Getting Started – Kostenloses E-Book für deutsche Startups

Page 165

www.osborneclarke.de

Ohne Bedeutung ist, in welchen Staaten die beteiligten Unternehmen ihren Sitz haben. Hingegen bedarf es keiner Anmeldung, wenn die Transaktion den deutschen Markt nicht betrifft, also die beteiligten Unternehmen ihre Waren oder Dienstleistungen nicht in Deutschland anbieten. Sofern die Beteiligten auch über Deutschland hinaus tätig sind, können Anmeldepflichten in weiteren Staaten bestehen. Diese beurteilen sich nach dem jeweiligen Kartellrecht der einzelnen Staaten. In manchen Fällen – die jedoch für das VCGeschäft eher untypisch sind – ist statt des Bundeskartellamtes die EUKommission als europäische Kartellbehörde für die Fusionskontrolle zuständig. 10.4

Zeitplanung: Wann sollte ein Vorhaben angemeldet werden?

Nach Eingang einer vollständigen Anmeldung hat das BKartA zunächst einen Monat Zeit, das Vorhaben freizugeben oder – bei schwierigen Sachverhalten – in ein Hauptprüfverfahren einzutreten. Unbedenkliche Vorhaben werden regelmäßig innerhalb dieser Frist freigegeben. Die Beteiligten sollten das Vorhaben daher spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Vollzug anmelden lassen. Zusätzlich sollte Zeit eingeplant werden, um die Anmeldung erstellen zu lassen und die hierfür relevanten Informationen zusammenzustellen. Je nach Komplexität des Vorhabens sind dazu mindestens ein bis drei Wochen erforderlich. Im Idealfall solltet Ihr die Anmeldepflicht daher schon frühzeitig während der Vertragsverhandlungen berücksichtigen, um den Vollzug des Vorhabens nicht unnötig aufschieben zu müssen.

164


Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.