Amtsblatt Chemnitz

Page 17

49. Ausgabe 2010, Seite 17 Fortsetzung von Seite 16 Straßen- Reinigungsstraße ohne Nr. zugehörige Stichstraßen 03360.0 10505.0 11655.0 21200.1 21200.2 09261.0 06445.0 97605.0 13260.1 13260.2 08277.0 08280.0 06450.0 06452.0 07285.0 47210.0 13265.0 04440.0 13270.0 24150.0 05420.1 05420.2 03365.0

Wilhelm-Weber-Straße Willy-Reinl-Straße Windweg Winklerstraße Winklerstraße Winklhoferstraße Wittenberger Straße Wittgensdorfer Höhe (Wd.) Wittgensdorfer Straße Wittgensdorfer Straße Wladimir-Sagorski-Straße Wolgograder Allee Wolkensteiner Straße Wormser Straße Würschnitzstraße Würschnitztalstraße Württemberger Straße Würzburger Straße Wüstenrotstraße Yorckstraße Zeisigwaldstraße Zeisigwaldstraße Zeißstraße

Abschnitt von

bis

Ludwig-Richter-Straße Kochstraße Guerickestraße Leipziger Straße Leipziger Straße

Dresdner Straße Schiersandstraße Harthweg Hechlerstraße Arthur-Bretschneider-Straße

Zschopauer Straße Alte Herrenhaider Straße Leipziger Straße Bornaer Straße Südring Markersdorfer Straße Erdmannsdorfer Straße Bernsdorfer Straße Südstraße Klaffenbacher Straße Ludwigsburgstraße Heinrich-Schütz-Straße Ludwigsburgerstraße Augustusburger Straße Heinrich-Schütz-Straße Heinrich-Schütz-Straße Frankenberger Straße

Altenhainer Straße Ende (Wendestelle) Bornaer Straße Kornweg (Heilstätte) Stollberger Straße Stollberger Straße Scharfensteiner Straße Ende Ende Stadtgrenze (Bahnhof) Heidelberger Straße Gießerstraße Heidelberger Straße Heinrich-Schütz-Straße Steinweg Bersarinstraße Frankenberger Straße

Reinigungsarten und Reinigungshäufigkeiten W C T A/D T C 0,50 C 0,50 C 0,50 C 2,00 D 1,00 C 1,00 C 1,00 C 0,50 C 0,25 C 2,00 C 1,00 C 2,00 C 2,00 C 0,50 C 0,25 C 0,25 C 0,25 C 0,25 C 1,00 C 0,25 C 2,00 C 2,00 C 1,00 C 1,00

Straßen- Reinigungsstraße ohne Nr. zugehörige Stichstraßen

von

10515.0 11665.0 02415.0 01635.0 04445.1 04445.2 10520.0 07300.0 01640.1 01640.2

Zeppelinstraße Zeunerstraße Ziegeleistraße Zieschestraße Zietenstraße Zietenstraße Zinzendorfstraße Zöblitzer Straße Zöllnerplatz Zöllnerplatz

Popowstraße Kopernikusstraße Querstraße Augustusburger Straße Augustusburger Straße Gellertstraße Limbacher Straße Annaberger Straße Bundesstraße 107 Lohrstraße

01640.3 01640.4 01645.0 06456.0 21205.1 21205.2 21205.3 21205.4 06460.0 21210.1 21210.2 21210.3

Zöllnerplatz Zöllnerplatz Zöllnerstraße Zschopauer Platz Zschopauer Straße Zschopauer Straße Zschopauer Straße Zschopauer Straße Zum Schusterberg Zwickauer Straße Zwickauer Straße Zwickauer Straße

Zöllnerstraße Brühl Brühl

Abschnitt

Bahnhofstraße Moritzstraße Ritterstraße Georgistraße Albert-Junghans-Straße Falkeplatz Kappler Drehe Jagdschänkenstraße

