Klartext 2.2011

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2 . 2011

Rund um Recht und Steuern von pkl-kmk

20 Jahre Gerechtigkeit

pkl-kmk-Lauftreff:

Arbeitsrecht:

Versicherungen:

Investieren:

Mandantenportr채t:

Fit in den Fr체hling

Was darf der Arbeitgeber

Jeder hat sie,

Neue Richtlinie zum

Ute Schlieder

einseitig anordnen?

jeder hasst sie.

Investitionszuschuss

Metallwarenfabrik

www.pkl-kmk.de


Inhalt

Editorial

pkl-kmk-Lauftreff

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Fit in den Frühling Arbeit und Recht aktuell

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Was darf der Arbeitgeber einseitig anordnen?

Liebe Leserin, lieber Leser, Umsatzsteuer im Kfz-Gewerbe

Schön, dass Sie unser 20-jähriges Jubiläum mit uns feiern!

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Normalerweise schaut man bei einer Jubiläumsfeier gerne zurück und lässt die Jahre Revue passieren. Das wollen wir nur kurz tun, denn die Gegenwart und Zukunft sind doch so viel spannender.

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TÜV- und DEKRA-Gebühren Aktuelle Rechtsprechung

Ur/teilchen! Versicherungen – aber sicher!

Seit dem Start im Mai 1991 mit 2 Personen haben wir kontinuierlich expandiert, fusioniert und uns zu einem schlagkräftigen Verbund von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Unternehmensberatern mit 100 Mitarbeitern entwickelt. Dass diese Entwicklung möglich war, verdanken wir unseren qualifizierten und engagierten Mitarbeitern, denen wir an dieser Stelle dafür herzlich Danke sagen. Stolz sind wir, dass inzwischen wesentliche Leistungsträger aus unserem eigenen Nachwuchs stammen und bereits ihre Ausbildung bei uns absolviert haben. Die Investition in gute Ausbildung ist für uns sehr wichtig und sichert auch unsere unternehmerische Zukunft. Damit alle Kinder, auch schon die ganz kleinen, optimale Chancen haben, engagieren wir uns im Rahmen unserer Möglichkeiten in Kindergärten, beispielsweise mit dem Projekt Dresdner Ostermalen. Wir wissen, dass das nur ein Zeichen ist, aber vielleicht finden sich ja genügend Nachahmer; wir würden uns freuen. In diesem Jahr wird unsere Beratungsgruppe weiter wachsen. Wir werden unsere Mitarbeiterzahl noch einmal deutlich erweitern, um Ihnen qualifizierte Beratung verbunden mit einem persönlichen Ansprechpartner zu bieten. Zwei neue Büros in Frankfurt und Chemnitz werden im Laufe des Jahres eröffnet. Sie sehen: 20 Jahre und kein bisschen leise! Nun wünschen wir Ihnen eine interessante Lektüre unserer Klartext-Jubiläumsausgabe.

Hans-Joachim Kraatz Geschäftsführer kmk Steuerberatungs- gesellschaft

Thomas Keller Partner pkl Keller Spies Partnerschaft

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Jeder hat sie, jeder hasst sie. Investieren ins Unternehmen

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Neue Richtlinie zum Investitionszuschuss Mitarbeiterporträts

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pkl, Cornelia Lippert und kmk, Mandy Reber Mandantenporträt

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Ute Schlieder Metallwarenfabrik Rückblick

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Vortragsveranstaltungen

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Termine

Veranstaltungskalender für das 2. Halbjahr 2011


pkl-kmk

pkl-kmk-Lauftreff

Fit in den Frühling

Aufgrund Regens das erste Mal nur im kleinen Team: StB Alexander Holzhauer, RA Frank Stange, StB Gudrun Richter, WP und StB Hans-Joachim Kraatz, Personaltrainerin Angelika Küng, RA Thomas Felchner und Dipl.-Designer Steffen Knopek (v. l.)

Mens sana in corpore sano Unter der Redewendung „Ein gesunder Geist in einem gesunden Körper“ findet seit diesem Jahr ein gemeinsamer Lauftreff der Unternehmen pkl und kmk statt. Einmal im Monat geht es für Lauffans und Sportbegeisterte durch den Großen Garten – begleitet von Personaltrainerin Angelika Küng, Miss Fitness Österreich 2004 (personaltrainerdresden.de). Sie übernimmt die entsprechende Zusammenstellung der Gruppen je nach Leistungsstärke und gibt Tipps zu Laufstil und Konditionstraining. Am 27. April 2011 war es dann soweit: der erste pkl-kmk-Lauftreff! Obwohl das Wetter den ganzen Tag durchhielt, fielen prompt kurz vor dem Start die ersten Tropfen. Nichtsdestotrotz führten die anwesenden, hartgesottenen Läufer unter professioneller Anleitung von Angelika Küng ein kleines Training durch. Im Anschluss daran gab es bei gesunden Snacks und Getränken noch Tipps zur Ernährung und zu Möglichkeiten, auch mit kleinen aber wirksamen Mitteln den Körper fit zu halten.

Interessierte können sich jederzeit auf www.pkl-kmk.de zu unserem Lauftreff anmelden. Die Termine werden immer online bekannt gegeben. Die Teilnahme ist natürlich kostenfrei und es können gern auch weitere Läufer mitgebracht werden. Gelaufen wird bei jedem Wetter – außer bei Starkregen. Anmeldung zum Lauftreff unter: www.pkl-kmk.de

Ihr Ansprechpartner Frank Stange Rechtsanwalt Telefon 0351 86266-102 stange@pkl.com

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Arbeitsrecht

Arbeit und Recht aktuell

Was darf der Arbeitgeber einseitig anordnen? Spielräume und Grenzen des Weisungsrechts Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitgeber in bestimmten Bereichen und unter gewissen Voraussetzungen das Recht zu, Arbeitsbedingungen einseitig zu verändern, ohne hierfür eine Änderung des Arbeitsvertrages vornehmen zu müssen. Dieses sogenannte Weisungsrecht ist in § 106 Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Es bezieht sich konkret auf den Inhalt, den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung sowie die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wird eingeschränkt durch den Arbeitsvertrag, etwaige Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge. Was durch diese Regelungen bereits konkret definiert ist, kann nicht mehr durch einseitige Weisung verändert werden.

Aber: Die Zuweisung einer geringwertigeren Tätigkeit ist jedoch nicht möglich. In Notfällen können auch fachfremde Arbeiten zugewiesen werden. Beispiele: Die Anordnung von Dienstreisen im In- und Ausland können dann einseitig vom Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn sie zum Berufsbild gehören (z. B. bei Vertriebsmitarbeitern oder Handelsvertretern). Die Zuweisung von Schichten (auch Nacht- und Wochenendschichten) ist vom Weisungsrecht gedeckt. Umstritten ist, ob die Teilnahme an Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen vom Weisungsrecht umfasst ist.

