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Es ist zu beachten, dass auf den Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen ein Vermerk enthalten sein muss, aus dem hervorgeht, dass es sich um eine solche innergemeinschaftliche Lieferung handelt, und dass diese Lieferung von der Umsatzsteuer befreit ist. Zudem müssen auf der Rechnung sowohl die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Liefernden als auch die des Empfängers angegeben werden. 3.2.3.2

Ausfuhrlieferung

Eine steuerfreie Ausfuhrlieferung liegt vor, wenn bei einer Lieferung aus Deutschland der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet (also einen Staat außerhalb der Europäischen Union) gelangt. Voraussetzung für diese Form der Steuerbefreiung ist die Vorlage des Ausfuhrnachweises. 3.2.3.3

Leistungen mit Auslandsbezug

Erbringt ein Unternehmer aus Deutschland sonstige Leistungen im Ausland, so unterliegen diese Leistungen im Regelfall in Deutschland nicht der Umsatzsteuer, wenn der Empfänger selbst ein (ausländischer) Unternehmer ist. Grundsätzlich ist die sonstige Leistung in diesen Fällen der Umsatzsteuer des Staats zu unterwerfen, in dem der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt. Zu diesem Zweck müsste sich der deutsche Unternehmer in diesen Ländern steuerlich registrieren, um die Umsatzsteuer abführen zu können. Da diese Registrierung in der Praxis sehr aufwendig und häufig mit Kosten für Berater und Übersetzer verbunden ist, gilt in allen Staaten der Europäischen Union und mit vielen weiteren Staaten das so genannte Reverse Charge-Verfahren. Reverse Charge (oder: Umkehr der Steuerschuldnerschaft) bedeutet, dass der Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer abführt und bei Vorliegen der Voraus-

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