Reinigungsarten und Reinigungshäufigkeiten W C T A/D T Nansenstraße C 0,50 Ende (bis Wendestelle Haus Nr. 20) C 0,50 Dorfstraße C 0,25 Rembrandtstraße C 1,00 Gellertstraße C 2,0 0 Forststraße C 1,00 Waldenburger Straße C 0,50 Schulstraße C 1,00 C 2,00 Müllerstraße (verkehrsberuhigter Abschnitt) C 1,00 Müllerstraße C 1,00 Mühlenstraße C 1,00 Lerchenstraße C 1,00 C 0,50 Moritzstraße C 2,00 D 2,00 W Ritterstraße C 2,00 D 1,00 Georgistraße C 2,00 Ende geschlossene Ortslage C 1,00 Schleife hinter „Am Steinberg” C 0,25 Kappler Drehe C 2,00 D 1,00 Jagdschänkenstraße C 2,00 Neefestraße C 1,00 bis

Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Chemnitz (Straßenreinigungsgebührensatzung) Aufgrund von §§ 4, 14, 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323) und der §§ 2, 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) sowie des § 51 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) beschließt der Stadtrat der Stadt Chemnitz in seiner Sitzung am 20. Oktober 2010 mit Beschluss-Nr. B-179/2010 folgende Satzung: §1 Benutzungsgebühren (1) Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslage Benutzungsgebühren. (2) Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt Chemnitz. §2 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer des durch die Straße erschlossenen Grundstückes. Der Erbbauberechtigte tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers. (2) Ist der Grundstückseigentümer eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern i. S. Wohneigentumsgesetzes, so wird die Gebühr einheitlich für das Gesamtgrundstück gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft festgesetzt. (3) Mehrere Gebührenschuldner eines Grundstücks sind Gesamtschuldner. (4) Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Gebührenschuldner über. §3 Gebührenmaßstab (1) Berechnungsgrundlagen für die Benutzungsgebühr sind die Frontlänge (Frontmetermaßstab), die Reinigungshäufigkeit nach Straßenverzeichnis (Anlage der Straßenreinigungssatzung) und die Art(en) der Reinigung (§ 4 Abs. 1 und § 5 der Straßenreinigungssatzung). (2) Die Frontlänge ist: 1. die Länge der an einer Straße anliegende(n) Grundstücksseite(n) (sogenannte Vorderliegerlängen). 2. die nicht an einer Straße anliegende(n), aber dieser Straße zugewandte(n) Grundstücksseite(n). Als „zugewandt” wird eine Grundstücksseite angesehen, wenn sie parallel oder in einem Winkel kleiner 45 Grad zur Straße verläuft (sogenannte Hinterliegerlängen). Verläuft die zugewandte Grundstücksseite nicht parallel zur Straße, so wird die Länge der Strecke zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der der zu reinigenden Straße zugewandten Grundstücksseite(n) durch Projektion auf die Straßenmitte ermittelt wird, als Längenbegrenzung zugrunde gelegt. Ergeben sich aufgrund des Straßenverlaufes mehrere senkrechte Projektionsmöglichkeiten auf die Straßenmitte, so ist die kürzeste Strecke maßgebend. 3. An einer erschließenden Straße anliegende (Vorderliegerlänge) und dieser Straße zugewandte Grundstücksseiten (Hinterliegerlänge) werden addiert, wobei kein Teil doppelt berechnet werden darf. (3) Bei einem Grundstück, das weder an der erschließenden Straße anliegt, noch eine ihr zugewandte Seite hat, wird ersatzweise die Grundstücksseite zugrunde gelegt, die einer in gerader Linie gedachten Verlängerung der Straße zugewandt ist. Ergeben sich bei abknickenden Straßen mehrere den gedachten Verlängerungen zugewandte Grundstücksseiten, ist die Seite mit der höchsten Gebühr maßgebend. (4) Wird ein Grundstück mehrfach erschlossen, ist als Bemessungsgrundlage für die Gebühr jede an den erschließenden Straßen anliegende oder ihnen zugewandte Grundstücksseite heranzuziehen. (5) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 - 4 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet. §4 Gebührensatz (1) Die Benutzungsgebühr beträgt jährlich je Frontmeter (§ 3 der Satzung): Reinigungsklasse entsprechend § 4 Abs. 1 Straßenreinigungssatzung Gebühr A 1 Reinigungspflicht der Stadt Chemnitz auf Fußgängerzonen 1-mal wöchentlich 10,40 E A 2 Reinigungspflicht der Stadt Chemnitz auf Fußgängerzonen 2-mal wöchentlich 20,30 E A 3 Reinigungspflicht der Stadt Chemnitz auf Fußgängerzonen 3-mal wöchentlich 30,20 E A 5 Reinigungspflicht der Stadt Chemnitz auf Fußgängerzonen 5-mal wöchentlich 50,00 E D D D D D