Beispiel: Wird etwa im Arbeitsvertrag die Lage der Arbeitszeit festgeschrieben (z. B. 8:00 – 17:00 Uhr), kann diese nicht mehr einseitig verändert werden.

T I P P Die Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sollte deshalb vorsorglich im Arbeitsvertrag geregelt werden. Die Anordnung einer bestimmten Kleiderordnung ist dann einseitig möglich, wenn es hierfür ein betriebliches Bedürfnis gibt (z. B. Schutzkleidung oder bei bestimmten Marketingkonzepten).

T I P P Es empfiehlt sich daher für den Arbeitgeber bei der Abfassung der Arbeitsverträge sorgfältig zu prüfen, ob hierdurch nicht das Weisungsrecht nachteilig eingeschränkt wird. Je konkreter die Regelungen im Arbeitsvertrag sind, desto stärker wird das Weisungsrecht des Arbeitgebers eingeschränkt. Andererseits sollte der Arbeitsvertrag nicht zu allgemein gefasst sein, da er ansonsten gegen § 2 Nachweisgesetz, das Transparenzgebot und den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt, was zur Unwirksamkeit einzelner Arbeitsvertragsklauseln führt.

Achtung: Die Anordnung von Überstunden unterfällt nicht dem Weisungsrecht. Hierzu ist eine konkrete und wirksame Regelung im Arbeitsvertrag erforderlich. Folgen: Kommt der Arbeitnehmer einer einseitigen Weisung nicht nach, riskiert er nach entsprechender Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung. Bei der Ausübung des Weisungsrechts sind unter anderem die persönlichen Einzelfallumstände (wie etwa Kinderbetreuung, Pflege naher Angehöriger) zu berücksichtigen. Deren Missachtung kann eine Weisung unwirksam machen.

Arbeitszeit

Änderungskündigung

Das Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit bezieht sich nur auf die Lage der Arbeitszeit, nicht auf die Dauer. Der Arbeitgeber kann also den Anfang und das Ende der Arbeitszeit sowie die Lage der Pausen bestimmen. Die Dauer der Arbeitszeit (z. B. 40 Stunden pro Woche) gehört zum unantastbaren Kernbereich des Arbeitsverhältnisses, der einseitig nicht verändert werden kann.

Kann sich der Arbeitgeber nicht auf ein Weisungsrecht stützen, bleibt ihm lediglich noch die Möglichkeit einer Änderungskündigung. Hierbei ist jedoch der gesetzliche Änderungskündigungsschutz (§ 2 KSchG) zu beachten, der sehr hohe Hürden aufstellt. Der Ausspruch einer unwirksamen Änderungskündigung kann erhebliche finanzielle Nachteile zur Folge haben.

Arbeitsort

Betriebsrat

Auch bei der Festlegung des Arbeitsortes steht dem Arbeitgeber ein weites Weisungsrecht zu. Soweit im Arbeitsvertrag keine Einschränkungen enthalten sind, ist der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt, den Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsort eines bundesweit tätigen Unternehmens einzusetzen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt mit Urteilen vom 13.4.2010 (Az.: 9 AZR 36 / 09) und 25.8.2010 (Az.: 10 AZR 275 / 09 – Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht) nochmals bekräftigt.

Sollte die Weisung die Qualität einer Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG erreichen, ist vorher die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen (§ 99 Abs. 1 BetrVG).

Arbeitsleistung Gleiches gilt für den Inhalt der Arbeitsleistung. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer mit den berufstypischen Tätigkeiten betrauen, sofern er sich im Arbeitsvertrag nicht mit einer zu konkreten Tätigkeitsbeschreibung, möglicherweise auch zu eng gefassten Stellenbeschreibung nachteilig gebunden hat. Auch Nebentätigkeiten, wie z. B. die Reinigung und Pflege von Arbeitsmitteln (Maschinen, Dienstwagen) kann der Arbeitgeber anordnen.

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Fazit: Ob Maßnahmen vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt sind, sollte stets sorgfältig geprüft werden. Muss im Einzelfall zu einer Änderungskündigung gegriffen werden, ist unbedingt der gesetzliche Kündigungsschutz und der richtige Verfahrensablauf zu beachten.

Ihr Ansprechpartner Silvio Lindemann Rechtsanwalt Telefon 0351 86266-115 lindemann@pkl.com


Steuern

Umsatzsteuer im Kfz-Gewerbe

TÜV- und DEKRA-Gebühren Wer kennt ihn nicht – den gefürchteten TÜV- bzw. DEKRA-Termin? Alle Jahre wieder sind Fahrzeughalter verpflichtet, ihr Kraftfahrzeug von den amtlichen Überwachungsorganisationen überprüfen zu lassen. Nach Abschluss der Überprüfungen erhalten die Fahrzeughalter neben den ärgerlichen Mängellisten auch eine Rechnung über die Prüfgebühren. Landläufig wird angenommen, dass es sich bei den Prüfungstätigkeiten um umsatzsteuerfreie Leistungen handelt, da es ja „irgendwie staatlich“ ist. Dies ist jedoch eine Irrtum: TÜV (früher: Dampfkessel-Revisions-Verein) und DEKRA sind zwei privatwirtschaftliche Vereine, die lediglich mittelbar als Staatsverwaltung fungieren. Sie erbringen umsatzsteuerbare und mangels Befreiungsvorschriften auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Ihre Rechnungen erfolgen daher mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Schuldner der Prüfgebühren ist der Fahrzeughalter. Auf ihn ist auch die Gebührenrechnung ausgestellt. Praktischerweise erfolgt die Vorstellung des Fahrzeuges durch das Autohaus. Dieses entrichtet dann im Auftrag und auf Rechnung des Kunden die Gebühren an TÜV und DEKRA. Oftmals werden die verauslagten Gebühren in der Rechnung des Autohauses an den Kunden mit Umsatzsteuer weiterberechnet. Dies ist nicht korrekt, da es sich bei den Gebühren aus Sicht des Autohauses nur um einen durchlaufenden Posten handelt.

