Aufgaben des Jugendamtes und der behördlichen Sozialarbeit

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Jugendwohlfahrt, behördliche Sozialarbeit: Aufgabe der Jugendwohlfahrt ist unter anderem die Beratung und Unterstützung von Familien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Pflege und Erziehung Minderjähriger.

In der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien hat die behördliche Sozialarbeit

häufig mit dem Thema Gewalt –in psychischer, physischer oder sexueller Form – zu tun. Das oberste Prinzip für das Handeln ist dabei stets der Schutz und die Sicherung des Kindeswohls.

Wenn eine Meldung über eine mögliche Kindeswohlgefährdung eingelangt, wird die Familien-

und

Erziehungssituation

umfassend

erhoben

und

abgeklärt,

und

erforderlichenfalls in einem Team, welchem außer SozialarbeiterInnen auch PsychologInnen und JugendamtsleiterInnen angehören, einschätzen zu können, -

ob eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, wie gravierend diese Gefährdung ist

und ob in weiterer Folge -

der Einsatz von mobilen/ambulanten Hilfen in der Familie erforderlich und

-

oder ob das Kindeswohl letztlich nur mit einer Fremdunterbringung des Kindes

ausreichend ist

sichergestellt werden kann.

Im Falle von Gewalt in der Familie ist wie in jedem anderen Fall abzuklären, welche Hilfen benötigt werden und ob die Familie bereit ist, diese Hilfen auch anzunehmen.

Wenn die Kooperationsbereitschaft vorhanden ist, kann der Jugendwohlfahrtsträger je nach individueller Beurteilung der Situation verschiedene Unterstützungen anbieten

bzw. vorschlagen, zB. den Einsatz von Erziehungshilfe, Familienhilfe, psychologischer Behandlung, Psychotherapie, sozialpädagogischer Familienbetreuung u.a.

Das Ziel ist, die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten in der Erfüllung ihrer

Erziehungsaufgaben zu unterstützen, die vorhandenen Problematiken zu bearbeiten und eine Verbesserung des Zusammenlebens zu erreichen.

ARGE Gewaltpräventionstag

12.03.2013

Kurzzusammenfassung 1


Nur wenn das Kindeswohl bei einem Verbleib des/der Minderjährigen in der Familie nicht mehr sichergestellt werden kann, kann ein Kind aus der Familie genommen und

fremd untergebracht werden. Der Jugendwohlfahrtsträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der

Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug, also bei akuter Gefährdung des

Kindeswohls, kann der der Jugendwohlfahrtsträger die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, beim zuständigen Pflegschaftsgericht zu beantragen. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der Jugendwohlfahrtsträger dann vorläufig mit der Obsorge betraut.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es von Seiten des Jugendwohlfahrtsträgers

verschiedene Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten gibt, um Problematiken von

Gewalt zu bearbeiten, um Alternativen zu erarbeiten und andere Strategien zu

entwickeln. Es muss jeder Fall individuell beurteilt werden, damit geeignete und zielführende Maßnahmen gesetzt werden können.

ARGE Gewaltpräventionstag

12.03.2013

Kurzzusammenfassung 2


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