fällen (was oftmals der Fall ist) - durchaus per Mail oder Fax geschehen. Im diesem Fall ist es ratsam, anschliessend eine ausführlichere Mitteilung zu machen, per Einschreiben und im Idealfall – gemeinsam einen Anhang zum Vertrag zu unterschreiben. Leider, und noch allzu oft, bleibt der Unternehmer v.a. mit der Organisation der Baustelle und der Bauausführung beschäftigt, und vernachlässigt diese mühsame Büroarbeit. Sie erweist sich jedoch mehr als nützlich, um die Vergütung seiner Leistungen gemäss Vertrag sicherzustellen.

Lebenslauf Corinne Maradan Corinne Maradan hat ihr Studium an der Universität Freiburg zweisprachig deutsch/französisch absolviert. Danach arbeitete sie zuerst als Anwaltspraktikantin, dann als Mitarbeiterin in einer auf Immobilien-, Miet- und Baurecht spezialisierten Anwaltskanzlei, und rundete Ihre Ausbildung als Gerichtschreiberin für Handelssachen am Kantonsgericht Waadt ab. Seit 2014 ist Corinne Maradan Anwältin in der Kanzlei SPLC in Neuchâtel. Sie bearbeitet mehrheitlich Fälle im Bauwesen. Corinne Maradan berät ihre Mandanten auf Deutsch, Französisch und Italienisch.

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