TÜV-Rechnung (ausgestellt auf den Fahrzeughalter): TÜV-Gebühren 100,00 EUR Umsatzsteuer 19 % 19,00 EUR zu zahlen 119,00 EUR

Falsche Weiterberechnung des Autohauses an den Kunden: Reparatur Lenksäule 500,00 EUR Austausch Bremsbeläge und Bremsscheiben 400,00 EUR Verauslage TÜV-Gebühren (netto) 100,00 EUR Summe netto 1.000,00 EUR Umsatzsteuer 19 % 190,00 EUR zu zahlen 1.190,00 EUR

Folgen für das Autohaus: · Die (in falscher Höhe) ausgewiesene Umsatzsteuer von 190,00 EUR muss an das Finanzamt abgeführt werden · aus der TÜV-Gebührenrechnung hat das Autohaus keinen Vor steueranspruch, da Rechnungsempfänger der Fahrzeughalter ist Folgen für den Kunden: · obwohl eine Rechnung mit einem Umsatzsteuerausweis in Höhe von 190,00 EUR vorliegt, darf der Kunde nur 171,00 EUR als Vorsteuer geltend machen, da der Restbetrag von 19,00 EUR (TÜV-Gebühr 100,00 EUR x 19 % = 19,00 EUR) unberechtigt ausgewiesen wurde

Richtige Weiterberechnung des Autohauses an den Kunden: Reparatur Lenksäule 500,00 EUR Austausch Bremsbeläge und Bremsscheiben 400,00 EUR Zwischensumme 900,00 EUR Umsatzsteuer 19 % 171,00 EUR Zwischensumme 1.071,00 EUR Verauslagte TÜV-Gebühren (brutto) 119,00 EUR zu zahlen 1.190,00 EUR Die TÜV-Rechnung wird der AutohausRechnung im Original beigefügt. TÜV-Rechnung (ausgestellt auf den Fahrzeughalter): TÜV-Gebühren 100,00 EUR Umsatzsteuer 19 % 19,00 EUR zu zahlen 119,00 EUR

Folgen für das Autohaus: · die korrekte Umsatzsteuer in Höhe von 171,00 EUR muss an das Finanzamt abgeführt werden Folgen für den Kunden: · Vorsteueranspruch aus der Autohausrechnung: 171,00 EUR · Vorsteueranspruch aus der TÜV-Rechnung: 19,00 EUR Steuerberater Alexander Holzhauer berät Sie gern zu diesem Thema und klärt Sie auch zu den Sonderfällen „Paketpreis“ und „Feinstaubplakette“ auf.

Ihr Ansprechpartner Alexander Holzhauer Steuerberater Telefon 0351 89959-21 holzhauer@kmk-dd.de

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Recht

Aktuelle Rechtsprechung

Ur/teilchen! Verträge mit Angehörigen: Unregelmäßigkeiten bei den Nebenkosten Die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen setzt u. a. voraus, dass die vertraglichen Verhältnisse wie unter fremden Dritten üblich geregelt sind (Fremdvergleich). Treten „lediglich“ bei den Nebenkosten Unregelmäßigkeiten auf, führt dies nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen nicht automatisch dazu, dass der Mietvertrag steuerlich nicht anerkannt wird. Eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung von Nebenkosten ist im Zusammenhang mit sämtlichen weiteren Feststellungen zu würdigen, die für oder gegen eine private Veranlassung sprechen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch bei Fremdvermietungen häufig Unkorrektheiten bzw. Nachlässigkeiten bei den Nebenkostenabreden und -abrechnungen auftreten. H i n w e i s Im Streitfall war weder die möglicherweise verspätete Abrechnung noch die ausgebliebene Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächlich höheren Nebenkosten schädlich. Dabei verweist das Finanzgericht auf den Bundesfinanzhof, der unter Umständen sogar die überhaupt nicht erfolgte Vereinbarung und Abrechnung der Nebenkosten als unschädlich bewertet (FG Niedersachsen, Urteil vom 7.12.2010, Az. 3 K 251 / 08).

Abgeltungsteuer: Kein Altersentlastungsbetrag für Kapitalerträge In die Berechnung des Altersentlastungsbetrags fließen Kapitalerträge nicht ein, soweit sie der Abgeltungsteuer unterliegen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf aktuell bestätigt. Bei Rentnern, die neben ihrer Rente ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, entfällt der Altersentlastungsbetrag also vollständig. Ausnahme: Sofern die Kapitalerträge über die Günstigerprüfung der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden, lässt sich der Altersentlastungsbetrag auch von den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehen. Bei Steuerpflichtigen, die am 2.1.1941 oder später geboren sind, wird der Altersentlastungsbetrag sukzessive – bis zum Jahr 2040 – auf 0 EUR abgeschmolzen (FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2010, Az. 15 K 2712 / 10 E).

Verzicht auf Darlehensforderung kann zu Werbungskosten führen Wenn ein geschäftsführender Kleingesellschafter seiner GmbH ein Darlehen gewährt, später aber auf die Rückzahlung verzichtet, kann der Verzicht zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen, soweit die Darlehensforderung noch werthaltig ist. 6

H i n w e i s Der Bundesfinanzhof hat den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen. Sollte das Finanzgericht zu dem Schluss kommen, dass der Verzicht erklärt wurde, um den Arbeitsplatz zu sichern, ist zu prüfen, welchen Wert die Darlehensforderung im Zeitpunkt des Verzichts noch hatte. Denn nur in dieser Höhe sind dem Steuerpflichtigen Aufwendungen entstanden, die er als Werbungskosten abziehen kann (BFH-Urteil vom 25.11.2010, Az. VI R 34 / 08).

Abgrenzung: Selbstständige versus nichtselbstständige Tätigkeit Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner GmbH einen Beratungsvertrag schließt, erzielt nicht zwangsläufig Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Ob Einkünfte aus selbstständiger, nichtselbstständiger oder gar gewerblicher Tätigkeit vorliegen, muss anhand der allgemeinen Abgrenzungskriterien bestimmt werden. Abgrenzungsmerkmale Für eine nichtselbstständige Tätigkeit können insbesondere persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten und Bezüge, Anspruch auf Urlaub und auf sonstige Sozialleistungen, Überstundenvergütung sowie Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und Eingliederung in den Betrieb sprechen. Für persönliche Selbstständigkeit hingegen sprechen Selbstständigkeit in der Organisation und der Durchführung der Tätigkeit, Unternehmerinitiative, Bindung nur für bestimmte Tage an den Betrieb, geschäftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern sowie Handeln auf eigene Rechnung und Eigenverantwortung (BFH-Urteil vom 20.10.2010, VIII R 34 / 08).

Keine Dreimonatsfrist für Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit Der BFH hat seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung findet (BFH, Urteil v. 24.2.2011 – VI R 66 / 10). Hierzu führte der BFH weiter aus: Der Abzug von Verpflegungsmehraufwand ist nur bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit „an derselben Tätigkeitsstätte“ auf die ersten drei Monate beschränkt. Zwar können solche Tätigkeiten in Gestalt einer Auswärtstätigkeit auch im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit vorkommen. Übt aber ein Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug oder einem Schiff eine Fahrtätigkeit aus, so handelt es sich dabei nicht um eine auswärtige Tätigkeitsstätte. Die Beschränkung der Dreimonatsfrist auf Tätigkeiten an einer ortsfesten Einrichtung erscheint auch sachgerecht. Liegt eine auf längerfristige Tätigkeit an einer solchen Einrichtung angelegte Arbeitsstätte vor, kann sich der Arbeitnehmer typischerweise nach einer Übergangszeit auf die Verpflegungssituation dort einstellen, die Höhe der Kosten


beeinflussen und damit den „Mehr“-Aufwand minimieren oder sogar vermeiden. Davon kann regelmäßig in gleicher Weise bei einem Arbeitnehmer, der eine Fahrtätigkeit ausübt, auch dann nicht ausgegangen werden, wenn er auf einem Schiff eingesetzt ist.

