Migration und Integration. Aufenthaltsrecht, Integrations- und Migrationspolitik in Deutschland

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Das erste Schwerpunkthandlungsfeld des Integrationsprogramms ist die sprachliche Bildung. Zu den Themen frühkindliche und schulische sprachliche Bildung, sprachliche Bildung am Übergang Schule-Beruf beziehungsweise berufsbezogene sprachliche Bildung, sprachliche Bildung für die und in der Hochschule sowie Evaluation von Angeboten der sprachlichen Bildung erarbeiten die oben genannten Akteure gemeinsam Empfehlungen und Umsetzungsstrategien. Als zweiter Schwerpunkt wird sich der Bereich der beruflichen Integration anschließen.

5.5 Wahlrecht und Beteiligungsmöglichkeiten von Migranten Nach Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes steht das Wahlrecht dem Volk zu. Damit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Staatsvolk, also die Gemeinschaft der deutschen Staatsbürger, gemeint. Ausländer haben grundsätzlich kein Wahlrecht. Eine Ausnahme bilden die Europawahlen. Hierbei sind in Deutschland lebende Unionsbürger, das heißt Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, sowohl wahlberechtigt als auch wählbar. Dies ergibt sich aus § 6 Absatz 3 sowie § 6b Absatz 2 des Europawahlgesetzes, mit denen Artikel 19 Absatz 2 des EG-Vertrages sowie die Richtlinie 93/109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Eine weitere Ausnahme bildet das kommunale Wahlrecht für Unionsbürger. Diese sind in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 28 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. Die Regelung ist durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2086) eingefügt worden und beruht auf europäischem Gemeinschaftsrecht. Artikel 19 Absatz 1 des EG-Vertrages und die Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 gewähren jedem Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen. Dabei gelten für ihn dieselben Bedingungen wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates.

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