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setzungen gleichzeitig berechtigt ist, diesen Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer geltend zu machen. Auf einen deutschen Unternehmer hat dieses Verfahren folgende Auswirkungen: •

Bei Leistungen an Unternehmer mit Sitz in der EU ist keine Umsatzsteuer in Deutschland oder im Ausland abzuführen. Die im Ausland entstehende Umsatzsteuer wird durch den Empfänger der Leistung abgeführt. Bei Staaten außerhalb der EU ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Reverse Charge-Verfahren anzuwenden ist

Bezieht der Unternehmer Leistungen von Unternehmern mit Sitz in der EU oder einem Drittland, so hat er in Deutschland die Umsatzsteuer für diese Unternehmer abzuführen. Er kann den Umsatzsteuerbetrag im Regelfall in der gleichen Voranmeldung als Vorsteuer geltend machen, so dass im Ergebnis keine Liquiditätsbelastung entsteht.

In allen Fällen sollte auf der Rechnung ein Hinweis auf die Anwendbarkeit des Reverse Charge-Verfahrens enthalten sein. 3.2.4

Pflichtangaben in der Rechnung

3.2.4.1

Pflichtangaben

Jeder Unternehmer ist bei der Ausführung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen an einen anderen Unternehmer verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Diese Rechnung ist für den Empfänger Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Kommt ein Unternehmer seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung nicht nach, so kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 5.000,00 geahndet werden.

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