Tankkarten, Benzin- und Geschenkgutscheine sind in der Regel Sachbezug Die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachzuwendung spielt lohnsteuerlich eine große Rolle. So kommt z. B. die 44-EURFreigrenze nur dann zur Anwendung, wenn der Beschäftigte eine Sachzuwendung – nicht aber Barlohn – vom Arbeitgeber erhält. Die neuen Abgrenzungsgrundsätze Mit seinen Urteilen hat der Bundesfinanzhof neue Grundsätze zur Abgrenzung von Bar- und Sachlohn aufgestellt. Vorab ist festzuhalten, dass Sachbezüge entgegen der bisherigen Verwaltungsmeinung auch dann vorliegen können, wenn der Gutschein einen Höchstbetrag, zum Beispiel die 44 EUR, enthält. Ob Barlohn oder ein Sachbezug vorliegt, entscheidet sich danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsrechtlichen Vereinbarung beanspruchen kann – Geld oder eine Sache. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge vor. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder auf Kosten des Arbeitgebers von einem Dritten. H i n w e i s Von Sachlohn ist selbst dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Geld mit der Auflage zuwendet, den Geldbetrag nur zum Erwerb der geschuldeten Sache zu verwenden. Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn Arbeitnehmern lediglich Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind. Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barwert auszahlt, liegen selbst dann keine Sachbezüge vor, wenn der Arbeitgeber schlussendlich die Sache zuwendet (BFH-Urteile vom 11.11.2010: Az. VI R 27 / 09, Az. VI R 41 / 10, Az. VI R 40 / 10, Az. VI R 21 / 09, Az. VI R 26 / 08).

Erbschaftsteuer: Anerkennung eines formunwirksamen Testaments Die Erbschaftsteuer berücksichtigt grundsätzlich nur formwirksame, eigenhändig ge- und unterschriebene Testamente. Ausnahmsweise kann aber auch ein formunwirksames, zum Beispiel ein nur mündlich erteiltes Testament der Erbschaftsteuer zugrunde gelegt werden.

Dies setzt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs voraus, dass >> es wirklich einen entsprechenden Willen und eine formunwirksame Verfügung des Erblassers gegeben hat, >> sich Begünstigte und Belastete an die formunwirksame Verfügung halten und >> sie diese tatsächlich umsetzen. (BFH-Urteil vom 22.9.2010, Az. II R 46 / 09)

Lohnsteuer: Berechnung der Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen Bei der Bemessung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen sind grundsätzlich alle Kosten durch die Anzahl der Teilnehmer zu teilen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, wenn Arbeitnehmer, deren Teilnahme an der Betriebsveranstaltung vorgesehen war, tatsächlich nicht teilnehmen. Das FG Düsseldorf hält es für gerechtfertigt, in diesem Fall auf den geplanten Teilnehmerkreis abzustellen (FG Düsseldorf, Urteil v. 17.1.2011 – 11 K 908 / 10 L; veröffentlicht am 30.3.2011; Revision zugelassen).

Betriebsprüfung: Fragebögen sind mit Vorsicht zu genießen Seit geraumer Zeit verschickt die Finanzverwaltung vor Beginn einer Betriebsprüfung Fragebögen, die dem Prüfer zum Prüfungsbeginn vollständig ausgefüllt vorgelegt werden sollen. Dabei handelt es sich u. a. um Fragen zu Erlösstrukturen und Kostenkalkulationen, also um betriebswirtschaftliche Fragen, die dem Betriebsinhaber nicht immer vollständig bekannt sein dürften. Wir weisen aktuell darauf hin, dass unrichtige Antworten steuerliche Auswirkungen haben können. Die Ergebnisse rechtfertigen nämlich Hinzuschätzungen auf Basis der Angaben des Unternehmers. H i n w e i s Die Empfehlung von uns: Es sollten nur Fragen beantwortet werden, bei denen eine richtige Antwort gegeben werden kann. Fragen, bei denen es um Vermutungen und Schätzungen geht, sollten nicht beantwortet werden, da die gesetzliche Auskunftspflicht nur auf die Mitteilung von Wissen und Tatsachen beruht. In geeigneten Fällen kann es sich anbieten, Einspruch einzulegen und die rechtliche Zulässigkeit überprüfen zu lassen.

Ihre Ansprechpartnerin Mandy Reber Steuerberaterin Telefon 0351 89959-28 reber@kmk-dd.de

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Versicherungsrecht

Versicherungen – aber sicher!

Jeder hat sie, jeder hasst sie.

Böse Falle: Der erste Besuch und gleich ein Rotweinfleck!

Das Thema „Versicherungen“ spielt nahezu für jeden am öffentlichen Leben teilnehmenden Menschen eine nicht unerhebliche Rolle. Dies gilt sowohl für den privaten als auch für den beruflichen Wirkungskreis. Es ist heutzutage möglich, sich gegen fast alles und jeden zu versichern. Das Repertoire reicht von der klassischen Hausratversicherung von Lieschen Müller über die D & O Versicherung zugunsten des Herrn Ackermann bis hin zu den Exoten, wie beispielsweise der Versicherung des Fußballclubs Real Madrid, welche jedes Bein ihres Superstars Christiano Ronaldo mit ca. 90 Mio. Englischen Pfund absichert. Überhaupt scheinen Versicherungen diverser Körperteile unter den vermeintlich Prominenten äußerst beliebt zu sein. Für alle Versicherungen aber gilt – jedenfalls im Wirkungsbereich des Deutschen Rechts – vom Zeitpunkt der Antragstellung bis hin zur Schadensmeldung oder Kündigung: Vorsicht! Oder besser, versichere Dich!

Ihr Ansprechpartner Alexander Hartig Rechtsanwalt Telefon 0351 86266-135 hartig@pkl.com

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Die rechtlichen Grundlagen Für sämtliche in Deutschland geschlossenen Versicherungsverträge gelten neben dem allgemeinen Privatrecht insbesondere die Regelungen des Versicherungsvertragsrechts, welche im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgehalten sind. Daneben spielen die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) als vertragliches Recht eine weitere wichtige Rolle. Dieses besondere Versicherungsvertragsrecht regelt grundsätzlich die Beziehungen zwischen den Beteiligten am Versicherungsvertrag, dem Versicherer, dem Versicherungsnehmer oder gegebenenfalls der versicherten Person. Nicht zum Regelungsgehalt des Versicherungsvertragsgesetzes gehört der Bereich der sogenannten Sozialversicherungen, z. B. der Krankenkassen.

