wd | Herbstausgabe 2017

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Photovoltaikanlagen: Eigennutzung des produzierten Stroms hat steuerliche Tücken Strom nicht nur zu produzieren, sondern diesen auch gleich selbst zu nutzen, gewinnt zunehmend an Attraktivität. Immer häufiger werden daher nicht nur Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) montiert, sondern auch die technischen Voraussetzungen geschaffen, den produzierten Strom direkt im eigenen Haushalt zu verbrauchen. Wird der mit der Anlage produzierte Strom nicht nur - wie bisher häufig die Regel - in das öffentliche Netz eingespeist, sondern zum Teil auch für den Eigenverbrauch verwendet, ergeben sich komplexe steuerliche Fragestellungen. Steuerliche Regelungen für PV-Anlagen, die ausschließlich in das Netz einspeisen, lassen sich nicht ohne weiteres auf Fälle mit teilweisem Eigenverbrauch übertragen. Eine genaue Analyse der konkreten Situation ist notwendig. Wird andererseits der gesamte produzierte Strom selbst verbraucht, sind steuerliche Themen ohne Bedeutung.

nehmer, dem kein Vorsteuerabzug zusteht, er kann allerdings auf diese Ausnahme verzichten und die PV-Anlage zu 100 % dem Unternehmensvermögen zuordnen, vorausgesetzt mindestens 10 % der produzierten Strommenge werden in das allgemeine Stromnetz eingespeist. Er sichert sich so den vollen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage sowie sonstigen Rechnungen in Zusammenhang mit der Anlage. Im Gegenzug muss der Netzbetreiber zusätzlich zum Strompreis 19 % Umsatzsteuer gutschreiben, die an das Finanzamt abzuführen sind. Für den Netzbetreiber ist das unproblematisch, da diesem die Umsatzsteuer erstattet wird. Wird Strom selbst genutzt, steht der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs jedoch ein erheblicher Nachteil gegenüber: Für den Eigenverbrauch muss Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden - und die muss der Anlagenbetreiber aus eigener Tasche bezahlen. Den erstatteten Vorsteuern stehen damit spätere Zahlungen gegenüber, sodass der Erstattung insoweit nur noch eine Finanzierungsfunktion zukommt.

Der Vorsteuerabzug ist nur dann möglich, wenn der einspeisende Unternehmer, d. h. der Vertragspartner des Netzbetreibers, auch der auf der Rechnung genannte Empfänger ist.

Umsatzsteuer zurückholen oder lieber doch nicht? Häufig werben Verkäufer von PV-Anlagen damit, dass der Käufer letztendlich nur mit dem Nettopreis der Anlage belastet ist, weil die im Preis enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet wird. Auf den ersten Blick ist das zutreffend: Durch die teilweise Einspeisung des produzierten Stroms in das Stromnetz wird der Anlagenbetreiber zum umsatzsteuerlichen Unternehmer. Bleibt der jährliche Umsatz aus dem Stromverkauf unter 17.500 € und erzielt der Betreiber keine weiteren Umsätze, die unter das Umsatzsteuergesetz fallen, gilt er zwar als so genannter Kleinunter-

Wird nicht auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, bleibt der Anlagenbetreiber mit Bruttopreisen belastet, da kein Vorsteuerabzug möglich ist. Demgegenüber muss er aber auch keine Umsatzsteuer auf seinen Eigenverbrauch entrichten. Auch administrativer Aufwand (siehe Kasten unten) entfällt.

Keine steuerliche Regelung ohne Gestaltungsmöglichkeit! Entscheidet sich der PV-Anlagenbetreiber bei Montage für den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, muss er grundsätzlich bis zur Demontage Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch bezahlen - über die Jahre kann so eine erhebliche Summe zusammenkommen. Allerdings ist er nur für fünf Jahre an diese ursprüngliche Entscheidung gebunden. Ab dem sechsten Jahr nach Inbetriebnahme der PV-Anlage ist daher in der Regel der Übergang zur Kleinunternehmerregelung möglich, sodass ab Pflichten eines umsatzsteuerlichen Unternehmers: • Abgabe jährlicher Umsatzsteuererklärungen

Unseren Mandanten steht ein persönlicher Berater als Partner zur Seite, der die Bedürfnisse seiner Mandanten genau kennt und individuell und intensiv betreuen kann. Trotz unserer Größe und internationalen Ausrichtung gehören der persönliche Bezug und die Verwurzelung in der Region zu unserer Unternehmensphilosophie. Hier im Bild die Geschäftsführer Christian Slabon, Dr. Simone Jäck, Thorsten Waibel, Dr. Johannes A. Huber, Peter Rucker, Thomas Vogl und Christian Plötz.

Abgabe monatlicher (!) Umsatzsteuervoranmeldungen; erst nach Ablauf von zwei Jahren kann - je nach Höhe der Umsatzsteuerzahllast - auf vierteljährliche Voranmeldungen umgestellt oder sogar ganz auf diese verzichtet werden.


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