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gilt auch für Gesellschafter, die etwa aufgrund ihrer mehrheitlichen Beteiligung maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können. Wie beschrieben, ist bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Wettbewerbsverbotes darauf zu achten, dass es nach Ort, Gegenstand und Zeit auf das Maß beschränkt ist, welches erforderlich ist, um den Erhalt der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen. •

Ein Wettbewerbsverbot wäre räumlich zu weitgehend, wenn es sich auch auf Regionen bezieht, die nicht zum (Haupt-)Absatzgebiet des Gesellschaftsunternehmens gehören

Eine gegenständliche Überschreitung des erforderlichen Maßes wäre anzunehmen, wenn sich das Wettbewerbsverbot auch auf solche Waren und Dienstleistungen bezieht, die von dem Gesellschaftsunternehmen gar nicht angeboten werden

In zeitlicher Hinsicht können Wettbewerbsverbote zunächst für die Dauer der Zugehörigkeit des betroffenen Gesellschafters zu der Gesellschaft vereinbart werden. Typischerweise gelten Wettbewerbsverbote in Gesellschaftsverträgen aber darüber hinaus für einen bestimmten Zeitraum nach Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft (sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot). Hierbei ist das erforderliche Maß in zeitlicher Hinsicht nur solange gegeben, wie seitens des ausscheidenden Gesellschafters eine illoyale Verwertung der durch gemeinsame Arbeit in der Gesellschaft erzielten Erfolge droht. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass insoweit meist ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren angemessen ist, weil sich nach dieser Zeit die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft entstandenen Kundenbeziehungen und sonstigen Verbindungen dergestalt gelöst haben, dass der ausgeschiedene Gesellschafter wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann

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