Versicherungszwang? Ein Versicherungszwang besteht grundsätzlich nicht. Ob und inwieweit Sie sich gegen die verschiedensten Risiken versichern, bleibt Ihnen selbstverständlich selbst überlassen. Auch hier gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Sie bestimmen daher allein, mit wem Sie einen Vertrag schließen und welchen Inhalt dieser Vertrag haben soll. Besonderheiten gelten im Bereich der sogenannten Pflichtversicherungen. Deren populärstes Beispiel ist die allseits bekannte Kfz-Haftpflichtversicherung, ohne die ein Kraftfahrzeug erst gar nicht für den Straßenverkehr zugelassen wird.


Wahrheit oder Pflicht? Im Umgang und im Rahmen der Korrespondenz mit Versicherungsunternehmen ist der Versicherungsnehmer oder der, der es werden will, mehr oder weniger gezwungen, sämtliche Angaben oder Schilderungen wahrheitsgemäß mitzuteilen. Dies gilt für das Stadium der Antragstellung über Mitteilungen während der Versicherungsperiode bis hin zur Schadensmeldung. Dieser Zwang zur Wahrheit wird mit Hilfe der sogenannten Obliegenheitspflichten durchgesetzt. Diese Obliegenheiten sind eine versicherungsvertragsrechtliche „Spezialität“, mit anderen Worten ein verstecktes Folterinstrument, was nicht unmittelbar, sondern erst später wirtschaftliche Schmerzen oder gar den finanziellen Tod verursachen kann. Hier zwei – zugegebener Maßen überspitzt dargestellte – Beispiele: (1) Die vermeintlich 48-jährige Dame „vergisst“ in ihrem Antrag auf Abschluss einer privaten Krankenversicherung anzugeben, dass sie bereits an altersbedingter Arthrose im Knie leidet. Schließlich reicht sie Rechnungen ein, mit denen der behandelnde Chefarzt eines Krankenhauses sowohl seine Kosten als auch die des stationären Aufenthaltes geltend macht. Im Rahmen der angedachten Schadenregulierung erhält die Versicherung vom Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen davon Kenntnis, dass die Versicherungsnehmerin zum Zeitpunkt der Antragstellung der Versicherung bereits 51 Jahre alt war und davor wegen diverser Kniebeschwerden schon drei Mal stationär und fünf Mal ambulant behandelt wurde. Auch das erwähnte die Dame bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen versehentlich nicht. (2) Der sehr erfolgreiche Tischlermeister nennt eine umfangreiche Geschäftsinhaltsversicherung sein Eigen. Den Wert des Geschäftsinhaltes ermittelte ein Sachverständiger des Versicherers. Nachdem das letzte Jahr äußerst erfolgreich verlief, investierte das Unternehmen in neue Maschinen im Wert von weiteren 1,5 Mio. EUR. Kurz nach Beginn von Fassadenarbeiten an der Werkshalle stiegen Diebe über das angebrachte Außengerüst ein und entwendeten nahezu alle Maschinen und Anlagen. Außerdem legten sie Feuer, um ihre Spuren zu verwischen. Der Unternehmer, der unmittelbar nach der Tat vor Ort ist, ruft nach zwei Stunden andauernden Versuchens, das Feuer selbst zu löschen, die Feuerwehr. In beiden Beispielen wird die Schadenregulierung mit größeren Problemen verbunden sein, denn die vermeintlich Versicherten haben ihre Obliegenheitspflichten verletzt! Diese beiden – wie erwähnt sehr bildhaft dargestellten – Beispiele können nur ansatzweise verdeutlichen, an welchen Stellen der vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten überall Obliegenheitsverpflichtungen versteckt sind. Diese Obliegenheiten bestimmen Verhaltensregeln für den Versicherungsnehmer. Der Grundgedanke ist, dass der Versicherer vertraglich ein bestimmtes Risiko übernimmt und eine daran orientierte Versicherungsprämie erhält. Die Deckung eines höheren Risikos kann der Versicherungsnehmer nicht ohne Weiteres verlangen. In unseren Beispielen liegen die Verletzungen dieser Verhaltensregeln auf der Hand. Die rechtlichen Folgen solcher Verfehlungen regelt hauptsächlich das bereits angesprochene Versicherungsvertragsgesetz. Es sieht für solche Fälle eine Art Strafe für den Versicherungsnehmer vor. Die am leichtesten zu verkraftende Strafe ist eine nachträgliche Änderung des bestehenden Vertrages, evtl. unter Anpassung der

Prämie. Es wird teurer. Die härteste Buße ist die Anfechtung des gesamten Vertrages durch den Versicherer, wobei weder der Schaden reguliert noch die bis dato geleisteten Versicherungsprämien (zurück-)erstattet werden. Daneben kann der Versicherer grundsätzlich den Vertrag unter erleichterten Voraussetzungen kündigen oder zurücktreten.

Im Ernstfall: Alles oder Nichts? Die Erfahrung zeigt, dass in der Mehrzahl der Fälle diese vermeintlichen Obliegenheitsverletzungen erst im Laufe der Schadenregulierung zutage treten und die geschilderten Gestaltungsrechte den Versicherungen als geeignetes – wenngleich auch willkommenes – Hilfsmittel dienen, sich der Leistungspflicht zu entledigen. Als Rettungsanker hat der Gesetzgeber daher das sogenannte Kausalitätsprinzip eingeführt. So ist z. B. der Versicherer trotz Verletzung einer Anzeigepflicht und Rücktritts nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Die Neuerungen des Versicherungsvertragsgesetzes haben zugunsten der Versicherungsnehmer weiter zur Folge, dass es kein „Alles-oder-Nichts“-Prinzip mehr gibt. Es gilt vielmehr der Grundsatz, dass sich die Schwere der Verletzung nur auf den Umfang der Leistungsverpflichtung auswirkt. Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung, wie das Verschweigen von erheblichen Vorerkrankungen (Arthrose), falsche Altersangaben, die Nichtanzeige gefahrenerheblicher Umstände (Erhöhung des Versicherungswertes, Baugerüst an der Fassade), Verletzung der Schadenminderungspflicht (verspäteter Notruf) u. v. m. führen daher grundsätzlich nicht mehr zur völligen Leistungsfreiheit des Versicherers, sondern lediglich zu einem Leistungskürzungsrecht. Sollten jedoch derartige Verstöße in betrügerischer Absicht erfolgen oder sich in einem Vertrag ergänzen, kann dies auch zur völligen Befreiung des Versicherers von seiner Leistungspflicht führen.

