Migration und Integration. Aufenthaltsrecht, Integrations- und Migrationspolitik in Deutschland

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Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. EU Nr. L 081 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. EU Nr. L 405, S. 23), eine hochsichere einheitliche Visummarke, die Fälschungen und Missbrauch vorbeugen soll, sowie einheitliche Kriterien der Antragstellung, Prüfung und Entscheidung über ein Visum. Die europäische Visumpolitik leistet damit einen Beitrag sowohl zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung als auch zur Sicherheit in der EU. Der Abschluss von Visumerleichterungsabkommen mit Drittstaaten ist ein weiterer Bestandteil der europäischen Visumpolitik. Derzeit werden in den europäischen Gremien folgende weitere EG-Verordnungen beraten: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft Mit dem Visakodex soll der bestehende Gemeinschaftsacquis, der die Erteilung von Schengenvisa regelt, konsolidiert und in Teilbereichen inhaltlich reformiert werden. Es handelt sich dabei um ein grundlegendes Reformwerk, das eine Reihe von bisherigen Rechtsakten zusammenfassen und ablösen soll, insbesondere die bislang gültige Gemeinsame Konsularische Instruktion (GKI) sowie die einschlägigen Artikel 9 bis 17 des Schengener Durchführungsübereinkommens. Es sollen damit die zentralen Regelungen des vergemeinschafteten Visumrechts neu gefasst werden. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, zur Aufnahme biometrischer Identifikatoren einschließlich Bestimmungen über die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen Ziel der vorgeschlagenen Verordnung ist die Anpassung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) aufgrund der mit Einführung des Visuminforma­ tionssystems (VIS) erforderlich werdenden Abnahme biometrischer Daten von den Visumantragstellern. Um den Auslandsvertretungen bei der anstehenden

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