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Sozialversicherungsrecht und Lohnsteuer

Auf das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer sind verschiedene Steuern und Abgaben zu entrichten. •

Sozialversicherungsabgaben Die Sozialversicherungsabgaben, die auf das Arbeitsentgelt zu entrichten sind, teilen sich in einen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil auf. Zusammen bilden sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dieser muss vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle (die Krankenkasse des Arbeitgebers) abgeführt werden. Den Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zieht der Arbeit-geber bei der Lohnauszahlung vom Bruttolohn ab. Wichtig! Wenn Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt werden, obwohl sie gezahlt werden müssten, so ist dies strafbar und kann mit Geld- oder sogar Haftstrafe belegt werden. Die Krankenkassen als Einzugsstellen bringen falsch- oder gar nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge immer häufiger zur An-zeige und die Staatsanwaltschaften sind in der Verfolgung dieser Delikte mittlerweile deutlich unnachgiebiger geworden. Auch wenn das Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten steckt, so ist dies kein Entschuldigungsgrund für die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge.

Lohnsteuer Über die Sozialversicherungsbeiträge hinaus muss der Arbeitnehmer Lohnsteuer entrichten. Diese wird durch den Arbeitgeber

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