Fazit Versicherungen können Sicherheit bieten. Sie können aber Sicherheit auch nur vortäuschen. Sobald der Entschluss zum Abschluss eines Versicherungsvertrages gefasst ist, ist die Konzentration auf die Erfüllung der zahlreichen Obliegenheitsverpflichtungen zu richten. Dies gilt umso mehr, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist und die Versicherung in Anspruch genommen werden soll. Eine – auch nur teilweise – ablehnende Entscheidung der Versicherung, also den geltend gemachten Schaden nicht (vollumfänglich) zu regulieren, ist jedenfalls einer kritischen rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Denn die Interessenlagen der Protagonisten könnten unterschiedlicher nicht sein. Wir helfen Ihnen bei dieser Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Herr Rechtsanwalt Alexander Hartig ist als ausgebildeter Versicherungskaufmann Ihr Ansprechpartner in allen versicherungsrechtlichen Fragen. VERSICHERN Sie sich selbst!

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Investieren ins Unternehmen

Neue Richtlinie zum Investitionszuschuss

Über Wasser halten – mit Subventionen

Am 1.5.2011 ist die neue Richtlinie zum Investitionszuschuss Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) in Kraft getreten.

Betriebsstätten von kleinen Unternehmen Betriebsstätten von mittleren Unternehmen Sonstige Betriebsstätten

Subventionswertobergrenze und Investitionszulage (IZ) Im Rahmen der neuen GRW-Richtlinie gelten folgende Subventionswertobergrenzen: Betriebsstätten von kleinen Unternehmen Betriebsstätten von mittleren Unternehmen Sonstige Betriebsstätten

Bei sonstigen Erweiterungs- bzw. Diversifizierungsvorhaben gelten folgende GRW-Fördersätze:

50 % 40 % 30 %

In der sogenannten Phasing-Out-Region Leipzig liegen die Werte jeweils 10 %-Punkte darunter (statistischer Effekt durch EUOsterweiterung). Dies betrifft im Freistaat Sachsen im Einzelnen: · den Landkreis Nordsachsen, · die Stadt Leipzig, · den Landkreis Leipzig, · den ehemaligen Landkreis Döbeln. Zuschüsse bis zur maximalen Subventionswertobergrenze werden nur bei Errichtungsinvestitionen, Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte oder bei „bedeutsamen“ Erweiterungsvorhaben vergeben.

37,5 % 27,5 % 17,5 %

Der maximale Subventionswert ergibt sich hierbei in der Regel aus GRW-Fördersatz zuzüglich Investitionszulage. Bitte beachten Sie: Das schrittweise Abschmelzen der Investitionszulage durch Auslaufen des IZ-Gesetzes bis 31.12.2013 wird nicht durch eine Erhöhung des GRW-Anteils auf die maximale Subventionswertobergrenze ausgeglichen (Ausnahmen: Errichtungsinvestitionen, Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte oder „bedeutsame“ Erweiterungsvorhaben). Dabei kann eine Finanzlücke entstehen, die durch Eigen- oder Fremdmittel zu schließen ist. Gemäß Investitionszulagengesetz 2010 wird die Investitionszulage bis Ende 2013 wie folgt abgeschmolzen:

Beginn Zulagensatz Erstinvestitions- regulär vorhaben bis 31.12.2009 in 2010 in 2011 in 2012 in 2013

Zulagensatz KMU (bewegliche Wirtschaftsgüter)

12,5 % 10 % 7,5 % 5 % 2,5 %

25 % 20 % 15 % 10 % 5 %

Hieraus kann sich eine entsprechende Finanzierungslücke ergeben.

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Wirtschaftliches

Beispiel Subventionswertobergrenze von 40 % : 45 % 40 % 35 % 30 %

Lücke 5 % IZ 7,5 %

Lücke 7,5 %

Lücke 10 %

IZ 5 %

IZ 2,5 %

GRW 27,5 %

GRW 27,5 %

25 % 20 % 15 %

GRW 27,5 %

10 % 5 % 0 %

2011

2012

2013

Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze Für eine Inanspruchnahme der GRW-Förderung wird zukünftig wieder vorrangig auf die Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze orientiert: Errichtung oder bedeutsame Erweiterung von Betriebsstätten: Es sind mindestens 50 % neue Dauerarbeitsplätze oder mindestens 30 % mehr Dauerarbeitsplätze und eine Umsatzverdopplung zu erzielen. Die maximal förderfähige Investitionssumme beträgt 500.000 EUR pro neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz. Erweiterung und Diversifizierung: In diesen Fällen sind mindestens 15 % neue Dauerarbeitsplätze zu schaffen. Alternativ kann die Förderfähigkeit durch die Schaffung von 5 % neuen Dauerarbeitsplätzen erreicht werden – in diesem Fall muss aber die Investitionssumme mindestens das 1,5-fache der durchschnittlich in den letzten drei Jahren verdienten Abschreibungen betragen. Die maximal förderfähige Investitionssumme liegt hier bei 300.000 EUR pro neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz.

Zusammenfassung der wesentlichsten Änderungen in der GRW-Förderung · Die Fördersätze wurden geändert (siehe oben). · Es müssen wieder mindestens 5 % neue Dauerarbeitsplätze geschaffen werden. · Die „bloße Sicherung“ bestehender Dauerarbeitsplätze ist nicht mehr förderfähig. · Die Mindestinvestitionssumme wurde von 25.000 EUR auf 70.000 EUR angehoben. · Die Anzahl der Förderungen pro Betriebsstätte wurde beschränkt (seit 2000 max. fünf Fördermaßnahmen; Ausnahme: besonders bedeutsame Investitionen). · Die Förderung von Versand-, Onlinehandel sowie Maßnahmen zu biogenen Brennstoffen ist ausgeschlossen.

Kombination GRW-Förderung mit anderen Fördermitteln Zusätzlich zu den bisher möglichen Kombinationen der GRWFörderung mit anderen Mitteln ist die Kombinationsmöglichkeit mit dem neuen Nachrangdarlehen der SAB hinzugekommen (bis zu 75 % der förderfähigen Ausgaben unter Anrechnung anderer Fördermittel wie GRW-Zuschuss und Investitionszulage).

Vorzeitiger Investitionsbeginn Auch die neuen GRW-Richtlinien ermöglichen einen „vorzeitigen Investitionsbeginn“. Allerdings ist dieser ab dem 1.5.2011 gesondert über die Hausbank bei der SAB zu beantragen. Über diesen Antrag soll dann bei der SAB innerhalb von einer Woche entschieden werden.

Bearbeitungszeit Von Seiten der SAB wird eine Bearbeitungszeit der Anträge ab Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen von 6 bis 7 Monaten angestrebt. Bearbeitungszeiten von bis zu 9 Monaten sind allerdings nicht auszuschließen.