0,5 1 2 3 5

W C C C C

0,25 0,5 1 2

Reinigungspflicht der Stadt Chemnitz auf Gehwegen alle 2 Wochen Reinigungspflicht der Stadt Chemnitz auf Gehwegen 1-mal wöchentlich Reinigungspflicht der Stadt Chemnitz auf Gehwegen 2-mal wöchentlich Reinigungspflicht der Stadt Chemnitz auf Gehwegen 3-mal wöchentlich Reinigungspflicht der Stadt Chemnitz auf Gehwegen 5-mal wöchentlich

4,73 E 8,96 E 17,42 E 25,88 E 42,80 E

Winterdienstpflicht der Stadt Chemnitz auf Gehwegen und Fußgängerzonen

12,12 E

Reinigungspflicht der Stadt Chemnitz auf Fahrbahnen alle 4 Wochen Reinigungspflicht der Stadt Chemnitz auf Fahrbahnen alle 2 Wochen Reinigungspflicht der Stadt Chemnitz auf Fahrbahnen 1-mal wöchentlich Reinigungspflicht der Stadt Chemnitz auf Fahrbahnen 2-mal wöchentlich

1,00 E 1,50 E 2,50 E 4,50 E

C 3 Reinigungspflicht der Stadt Chemnitz auf Fahrbahnen 3-mal wöchentlich 6,50 E C 5 Reinigungspflicht der Stadt Chemnitz auf Fahrbahnen 5-mal wöchentlich 10,50 E (2) Die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung. (3) Bei Kombination von Reinigungsklassen sind die Gebührensätze zu addieren. §5 Auskunfts- und Anzeigepflicht (1) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist vom Veräußerer und Erwerber der Stadt Chemnitz innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. §6 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem die regelmäßige Reinigung der Straße erfolgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, in dem die regelmäßige Reinigung endgültig eingestellt wird. (2) Die Gebührenschuld entsteht jeweils am Anfang des Kalenderjahres. In den Fällen des § 2 Abs. 4 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats. (3) Die Benutzungsgebühr wird für das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Gebührenbescheid der Stadt Chemnitz festgesetzt. Die Gebühren werden zu 1/4 des Jahresbetrages nach Maßgabe des Gebührenbescheides am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Die Gebühren für einen zurückliegenden Zeitraum sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu entrichten. (4) Die Straßenreinigungsgebühr kann auf Antrag des Gebührenpflichtigen niedriger festgesetzt werden, wenn die Gebührenbemessung nach den Vorschriften dieser Satzung nach Lage des einzelnen Falles zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt. (5) Falls die Straßenreinigung vorübergehend eingeschränkt oder eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Das Gleiche gilt auch bei Behinderung der Straßenreinigung durch ruhenden Verkehr oder durch sonstiges Verhalten Dritter. (6) Rückständige Gebühren werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) beigetrieben. §7 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Ziff. 2 SächsKAG handelt, wer seinen Auskunfts- und Anzeigepflichten nach § 5 nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. (3) Andere Straf- und Bußgeldregelungen bleiben hiervon unberührt. (4) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. §8 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Chemnitz (Straßenreinigungsgebührensatzung - StrRGebS) vom 1. Dezember 1999 einschließlich der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Chemnitz vom 15. Dezember 2004 und der 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Chemnitz vom 18. Dezember 2006 außer Kraft. Chemnitz, den 16.11.2010 Barbara Ludwig Oberbürgermeisterin (Dienstsiegel)

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Zur öffentlichen Bekanntmachung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Chemnitz (Straßenreinigungssatzung) und der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Chemnitz (Straßenreinigungsgebührensatzung) wird folgender Hinweis gegeben: Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.