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ist oder ob die Wahrscheinlichkeit hoch ist, dass die Markenanmeldung zurückgewiesen werden wird. 7.4.1.3

Andere absolute Eintragungshindernisse

Neben den beiden Eintragungshindernissen „fehlende Unterscheidungskraft“ und „beschreibende Angabe(n)“ enthält § 8 Abs. 2 MarkenG noch weitere so genannte absolute Schutzhindernisse. Diese spielen in der Praxis jedoch eine weitaus geringere Rolle. 7.4.2

Widerspruchsmöglichkeit für Dritte

Wird eine Markenanmeldung nach Überprüfung durch das Markenamt im so genannten Markenblatt veröffentlicht, haben Dritte die Möglichkeit – in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung – einen Widerspruch gegen die Markenanmeldung zu erheben. 7.4.2.1

Relative Eintragungshindernisse

Ein solcher Widerspruch kann und wird in der Regel darauf gestützt werden, dass ein Dritter ältere Rechte an einer identischen oder ähnlichen Marke behauptet (so genanntes relatives Eintragungshindernis). Diese Behauptung zu beweisen, wird dann kein Problem für ihn sein, wenn er selbst über eine eingetragene ältere Marke verfügt. Stützt er seine behaupteten Rechte jedoch nur darauf, dass er ein ähnliches Zeichen bereits in der Vergangenheit benutzt habe, wird es ihm in der Regel schwerer fallen, die Existenz der behaupteten, älteren Benutzungsmarke zu beweisen. Dies ist ein weiteres Beispiel für den Vorteil eingetragener Marken und verdeutlicht nochmals das Bedürfnis nach einem formellen, d.h. durch Markenregistrierungen abgesicherten Markenschutz.

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