Inkrafttreten Die neue GRW-Richtlinie ist zum 1.5.2011 in Kraft getreten. Alle GRW-Anträge, welche vor dem 1.5.2011 bei der SAB eingereicht und noch nicht wirksam bewilligt wurden, werden nach den neuen Regeln geprüft und beschieden. Dies trifft auch auf alle Anträge zu, für die bereits die Zustimmung zum vorzeitigen Investitionsbeginn erteilt wurde. Das kann bedeuten, dass bereits bei der SAB vorliegende Anträge nicht mehr richtlinienkonform sind. Die entsprechenden Anträge sind deshalb vom Antragsteller zu überarbeiten, oder es sind vollständig neue GRW-Anträge einzureichen. Wir empfehlen deshalb, alle laufenden und noch nicht von der SAB bewilligten GRW-Anträge zu überprüfen – auch solche, für die bereits ein „vorzeitiger Investitionsbeginn“ erteilt wurde. Die aufgezeigten Punkte geben einen kurzen Überblick zu den Regelungen der neuen GRW-Richtlinie. Zu Detailfragen im Einzelfall sprechen Sie uns bitte an – wir unterstützen Sie bei der Konzipierung, Beantragung und Begleitung Ihrer Investitionsvorhaben.

Ihr Ansprechpartner Frank Preißler Dipl.-Kfm., Unternehmensberater Telefon 0351-89959-36 preissler@kmk-dd.de

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Mitarbeiterporträts

pkl

kmk

Cornelia Lippert

Mandy Reber

Frau Lippert hat ihre Karriere im Jahr 2000 als Auszubildende bei pkl begonnen. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten übernahm sie im Jahr 2003 die Stelle als Assistentin von Herrn Rechtsanwalt Jörg Spies. Frau Lippert ist aufgrund ihrer Kompetenz schnell zur Teamleiterin der Abteilung Insolvenz und Restrukturierung aufgestiegen. Mit ihrer souveränen und ausgeglichenen Art behält sie auch in anstrengenden Situationen einen kühlen Kopf und die notwendige Umsicht. Ihre Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft wird sowohl von den Mitarbeitern als auch von den Mandanten sehr geschätzt.

Engagiert und unermüdlich ist Frau Reber seit 2006 stets im Sinne unserer Mandanten unterwegs. Ob in unseren Kanzleiräumen oder beim Kunden vor Ort – die studierte Diplombetriebswirtin und seit März 2011 erfolgreich von der Steuerberaterkammer Sachsen bestellte Steuerberaterin berät zu Fragen der Erstellung von Jahresabschlüssen, gestaltenden Steuerberatung, allgemeinen Betriebswirtschaft und Kostenstellenrechnung. Ihre umfassende Kenntnis der Branchen Gesundheitswesen (Orthopädietechnik, Rehahäuser, Optiker), Metallbau sowie Kunststoffbe- und verarbeitenden Industrie bereichert nicht nur das Beratungsangebot der kmk, sondern unterstützt auch den gesamten Mitarbeiterstab, für den Frau Reber seit 2008 als Teamleiterin tätig ist.

pkl Keller Spies Partnerschaft Glashütter Straße 104 01277 Dresden Telefon 0351 86266-118 Telefax 0351 86266-200 lippert@pkl.com

kmk Steuerberatungsgesellschaft mbH Bergstraße 76 01069 Dresden Telefon 0351 89959-28 Telefax 0351 89959-50 reber@kmk-dd.de

„Wo ein Wille ist,

ist auch ein Weg.“

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Mandanten

Mandantenporträt

Ute Schlieder Metallwarenfabrik Herzlichen Glückwunsch, Frau Schlieder. Auch Ihr Unternehmen wird in diesem Jahr 20 Jahre alt. Danke. Die Gesellschaft wird am 15.7.2011 tatsächlich auch 20 Jahre alt. Im Jahr 1991 habe ich von der Treuhandanstalt den Betrieb übernommen und die „Ute Schlieder Metallwarenfabrik“ gegründet. Mit 24 Beschäftigten haben wir die Fertigung von Baubeschlägen begonnen. Aber eigentlich gehen unsere Wurzeln zurück bis in das Jahr 1880. Damals wurde die Gustav Fischer Blech- und Metallwarenfabrik gegründet, die Kochherde und metallenen Hausrat produziert hat. Vor 1990 war das Unternehmen in das Kombinat VERO Sonneberg integriert, bis ich es von der Treuhandanstalt erworben und es wieder als privatwirtschaftliches Unternehmen etabliert habe. Wie sieht ihr Leistungsangebot heute aus? Das Leistungsangebot hat sich den Markterfordernissen natürlich angepasst. Es erstreckt sich vom Stanzen, Umformen, Nieten und Schweißen bis zur Montage kompletter Baugruppen. Unsere Stanztechnik macht Stanzen bis 8 mm Materialdicke und 600 mm Bandbreite möglich. Es können Edelstähle ebenso wie verzinktes, kalt- und warmgewalztes Bandstahl sowie Tafelmaterial verarbeitet werden. Im Jahr 2006 haben wir eine eigene Galvanik in Betrieb genommen, die 2011 noch erweitert wird, um noch flexibler auf die Kundenwünsche einzugehen. Wir sind als fachkompetenter Zulieferpartner seit 1993 auch im Automobilsektor etabliert. Sie haben einen Preis für Ihre erfolgreiche Tätigkeit erhalten. Was für ein Preis war das? Im Jahr 2000 habe ich den Großen Preis des Mittelstandes, auch „Oskar des Mittelstandes“ genannt, für erfolgreiche Unternehmertätigkeit erhalten. Der von der Oskar-Patzelt-Stiftung vergebene Preis ist deutschlandweit eine begehrte Wirtschaftsauszeichnung. Diese Auszeichnung hat mir gezeigt, dass wir auf dem richtigen Weg sind und war zugleich Ansporn, die Qualität ständig zu verbessern. Seit 2004 sind wir nach den Vorgaben der ISO/TS 16949 zertifiziert. Seit 2008 ist auch unser Umweltmanagement nach DIN EN ISO 14001:2004 zertifiziert.

Wie würden Sie die 20 Jahre seit der Gründung zusammenfassen? Heute lässt sich ein durchweg positives Fazit ziehen: Wir sind sehr flexibel geworden, können somit auf Kundenwünsche besser und schneller reagieren. Aus anfänglich 24 Beschäftigten wurden rund 150 Mitarbeiter im Jahre 2011. Darauf sind wir sehr stolz. Dank gut ausgebildeter und hoch motivierter Mitarbeiter wird die Qualität auf kontinuierlich hohem Niveau gehalten. Die Transportwege haben sich auf ein Minimum reduziert. Das betrachten wir als aktiven Beitrag zum Thema Klimaschutz. Wie sieht ihre weitere Planung in diesem Jahr aus? Für das Jahr 2011 planen wir die vorhandenen Kompetenzen im Bereich Entwicklung zu erweitern. Unsere Kunden sollen noch besser bei der Umsetzung ihrer Ideen unterstützt werden. Damit möchte sich die Ute Schlieder Metallwarenfabrik GmbH weiter als Lieferant empfehlen, der „alles aus einer Hand“ anbieten kann. Also kann man auch bei Ihnen sagen: 20 Jahre und kein bisschen leise. Wir freuen uns mit Ihnen auf erfolgreiche weitere Jahre. Klartext dankt Frau Ute Schlieder für das Gespräch. Das Interview führten Herr Thomas Keller und Herr Hans-Joachim Kraatz.

