Getting Started – Kostenloses E-Book für deutsche Startups

Page 106

www.osborneclarke.de

Gesetzliche Verwertungsrechte das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG) das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) das Senderecht (§ 20 UrhG) das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG) das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22 UrhG) das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung (§ 23 UrhG) Die Gestaltungsmöglichkeiten mögen verwirrend und komplex wirken. Aber es ist nicht erforderlich, dass Ihr in einem Vertrag detailliert die oben beschriebenen Verwertungsrechte nennt. Vielmehr reicht aus, dass Ihr im jeweiligen Vertrag schlicht den Zweck beschreibt, der mit der Einräumung der Nutzungsrechte erfolgen soll. 5.3.4

Zweckübertragungstheorie

Unabhängig davon ist die gute Nachricht für Euch Gründer, dass das Urheberrecht hier den Rechteinhaber schützt. Habt Ihr eigene Software entwickelt, die Ihr auslizenzieren wollt, dann schützt Euch das Urheberrecht mit einer Zweifelsregelung. Die so genannte Zweckübertragungslehre greift immer dann, wenn Ihr nicht einzelne Verwertungsrechte aufführt oder der Vertrag wenig konkret ist.

105


Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.