Migration und Integration. Aufenthaltsrecht, Integrations- und Migrationspolitik in Deutschland

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Abweichend hiervon kann bei Asylberechtigten und anerkannten GFK-Flüchtlingen von dem Nachweis ausreichenden Wohnraums und eigenständiger Unterhaltssicherung abgesehen werden, weil diese wegen ihrer politischen Verfolgung nicht in ihrem Herkunftsland mit ihrer Familie zusammenleben können (§ 29 Absatz 2 AufenthG). Minderjährige ledige Kinder von Deutschen und Eltern von minderjährigen ledigen Deutschen, deren Aufenthalt die Ausübung der Personensorge bezweckt, haben auch ohne den Nachweis ausreichenden Wohnraums und der Unterhaltssicherung Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis (§ 28 Absatz 1 Satz 2 AufenthG). Voraussetzung ist, dass der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Beim Ehegattennachzug zu Deutschen kann bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung gefordert werden (§ 28 Absatz 1 Satz 3 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt den nachziehenden Ehegatten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 28 Absatz 5 AufenthG). Der Arbeitsmarktzugang für Familienangehörige von Ausländern richtet sich danach, inwieweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist (§ 29 Absatz 5 Nr. 1 AufenthG). Familienangehörige von Ausländern mit gleichberechtigtem (unbeschränktem) Arbeitsmarktzugang erhalten ebenfalls einen gleichberechtigten Zugang, Angehörige von Personen mit nachrangigem Zugang einen nachrangigen Zugang. Im Übrigen erhalten sie einen Arbeitsmarktzugang, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat, es sei denn, der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet, verfügt nur über ein befristetes Aufenthaltsrecht und hat selbst keine Perspektive auf einen Daueraufenthalt und einen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang (§ 29 Absatz 5 Nr. 2 AufenthG). Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis aus bestimmten humanitären Gründen besitzt, kann der Nachzug seiner Familienangehörigen nur nach den Umständen des Einzelfalls gestattet werden; außerdem muss die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die Familienangehörigen aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen erfolgen (§ 29 Absatz 3 Satz 1 AufenthG). Soweit die Aufenthaltserlaubnis nur für einen vorübergehenden Aufenthalt oder nach der gesetzlichen Altfallregelung (§ 104a Absatz 1 Satz 1, § 104b AufenthG) erteilt wurde oder weil eine Abschiebung über einen längeren Zeitraum nicht möglich ist, wird ein Familiennachzug nicht gewährt (§ 29 Absatz 3 Satz 3 AufenthG).

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