Ute Schlieder Metallwarenfabrik GmbH Bahnhofstraße 16 D-09517 Zöblitz Telefon 037363-450-0 Telefax 037363-450-10 www.us-metallwaren.de

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Rückblick

Vortragsveranstaltung Werbung + Recht

Rechtsprobleme von Werbung im Internet Unsere Vortragsreihe zu werberechtlichen Themen hat sich in dem letzten Jahr so gut etabliert, dass zum wiederholten Male Zuhörer aus Löbau, Chemnitz und Hof den weiten Weg nach Dresden auf sich nahmen. Nach ihren Rückmeldungen hat sich auch dieses Mal der Weg zu uns wieder gelohnt! Im Jahr 2010 wurde für Onlinewerbung insgesamt über 5 Milliarden EUR ausgegeben. Dies entspricht rund 19 % des gesamten Media-Mixes. Ein Grund, sich mit der Thematik „Rechtsprobleme von Werbung im Internet“ näher zu beschäftigen. Denn auch im Internet erfolgt Werbung nicht im rechtsfreien Raum. Konkurrenten haben es nirgendwo leichter als im Internet, Verstöße ihrer Wettbewerber zu entdecken, abzumahnen und damit „Schwierigkeiten“ zu bereiten. Rechtsanwalt Thomas Felchner im Gespräch Am 24.3.2011 fand in unseren Räumen eine Vortragsveranstaltung zu den rechtlichen Problemen von Werbung im Internet statt. Zu diesem Termin unserer Vortragsreihe, die im letzten Jahr erfolgreich angelaufen ist, hatten sich wieder zahlreiche Teilnehmer angemeldet. Es waren am Ende so viele, dass wir aus Kapazitätsgründen einige Anmeldungen leider nicht berücksichtigen konnten. Dies war jedoch kein Problem, da unser Referent diesen Vortrag im darauffolgenden Monat im Rahmen der Designinitiative „Design schafft mehr“ in Dresden noch einmal hielt. Dort hatten auch diejenigen Gelegenheit, sich mit dem Thema zu beschäftigen, die sich für unsere Vortragsveranstaltung leider zu spät angemeldet hatten.

Im Rahmen des Vortrages gab unser Referent, Herr Rechtsanwalt Frank Stange, einen Überblick über die wichtigsten Rechtsprobleme von Werbung im Internet. Er gab unter anderem Antworten darauf, welche Informationspflichten zu beachten sind, wie sich die Europäische Rechtsprechung auf das Suchmaschinenmarketing auswirkt und unter welchen Voraussetzungen das Direktmarketing zulässig ist. Ein Schwerpunkt seines Vortrages stellte das Social Media Marketing, insbesondere auf Facebook, dar. Nach dem zweistündigen Vortrag gab es bei leckeren Häppchen Gelegenheit für nette Gespräche und die Möglichkeit, mit dem Referenten die eine oder andere Frage näher zu erörtern. Hierbei zeigte sich, dass besonders die rechtlichen Problematiken des Marketings auf Facebook von großem Interesse waren. Informationen über unsere aktuellen Veranstaltungen finden Sie im Internet unter www.pkl-kmk.de und www.facebook.de/PKL.KMK.

Vortragsveranstaltung Arbeitsrecht

Fallen in der Gestaltung von Arbeitsverträgen Arbeitsverträgen. Der Praxisbezug stand hierbei im Vordergrund. Wichtig war vor allem, unseren Teilnehmern Handlungsempfehlungen an die Hand zu geben. Herr Rechtsanwalt Silvio Lindemann stand im Anschluss an seinen Vortrag allen Teilnehmern für persönliche Gespräche zur Verfügung. So konnten weitere Fragen ganz unkompliziert geklärt und auch die eine oder andere taktische Anregung gegeben werden. Für steuerrechtliche Probleme war auch ein Team der Steuerspezialisten der KMK anwesend. Rechtsanwalt Silvio Lindemann gibt Empfehlungen Ein trockenes Thema könnte man denken. Bei Weitem nicht, wie das Interesse und die Fragen der Teilnehmer unserer Veranstaltung am 20.4.2011 zeigten. Herr Rechtsanwalt Silvio Lindemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gab im Rahmen unserer arbeitsrechtlichen Vortragsveranstaltung einen kurzweiligen und prägnanten Überblick zu den häufigsten und gefahrträchtigsten Fallen in

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Die anschließenden Gespräche zeigten deutlich die Brisanz und Bedeutung des Themas „Arbeitsvertrag“ mit all seinen Facetten im Alltag des Unternehmers. Erfrischende Getränke und das wieder einmal sehr köstliche Buffet beendeten die Veranstaltung angenehm. Für die positiven Rückmeldungen bedanken wir uns an dieser Stelle bei den Teilnehmern und freuen uns auf die nächste Veranstaltung.


Termine

Veranstaltungskalender für das 2. Halbjahr 2011 Juni 2011 Vortragsveranstaltung Rechtsanwalt Hermann Kulzer Risikomanagement des GmbH Geschäftsführers Vortragsveranstaltung Dipl.-Kfm Frank Preißler Kalkulation – aber richtig! · Vorstellung von praktikablen Lösungen für den Mittelständler Förderprogramme für KMU · Tipps und Hinweise aktuell Vortragsveranstaltung Steuerberater Alexander Holzhauer Fallstricke bei der steuerlichen Betriebsprüfung

August 2011 21. Filmnächte am Elbufer Mandanten-Veranstaltung zum größten Freilichtkino-Festival

Oktober 2011 3. pkl-kmk-Golfturnier Golfclub Dresden Possendorf Elbflorenz

Änderungen vorbehalten. Aktuelle Informationen finden Sie im Internet unter www.pkl-kmk.de

Impressum Bildnachweise: © Fotolia.com – askaja, fuxart, Michael Brown, Kzenon, Renee Jansoa;

© Christoph Reichelt; © Juliane Mostertz – FOTOGRAFisch; © pkl-kmk; © Ute Schlieder Metallwarenfabrik GmbH Gestaltung: Knopek Clauß Grafikdesigner Partnerschaft 15


Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Steuerberater Wirtschaftsprüfer Unternehmensberater

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Leipzig Philipp-Rosenthal-Str. 9 04103 Leipzig Telefon 0341 12474-0 Telefax 0341 12474-10 infol@pkl.com

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Kreischa Spitzbergstraße 1 01731 Kreischa Telefon 035206 3930-0 Telefax 035206 3930-29 info@kmk-dd.de

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