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Die Aufrechnung ist in diesen Fällen allerdings dann ausgeschlossen, wenn die Forderung des insolventen Unternehmens, gegen die Ihr aufrechnen möchtet, unbedingt und fällig wird, bevor Ihr selbst aufrechnen könnt. Die Aufrechnung kann also dann nicht mehr erklärt werden, wenn Eure Forderung, mit der Ihr aufrechnen wollt, zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig oder noch aufschiebend bedingt ist. 18.3.3.1.3 Unzulässigkeit der Aufrechnung In folgenden Fällen ist die Aufrechnung im Insolvenzverfahren unzulässig: •

Entstehung nach Verfahrenseröffnung: Ist die Forderung des insolventen Unternehmens gegen Euer Unternehmen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, scheidet eine Aufrechnung Eurer eigenen Forderungen aus.

Herstellung der Aufrechnungslage nach Verfahrenseröffnung: Wenn Ihr Eure Forderung, mit der Ihr aufrechnen wollt, erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem anderen Gläubiger erworben habt (z.B. durch Abtretung von einem Dritten), ist die Aufrechnung nicht zulässig.

Anfechtbarkeit der Herstellung der Aufrechnungslage: Die Aufrechung ist schließlich dann unzulässig, wenn die Handlung, durch die die Aufrechnungslage herbeigeführt wird, nach den Vorschriften der Insolvenzordnung anfechtbar ist.

18.3.3.2 Insolvenzanfechtung Vermögensverschiebungen, durch die Insolvenzgläubiger benachteiligt werden, können nach den Vorschriften der Insolvenzordnung vom Insolvenzverwalter angefochten, d.h. rückgängig gemacht werden. Durch die Insolvenzanfechtung soll die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger schon in der Zeit vor der Insolvenzeröffnung geschützt werden. Grund ist, dass bei drohen-

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