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Amtliche Anzeige Gemäss §§ 19 f. des aargauischen Brandschutzgesetzes vom 21. Februar 1989 (SAR 585.100) und der aargauischen Kaminfegerverordnung vom 7. Januar 1991 (SAR 587.111) ist in der Gemeinde Neuenhof die

Konzession für den Kaminfegerdienst per 1. Januar 2018 für die kommende Amtsperiode 2018 bis 2021 neu zu erteilen. Die Konzessionsbewerbungen haben folgende Angaben zu enthalten: – Nachweis über die bestandene eidgenössische Meisterprüfung – Nachweis über die Ausbildung/Zulassung als Feuerungskontrolleur/Feuerungskontrolleurin Holz/Öl und Gas – Nachweis über die Ausbildung für Brandschutzbeauftragte – Die Bereitschaft, Kontrollaufgaben gemäss der Brandschutzund der Umweltschutzgesetzgebung zu übernehmen, namentlich baulicher Brandschutz, Bau- und Abnahmekontrollen von Feuerungs- und Tankanlagen, periodische Feuerschau und Feuerungskontrollen, Mängelbehebungen. Prüfung aller nicht in die Zuständigkeit der AGV fallenden Baugesuche in Bezug auf feuerpolizeiliche Bestimmungen – derzeitige oder in Aussicht stehende Konzession(en) – Anzahl Mitarbeitende und Lernende – Leumundszeugnis – rechtliche und wirtschaftliche Situation des Unternehmers – die Gestaltung der Tätigkeitskontrolle (anhand eines Beispiels) – die bisherige Tätigkeit – Referenzen Bedingung für die Erteilung einer Konzession ist der Wohnsitz im Kanton Aargau. Vor Erteilung ist der Abschluss einer genügenden Berufshaftpflicht nachzuweisen. Bewerbungen mit den erforderlichen Unterlagen und Offerten sind bis zum 12. Mai 2017 (Poststempel) der Abteilung Bau, Neuenhof, Zürcherstrasse 107, 5432 Neuenhof, einzureichen. Nähere Auskünfte erteilt die Abteilung Bau. Gemeinderat Neuenhof

Emil + Urs Gottesleben

NEUENHOF AUS DEM GEMEINDERAT Elektronisches Anmeldeverfahren Prämienverbilligung 2018 Alle Anträge gelangen direkt und digital an die Sozialversicherung Aargau (SVA). Die SVA stellt den Einwohnerinnen und Einwohnern ab April 2017 und nach Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung 2015 ein Schreiben mit einem Link sowie einem Code für die Onlineanmeldung zu. Mit dem Hinweis, dass der Antrag auf Ausrichtung der Prämienverbilligung innert sechs Wochen gestellt werden muss. Jedoch in jedem Fall bis spätestens 31. Dezember 2017. Andernfalls verfällt der Anspruch auf Prämienverbilligung 2018. Sollten die Steuerdaten 2015 bis zum 31. Juli 2017 noch nicht vorliegen, kann der Code telefonisch bei der SVA bis spätestens 31. Dezember 2017 beantragt werden. Antragstellung bei fehlendem Internetzugang Sollte die antragstellende Person über keinen Internetzugang verfügen, kann sie sich telefonisch mit der SVA in Verbindung setzen. Die Mitarbeitenden leisten Unterstützung bei der Antragstellung. Steuerveranlagungen Die Steuerdaten werden von der SVA automatisch ermittelt. Es müssen keine Steuerveranlagungen mehr eingereicht werden. Krankenkassenpolicen Die SVA ermittelt automatisch den zuständigen Krankenversicherer und die Höhe der Krankenkassenprämien. Daher müssen keine Policen mehr eingereicht werden. Anspruchsberechtigung für junge Erwachsene Junge Erwachsene (19–25jährige im Anspruchsjahr) mit einem massgebenden Einkommen vor dem Kleinverdienerabzug unter 24 000 Franken haben sich gemeinsam mit den Eltern anzumelden. Zur Berechnung des Anspruchs werden die Steuerfaktoren der Eltern ebenfalls berücksichtigt. Sozialhilfebeziehende Für Personen, die Sozialhilfe beziehen, wird ein Beitrag in der Höhe der maximalen Richtprämie gewährt. Der Differenzbetrag zwischen Richtprämie und effektiver Prämie kann bei der SVA für den Zeitraum bis zum nächstmöglichen Wechseltermin geltend gemacht werden. Gleichstellung Konkubinatspaare (§ 9

Abs. 2 KVGG) Die Berechnungsbasis für den Anspruch auf Prämienverbilligung bilden die Steuerveranlagungen beider Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Einkommens- und Vermögensteile werden zusammengezählt. Damit werden Konkubinatspaare und eingetragene Partnerschaften Ehepaaren gleichgestellt. Veränderung der wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnisse Das ausserordentliche Meldeverfahren kommt zur Anwendung bei einer dauerhaften Verschlechterung des Erwerbseinkommens von mindestens 20 % und während mehr als 6 Monaten (bei einem freiwilligen Einkommensverzicht wie zum Beispiel bei Weltreise oder Sprachaufenthalt wird ein Einkommen angerechnet, das erzielt werden könnte); bei einer Verbesserung des Einkommens um mindestens 20 % oder um mindestens 20 000 Franken; bei einem Vermögenszuwachs von mindestens 20 000 Franken; bei einer Änderung der persönlichen Verhältnisse (z.B. Geburt eines Kindes, Tod von Familienangehörigen, Wegzug, Trennung/Scheidung oder Auflösung des Haushalts, Pensionierung sowie Ein- und Austritte bei den Ergänzungsleistungen); bei einer fehlenden Steuerveranlagung. Einkommensverbesserungen sind in jedem Fall meldepflichtig. Wie kann die Veränderung des Einkommens oder der Personenanzahl gemeldet werden? Für die Meldung der persönlichen oder finanziellen Veränderungen wendet man sich per E-Mail unter Angabe von Name, Vorname, Versichertennummer und kurzer Begründung an ipv@ sva-ag.ch oder telefonisch an die SVA Aargau, Abteilung Prämienverbilligung (062 836 82 97). Die Meldung einer Einkommensverbesserung von mindestens 20 % oder mindestens 20 000 Franken sowie einer Vermögensverbesserung von mindestens 20 000 Franken sind Pflicht. Die Unterlassung kann mit Busse sanktioniert werden. Auszahlung Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt direkt über die Krankenkasse. So reduziert sich die monatlich zu bezahlende Grundprämie im Folgejahr.

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